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mitunter auch in den allgemeinen Huldigungseid
der Staatsbürger überhaupt
mit aufgenommen.
Verfasfungsrecht, 6 Staatsrecht.
Sreshen, s. Strafprozeß.
Vergistung, s. Körperverletzung.
S
s. Haft.
Verifizieren geet, „durch Prüfungeines
Sachverhalts dessen Richtigkeit darthun;
auch s. v. w. eichen (s. d.).
Verjährung, das Erlöschen von Rechten
durch Nichtausübung derselben (erlöschende
V.) sowie der Erwerb von
Rechten seitens eines Nichteigentümers
durch einen eine bestimmte Reihe von J
ren fortgesetzten Desig (erwerdende
oder Ersitzung). Klagverjährun
tritt nach gemeinem Recht regelmäßi nac
30 Jahren ein, doch haben Partikulargesetze.
vielfach kürzere Verjährungsfristen
eingeführt. So verjähren z. B. nach
preußischem Recht Forderungen der Fabrikanten,
Kaufleute, Krämer, Handwerker 2c.
für Waren und Arbeiten in 2 Jahren.
Wechselklagen gegen den Arrestanten verjähren
nach der beutschen Wechselordnung
in 3 Jahren, Regreßansprüche gegen den
Aussteller des Wechsels und gegen Vormänner
in kürzerer Frist und zwar, wenn
der Wechsel in Europa zahlbar, in der
Regel in 3 Monaten. Nach dem deutschen
Kandelsgeseguch verjähren Klagen des
äufers gegen den Verkäufer wegen
Mängel der Ware binnen 6 Monaten
von der Lieferung an; Ansprüche an den
Spediteur und Frachtführer binnen einem
ahr; Klagen aus Versicherungen und
orderungen an einen Gesellschafter aus
nsprüchen gegen eine Handelsgesellschaft
in 5 Jahren; Klagen gegen einen Genossenschafter
aus Ansprüchen gegen die Gek
esch. verjähren nach dem deutschen
Genossenschaftsgesetz in 2 Jahren. -
sieung findet bei beweglichen Sachen in
3, unbeweglichen in 10, Abwesenden
egenüber in 20 Jahren statt. Unvorbeorrliche
V. oder Immemorialver-=lsrung
tritt bei kinem Besitzstand ein,
essen Anfang über Menschengedenken
hinausliegt. Im Strafrecht findet sowohl
V. der Strafverfolgung als auch V. der
Strafvollstreckung Cr erkannten Strafe)
Verfassungsrecht — Verordnung.
statt; so verjähren z. B. nach dem deutschen
Strafgesetzbuch Todesstrafe und lebenslängliche
reiseikestrae in 30 Jahren;
die Strafverfolgung bei Verbrechen, die
mit alch Strae Lune erkücst
in 20 Jahren. Vgl. Rei afgesetzbuch,
& 66—72
Verklarnng, die vom Schiffer und der
Mannschast vor einer Behörde abgele te,
eventuell beeidigte Aussage über die Er-Eignisse
auf einer Reise. Grundlage derselben
ist das Schiffsjournal (Logbuch).
Eine V. ist erforderlich, wenn
dem Schiff ein Unfall passiert ist, um die
Ansprüche des Reeders (s. d.), des Versicherers,
resp. die Schuld des Schiffers
oder der Mannschaft feststellen zu können.
Verkümmerung, s. Arrest.
Verletzte Nichterpflicht, s. Beugung
des Rechts aus Parteilichkeit.
Verleumdung, s. Beleidigung.
Verlust der bürgerlichen Ehreurechte,
s. Ehrenrechte.
Vermächtnisnehmer, s. Fideikomiß.
— im volkswirtschaftlichen
Sinn die Summe der einer Person zustehenden
Güter; in der Rechtswissenschaft
wird das Vermögensrecht als eine Unterabteilung
des Privatrechts dem Personenurecht
gegenübergestellt und in Sachenrecht,
Recht der Forderungen (Obligatignenrecht)
und Erbrecht eingeteilt. Vermögensstrafe,
s. Strafe.
erordnung, im Gegensatz zum Gesetz
eine allgemeine siaatliche Anordnung,
welche ohne Mitwirkung der Volksvertretung
lediglich von Organen der Regierung
ausgeht. Die Verordnungen dienen namentlich
dazu, um zum Zweck der Ausführung
der Gesetze die nötigen Bestimmungen
zu treffen (Ausführungsverordnungen).
Solche Verordnungen werden
namentlich auf dem Gebiet der Verwaltung
erlassen, um die Organe der letztern mit
Anrurtiondarüber zuversehen, inwelcher
eise und in welchem Sinn sie ein Gesetz
zur Ausführung bringen sollen (Reglements,
Instruktionen, Verwaltungsverordnungen).
Manche
Verordnungen haben aber auch den Charakter
allgemein verbindlicher Rechtsnorm