Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

830 Substitution. 
III. Die freiwillige S. wird wie ein sonstiger Akt der freiwilligen Gerichts- 
barkeit durch den Richter nur als instrumentirende Person in Vertretung des An- 
tragstellers vollzogen. Die Rechte und Pflichten der Parteien unterliegen daher, 
wie bei einem gewöhnlichen Kaufvertrage der freien Vereinbarung. Nur gewisse 
Formen sind gesetzlich geordnet. In diesem Sinne sind für Preußen die vielfach 
beengenden Vorschriften der Allg. Ger. O. I. 25 §§ 66 —74 durch die Verordn. vom 
6. April 1839 und die dazu ergangene Instruktion vom 20. Mai 1839 umgestaltet 
worden. Insbesondere ist dadurch die Nothwendigkeit eines Zuschlagsbescheides auf- 
gehoben und statt dessen bestimmt, daß eine Ausfertigung der Lizitationsverhand- 
lung als Kaufurkunde gelten soll. Im Uebrigen wird nach Feststellung der 
Kaufbedingungen auch hier ein S patent erlassen; über die Fristen und die Art 
der Bekanntmachung haben jedoch die Interessenten ganz zu bestimmen, und einer 
Benachrichtigung der Realberechtigten bedarf es nicht, da deren Rechte durch die Ver- 
äußerung nicht berührt werden. Nur den Vorkaufsberechtigten ist der Bietungstermin 
bekannt zu machen. Nach Abschluß des Kaufvertrages muß das Eigenthum dem Er- 
steher durch Auflassung übertragen werden. Auch bei der einem Mündel gehörigen un- 
beweglichen Sache wird nach der neuen Preuß. Vormundschaftsordn. v. 5. Juli 1875, 
§ 44 die Art der Veräußerung, insbesondere ob sie durch gerichtliche oder notarielle Ver- 
steigerung oder aus freier Hand erfolgen soll, vom Vormundschaftsgericht frei bestimmt. 
Lit.: Ueber älteres Recht: Strippelmann, Suöbastationsverjahren. Kafeel 1852. — 
J. Merkel, Art. Subhastation, in Weiske's Rechtslex. X. S. 600—654 (1856). — Ein- 
zelnes bei Mittermaier, Der gemeine Deutsche Prozeß, III. Nr. 6 (2. #n Bonn 1832). — 
Hür Preußen: Koch; Recht der orderungen, III. § 381. — Ueber neueres Preuß. Recht: 
ernburg, Lehrb., 1. 345—353. öckel, Die Subhastationsordnung vom 15. März 
1869, mit Kommentar, Aufl. Berl. 2 —I Wachler, Die Subhostationsordnung. vom 
15. März 1869 erläutert, 3. Aufl. Berl. 1880 (berührt auch die freiwillige S.). — url= 
baum, Ddie Preußische Subhastationsordnung unter dem Einfluß der Deutschen Justiz- 
gesetze u. s. w., Stuttg. 1879. — Einzelaufsätze in großer Zahl in Gruchot's Beiträgen. 
Substitution bedeutet im Prozeß in Anwendung auf die Gerichte die Bestel- 
lung eines anderen Gerichtes statt des eigentlich kompetenten, wenn das letztere aus 
einem bestimmten Grunde einen einzelnen Prozeß nicht verhandeln kann oder dazu 
nicht zu bewegen ist. Während die Anwendung der auf die staatliche Gerichts- 
organisation in Deutschland nicht passenden Lehre von der Delegation ((. diesen 
Art.) zu der Theorie geführt hat, daß der Landesherr oder der oberste Gerichtshof 
zur Vornahme einer solchen S. befugt ist, hatten die meisten Partikularprozeßordn. 
diese Fälle ein für alle Mal fest geregelt und zwar so, daß entweder gesetzlich ein 
bestimmtes Gericht im Voraus substituirt war, oder das vorgesetzte Obergericht, resp. 
bei Gerichten erster Instanz, welche in verschiedenen Obergerichtsbezirken lagen, das 
höchste Landestribunal die Bestellung des Gerichtes für den gegebenen Prozeß vor- 
nahm. Den zuletzt erwähnten Grundsatz hat auch die Deutsche CPO. § 36 angenommen. 
Die Wirkung dieser S. ist die Entstehung eines forum extraordinarium, des sog. 
forum causae avocatae. — 
In Anwendung auf die Prozeßbevollmächtigten, also die Prokuratoren und 
Anwälte, war S. die Bestellung eines weiteren Prokurators durch den zunächst von 
der Partei konstituirten Bevollmächtigten. Die diese Befugniß für den letzteren 
aussprechende Erklärung in der Vollmacht hieß technisch: clausula substituendi, 
zu unterscheiden von der sog. clausula substitutionis, d. h. der sofortigen Ernennung 
eines anderen Prokurators für den Wegfall des ersten (durch Tod, durch Ausscheiden 
aus dem Anwaltsstande). Dagegen kann nach der Deutschen CPO. 8§. 77, welche 
ein für alle Mal einen bestimmten Umfang der Vollmacht festgesetzt hat, der Prozeß- 
bemächtigte auch ohne daß die Vollmacht jene Klausel aufweist, sich einen Stell- 
vertreter substituiren und für die höheren Instanzen einen Bevollmächtigten bestellen. 
Lit.: S. zum Art. Prozeßvollmacht u. Mandat. P. Hinschius.
	        
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