1190 Vorstand.
des Grundkapitals, schuldhafte Versäumnisse in Bezug auf die Bestellung oder ge-
hörige Besetzung des Aufsichtsraths, unwahre Darstellungen oder Verschleierungen des
Standes der gesellschaftlichen Verhältnisse in amtlichen Kundgebungen, Nichtanzeige
der Ueberschuldung bei Gericht) Vergehensstrafen (Art. 249 und 249 a) ange-
droht sind.
Für den V. der eingetragenen Erwerbs- und Wirthschaftsge-
nossenschaft gilt fast gleiches Recht wie für den V. der Aktiengesellschaft. Die
wichtigste Abweichung ist, daß der V. der Genossenschaft stets gewählt werden muß
und nur aus Genossenschaftern bestehen darf (Genossenschaftsgesetz § 17). Besondere
gesetzlich normirte Amtspflichten erwachsen hier dem V. in Bezug auf das bei Ge-
richt zu hinterlegende Mitgliederverzeichniß (§§ 4, 25, 26), sowie in Bezug auf das
über alle Beschlüsse der Generalversammlung zu führende und der Einsicht jedes Ge-
nossenschafters und der Staatsregierung offen zu haltende Protokollbuch (§ 38).
Die Mitglieder des V. einer Genossenschaft verwirken eine Geldbuße bis zu 600 Mark,
wenn ihre Handlungen auf andere als die geschäftlichen Zwecke der Genossenschaft
gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung von Anträgen
gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind,
deren Erörterung unter die Landesgesetze über das Versammlungs= und Vereinsrecht
sfällt (6 27). Besondere Bestimmungen sind über Ordnungsstrafen (§ 66) und über
die durch Unrichtigkeiten in gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen oder sonstigen amt-
lichen Angaben zu verwirkende Geldbuße bis zu 60 Mark (§ 67) getroffen.
Außerhalb des H.R. ist reichsgesetzlich bei Innungen ein V. für obligatorisch
erklärt, welcher die Innung gerichtlich und außergerichtlich vertritt, hierbei seine
Legitimation durch eine Bescheinigung der Aussichtsbehörde führt und vorbe-
haltlich abweichender Bestimmungen des Statuts gemeinschaftlich handeln muß
(RGew.O. vom 21. Juni 1869 § 88). Bei neuen Innungen soll das Statut die
erforderlichen Bestimmungen über die Bildung des V. und die Beurkundung seiner
Beschlüsse enthalten (RGew.O. nach der Novelle vom 18. Juli 1881 § 98a 3. 6
und 8). Der V. kann hier aus einer oder mehreren Personen bestehen; er muß
immer von den Innungsgenossen in einer vom V. (nur bei der ersten Wahl und
bei Verhinderung des V. von der Aussichtsbehörde) geleiteten Versammlung gewählt
werden; seine Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (a. a. O. § 101). Durch
den V. oder dessen statutenmäßig damit beauftragte Mitglieder wird die Innung
gerichtlich und außergerichtlich, auch wo es sonst einer Spezialvollmacht bedarf, ver-
treten. Dabei genügt zur Legitimation des V. die Bescheinigung der Aussichts-
behörde, daß die betreffenden Personen zur Zeit den V. bilden (§ 101). Im
Uebrigen gelten über den Umfang und die Wirkungen der Vertretung die allge-
meinen Sätze des Korporationsrechts, so daß die handelsrechtlichen Prinzipien der
unbeschränkten und unbeschränkbaren Formalvertretung auf den Innungsvorstand
nicht anzuwenden sind. Im Falle der Auflösung der Innung ist die Abwicklung
ihrer Geschäfte im Zweifel durch den V. unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde zu be-
sorgen (§ 103a).
Endlich fordert bei eingeschriebenen Hülfskassen das Reichsgesetz vom
7. April 1876 einen V. (§ 3 Z. 5), welcher von der Generalversammlung zu
wählen, bei dessen Bildung aber der Anspruch der Zuschüsse leistenden Arbeitgeber
auf verhältnißmäßige Vertretung bis zu ½ der Stimmen zu berücksichtigen ist (6 16).
Der V. und jede Aenderung in seinem Personalbestande ist der Gemeindebehörde
anzumelden (§ 17). Die Vertretungsfunktion ist hier ausdrücklich auf den Bereich
der im Statut enthaltenen Vollmacht eingeschränkt (§ 18). Besondere Ordnungs-
strafen (§ 33) und Geldbußen (5 34) sichern die Erfüllung einzelner, dem V. auf-
erlegter gesetzlicher Obliegenheiten.
Was die neuere Landesgesetzgebung angeht, so enthalten zunächst die
Gesetze über die Organisation der korporativen Zwangsverbände durchweg die