Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Vorstand. 1181 
des Eigenthümers oder seines Gespannführers entstanden sind, hat voller Ersatz ein- 
zutreten, welcher nöthigenfalls auf Grund sachverständiger Schätzung unter Zuziehung 
der Betheiligten festzustellen ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb 
vier Wochen nach Eintritt der behaupteten Beschädigung angemeldet worden ist (RGes. 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Febr. 
1875, insbesondere §§ 3, 9 und 16, über deren Abänderung sich der Reichstag vom 
Frühjahr 1881 mit den Regierungen nicht zu einigen vermochte; dazu revidirte Aus- 
führungsinstruktion v. 11. Juli 1878 Nr. 1, R.G.Bl. S. 230). Vom Tage einer 
Mobilmachung an tritt die erweiterte Verpflichtung der Gemeinden ein, die im 
Gemeindebezirke vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke 
aller Art zu überlassen und die in der Gemeinde anwesenden Mannschaften u. a. 
zum Dienste als Gespannführer zu stellen (Reichskriegsleistungsgesetz v. 13. Juni 1873 
§ 3 Nr. 3). Wegen der Vergütung gilt zunächst Gleiches, wie im Frieden; außerdem 
erhalten Fuhren, welche länger als 48 Stunden von der Heimath entfernt bleiben, 
OQuartier= u. Verpflegungsanspruch und unter gleicher Voraussetzung oder bei Annahme 
auf unbestimmte Dauer sollen Wagen, Geschirre und Zugthiere schon vor Abgang 
durch Sachverständige taxirt werden (§ 12 nebst kaiserl. Ausf. Verordn. v. 1. April 
1876, R.G.Bl. S. 137 Nr. 5). Präklusivfrist für Schädenansprüche: ein Jahr nach 
erfolgter allgemeiner Meldungsaufforderung (§ 22). — Für Oesterreich vgl. die 
k. k. Verordn. vom 15. Mai 1851 über Einquartierung und V. 
" Leuthold. 
Vorstand ist das zur Vertretung nach außen und zur Leitung nach innen be- 
rufene Organ einer Körperschaft. Ueber die Zusammensetzung und Bestellung dieses 
Organs, über seine Vertretungskompetenz und seine inneren Befugnisse, über die Ver- 
antwortlichkeit und die Rechtsansprüche seiner Mitglieder gegen die Körperschaft und 
gegen Dritte entscheidet zunächst das Statut. Im Uebrigen werden die Wirkungen 
der Handlungen des V. nach den allgemeinen Grundsätzen über Vollmacht und Stell- 
vertretung, die inneren Rechtsverhältnisse zwischen dem V. und der Körperschaft nach 
den Regeln des Mandats beurtheilt. Ausführliche Bestimmungen über Korpora- 
tionsvorstandschaft überhaupt enthält das Preußische C„K. Dasselbe macht mindestens 
Einen Vorsteher bei jeder Korporation obligatorisch, überträgt die Wahl im Zweifel 
der Mitgliederversammlung, und normirt die dem V. in Bezug auf die Leitung der 
korporativen Angelegenheiten zustehenden Rechte und Pflichten, sowie den durch Kor- 
porationsbeschluß nicht abänderlichen Anspruch der Korporation, die Vorsteher über 
ihre Amtsführung zur Rechenschaft zu ziehen (II. 6 §§ 137—146). Eine Vertre- 
tung nach außen aber gesteht das Preußische LR. den Vorstehern als solchen nicht 
zu, macht vielmehr im Allgemeinen die Befugniß zur Vertretung der Korporation 
von einer ausdrücklich ertheilten Vollmacht oder von dem in der Uebertragung eines 
gewissen Geschäftskreises oder einer bestimmten Verwaltung stillschweigend erhaltenen 
Vollmachtsauftrage abhängig (§§ 135—136, 151—158). Doch kann eine vollere 
Vertretung der Korporation durch die kraft statutarischer Satzung oder kraft eines 
mit Zweidrittelsmehrheit gefaßten Beschlusses zulässige Bestellung sogenannter „Reprä- 
sentanten“ begründet werden, welche während der Dauer ihres Auftrags die Körper- 
schaft mit Ausnahme gewisser gesetzlich vorbehaltener Fälle unbeschränkt nach außen 
vertreten, insoweit nicht Einschränkungen ihrer Vertretungsbefugniß durch ihre In- 
struktion oder durch Herkommen festgesetzt und dem Dritten entweder bekannt waren 
oder doch in Folge gehöriger Bekanntmachung der Instruktion oder Erkennbarkeit 
des Herkommens hätten bekannt sein können und sollen (§§ 114—134). Ueberdies 
enthält das Preußische LR. eine Fülle subsidiärer Vorschriften über die Begründung, 
den Inhalt und die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen der Korporation 
und ihren Vorstehern, Beamten und Repräsentanten (a. a. O. 8§ 159—176, auch 
§§ 131—132), wobei einerfeits eine Pflicht der Mitglieder zur Uebernahme von
	        
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