Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1180 Vorspann. 
werden (§ 68), auch ist dem Mündel und seinen Rechtsnachfolgern gestattet, behufs 
Prüfung derselben die V.akten einzusehen. Ein Pfandrecht oder Titel zum Pfand- 
recht entsteht durch die V. nicht (F 32), dagegen können Vormünder, welche ein 
erhebliches Vermögen des Mündels verwalten, von dem Gericht zur Sicherheits- 
leistung gugehalten werden (58 58, 59), welche mit Beendigung der V. zurückzugeben 
ist (§ 70). 
Die Erben des Vormundes haften nur für dessen culpa lata; neben ihm aber 
kann der Mündel noch andere Personen in folgender Reihenfolge belangen: a) die 
Bürgen; b) die affirmatores, d. h. Diejenigen, welche die Tüchtigkeit und Zuver- 
lässigkeit des Vormundes der Obrigkeit versicherten; c) die postulatores, d. h. Die- 
jenigen, welche den Vormund erbeten; d) die nominatores, worunter besonders die 
vorschlagenden niederen Behörden verstanden sind; e) die Mitvormünder bei un- 
getheilter Verwaltung; k) die Obervormundschaftsbehörde; g) die honorarü. Dazu 
tritt die Haftbarkeit des Vaters, falls der Vormund noch in Gewalt steht. Um- 
gekehrt steht aber auch dem Vormunde gegen den Mündel die actio tutelae con- 
traria auf Erstattung der Auslagen und Befreiung der übernommenen Verbindlich-- 
keiten zu; auf ein Honorar nur dann, wenn ihm ein solches durch den Erblasser 
oder die Obrigkeit zugesichert ist. Die Preuß. V. Ordn. hebt unter den Mitver- 
hafteten noch bes. den Ehemann einer zum Vormund bestellten Frau hervor, wenn 
er selbst nicht Vater des Mündels ist (§ 32). 
8) Obervormundschaft, s. diesen Art. "„ 
Quellen: Tit. Iust. 1, 13—26; D. 26, 27. — C. 5, 28—75. — R. Pol.O. von 1548, 
Tit. 31; von 1577, Tit. 32. — Cod. Max. Bav. I. 7, 1—34. — Oesterr. B. 88 
187—284. — Allgem. LR. II. 18 — Code civil. art. 390—475. — Elf.-Lothr. Gesetz vom 
22. Okt. 1873. — Preuß. Vorm.-Ord. vom 5. Juli 1875. — Ges. betr. die Geschäftsfähigkeit 
Minderjähriger und die Aufhebung der Piehereinsezung in den vorigen Stand wegen Minder- 
jährigkeit v. 12. Juli 1875. — Gesetz betr. die Kosten, Stempel und Gebühren in Vormund- 
schoftssachen vom 21. Juli 1875. — Allg. Verf. vom 20. Nov. 1875 (Ges. Samml. S. 431). 
Lit.: Glück, Komment., XXVIII.—XXXIII. — Rudorff, Das Recht der V. aus den 
Gem. in Deutschland geltenden Rechten entwickelt, 3 Bde., 1832—1834. — Kraut, Die V. 
nach den Grundsätzen d. Deutschen Rechts, 3 Bde., 1882—1834. — Rive, Gesch. d. Deutschen 
V., 1861—1864. — Dernburg, Das Preuß. V.-Recht, 1. Aufl. 1876. — Märcker, 
Die neue Vorm.-Ordn. 1875. — Die Kommentare von Wachler, König, Löwenstein, 
Anton, Neumann, Hesse. — Traité de la minorité et de la tutelle par de Frémin- 
ville, 1845, 2 vol. — Demolombe, Cours du droit civ., vol. VII., VIII., 4. éd. 1874. 
Kayser. 
  
Vorspann kann im Frieden nur für die auf Märschen, in Lagern oder in 
Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und nur soweit gefordert 
werden, als der Bedarf nicht im Vertragswege gegen ortsübliche Preise durch die 
Militärintendantur hat sichergestellt werden können. Zur Stellung des V. (Fuhr- 
werke, Gespann, Geschirrführer) sind alle Besitzer von Zugthieren und Wagen ver- 
pflichtet, in erster Linie jedoch diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen 
ihrer Thiere und Wagen oder dem Fuhrwesenbetriebe ein Gewerbe machen, während 
die Hofhaltungen, Gesandten, Gestüte, Militärverwaltungen, Offiziere, öffentlichen 
Beamten, Seelsorger, Aerzte, Thierärzte und Posthalter Befreiung genießen. Der 
V. ist regelmäßig durch Vermittelung der Gemeinde auf Grund der von der zu- 
ständigen Civilbehörde ertheilten Anordnung (Marschroute) zu gestellen und soll in 
der Regel nicht länger als einen Tag benutzt werden. Die Vergütung erfolgt tageweise 
nach den vom Bundesrathe von Zeit zu Zeit (zuletzt in der Sitzung vom 23. Dez. 
1879) für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes endgültig festzustellenden Ver- 
gütungssätzen, mindestens für einen halben Tag und unter Einrechnung der Fahrt 
vom Wohn= nach dem Stellungsorte und zurück, wenn die Entfernung mehr als 
7½ Kilometer beträgt (alsdann 15 Kilometer — ½ Tag). Für Verlust, Be- 
schädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr, 
welche in Folge oder gelegentlich der V., oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden
	        
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