Full text : Staats-Lexikon.

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mitunter  auch  in  den  allgemeinen  Huldigungseid
  der  Staatsbürger  überhaupt
mit  aufgenommen.
Verfasfungsrecht,  6  Staatsrecht.
Sreshen,  s.  Strafprozeß.
Vergistung,  s.  Körperverletzung.
S

s.  Haft.

Verifizieren  geet,  „durch  Prüfungeines
Sachverhalts  dessen  Richtigkeit  darthun;
auch  s.  v.  w.  eichen  (s.  d.).

Verjährung,  das  Erlöschen  von  Rechten
durch  Nichtausübung  derselben  (erlöschende
  V.)  sowie  der  Erwerb  von
Rechten  seitens  eines  Nichteigentümers
durch  einen  eine  bestimmte  Reihe  von  J
ren  fortgesetzten  Desig  (erwerdende
oder  Ersitzung).  Klagverjährun
tritt  nach  gemeinem  Recht  regelmäßi  nac
30  Jahren  ein,  doch  haben  Partikulargesetze.
  vielfach  kürzere  Verjährungsfristen
eingeführt.  So  verjähren  z.  B.  nach
preußischem  Recht  Forderungen  der  Fabrikanten,
  Kaufleute,  Krämer,  Handwerker  2c.
für  Waren  und  Arbeiten  in  2  Jahren.
Wechselklagen  gegen  den  Arrestanten  verjähren
  nach  der  beutschen  Wechselordnung
in  3  Jahren,  Regreßansprüche  gegen  den
Aussteller  des  Wechsels  und  gegen  Vormänner
  in  kürzerer  Frist  und  zwar,  wenn
der  Wechsel  in  Europa  zahlbar,  in  der
Regel  in  3  Monaten.  Nach  dem  deutschen
Kandelsgeseguch  verjähren  Klagen  des

äufers  gegen  den  Verkäufer  wegen
Mängel  der  Ware  binnen  6  Monaten
von  der  Lieferung  an;  Ansprüche  an  den
Spediteur  und  Frachtführer  binnen  einem

ahr;  Klagen  aus  Versicherungen  und

orderungen  an  einen  Gesellschafter  aus

nsprüchen  gegen  eine  Handelsgesellschaft
in  5  Jahren;  Klagen  gegen  einen  Genossenschafter
  aus  Ansprüchen  gegen  die  Gek
  esch.  verjähren  nach  dem  deutschen
Genossenschaftsgesetz  in  2  Jahren.  -
sieung  findet  bei  beweglichen  Sachen  in
3,  unbeweglichen  in  10,  Abwesenden
egenüber  in  20  Jahren  statt.  Unvorbeorrliche
  V.  oder  Immemorialver-=lsrung
  tritt  bei  kinem  Besitzstand  ein,
essen  Anfang  über  Menschengedenken
hinausliegt.  Im  Strafrecht  findet  sowohl
V.  der  Strafverfolgung  als  auch  V.  der
Strafvollstreckung  Cr  erkannten  Strafe)

Verfassungsrecht  —  Verordnung.

statt;  so  verjähren  z.  B.  nach  dem  deutschen
Strafgesetzbuch  Todesstrafe  und  lebenslängliche
  reiseikestrae  in  30  Jahren;
die  Strafverfolgung  bei  Verbrechen,  die
mit  alch  Strae  Lune  erkücst
in  20  Jahren.  Vgl.  Rei  afgesetzbuch,
&  66—72

Verklarnng,  die  vom  Schiffer  und  der
Mannschast  vor  einer  Behörde  abgele  te,
eventuell  beeidigte  Aussage  über  die  Er-Eignisse
  auf  einer  Reise.  Grundlage  derselben
  ist  das  Schiffsjournal  (Logbuch).
  Eine  V.  ist  erforderlich,  wenn
dem  Schiff  ein  Unfall  passiert  ist,  um  die
Ansprüche  des  Reeders  (s.  d.),  des  Versicherers,
  resp.  die  Schuld  des  Schiffers
oder  der  Mannschaft  feststellen  zu  können.

Verkümmerung,  s.  Arrest.

Verletzte  Nichterpflicht,  s.  Beugung
des  Rechts  aus  Parteilichkeit.

Verleumdung,  s.  Beleidigung.

Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte,
s.  Ehrenrechte.

Vermächtnisnehmer,  s.  Fideikomiß.


—  im  volkswirtschaftlichen
Sinn  die  Summe  der  einer  Person  zustehenden
  Güter;  in  der  Rechtswissenschaft
wird  das  Vermögensrecht  als  eine  Unterabteilung
  des  Privatrechts  dem  Personenurecht
  gegenübergestellt  und  in  Sachenrecht,
  Recht  der  Forderungen  (Obligatignenrecht)
  und  Erbrecht  eingeteilt.  Vermögensstrafe,
  s.  Strafe.
erordnung,  im  Gegensatz  zum  Gesetz
eine  allgemeine  siaatliche  Anordnung,
welche  ohne  Mitwirkung  der  Volksvertretung
  lediglich  von  Organen  der  Regierung
ausgeht.  Die  Verordnungen  dienen  namentlich
  dazu,  um  zum  Zweck  der  Ausführung
  der  Gesetze  die  nötigen  Bestimmungen
  zu  treffen  (Ausführungsverordnungen).
  Solche  Verordnungen  werden
namentlich  auf  dem  Gebiet  der  Verwaltung
erlassen,  um  die  Organe  der  letztern  mit
Anrurtiondarüber  zuversehen,  inwelcher
eise  und  in  welchem  Sinn  sie  ein  Gesetz
  zur  Ausführung  bringen  sollen  (Reglements,
  Instruktionen,  Verwaltungsverordnungen).
  Manche
Verordnungen  haben  aber  auch  den  Charakter
  allgemein  verbindlicher  Rechtsnorm