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die Anlage (auch Abbruch und Neuerrichtung beliebig, soweit nicht besonders ein-
geschränkt) und über das Recht selbst, dingliche Klage (actio in rem superficiaria,
auch publizianisch) gegen jeden Eingriff in die Rechtsausübung; ja selbst die dem
Eigenthümer zustehenden Klagen hat der Superfiziar utiliter, wie actio confessoria
(Analogie von fr. 16 D. 8, 1), operis novi nuntiatio (fr. 3 § 3 D. 39, 1), neben
dem Eigenthümer (fr. 39 § 2 D. 39, 2). Andererseits muß der Superfiziar nach
Analogie der Emphyteuse und des Nießbrauchs die Lasten und Unterhaltungskosten
des Immobile, soweit sein Recht reicht, allein tragen. Der Eigenthümer hat dem
Superfiziar gegenüber keine Rechte an dem eingeräumten Immobile, insbesondere
kein Nutzungsrecht, keinen Kautionsanspruch, nur ein Recht auf den Bodenzins und
auf Räumung am Ende.
Die Beendigung der S. hat gegenüber den Beendigungsarten anderer dinglicher
Rechte keine Besonderheit; jedoch ob und wie Untergang durch Verjährung (Ersitzung
der Freiheit oder bloßer Nichtgebrauch) anzunehmen, ob Dereliktion zulässig sei, ob
die bei der Emphyteuse gültige Privation, z. B. wegen zweijähriger Nichtzahlung des
Bodenzinses, auch hier zur Anwendung komme, das sind bestrittene, aus den Quellen
nicht zu entscheidende Fragen (s. Brinz, § 205, 13—17; Arndts, § 200, 5).
Die S. findet sich in den neueren Deutschen Gesetzgebungen, jedoch in ver-
schiedenen Auffassungen. Das Bayrische „R. betrachtet sie, der früher herrschenden
allgemeinen Theorie entsprechend, als getheiltes Eigenthum (dominium utile), das
Preuß. LR. stellt sie zu den „Grundgerechtigkeiten,“ das Sächs. BGB. § 661 kennt
sie als „Baurecht“ und „Kellerrecht“ und behandelt sie als ein selbständiges Recht neben
Grund= und Personalservituten. Im Gebiete des Oesterr. BGB. dagegen knüpft sich
eine superfiziarische Berechtigung lediglich an die Entrichtung eines Bodenzinfes, so
daß dieser für die Erlangung eines erblichen Nutzungsrechts an einer Grundstücks-
oberfläche die nothwendige und einzige Voraussetzung bildet; der Bodenzins steht
neben den Instituten der Erbpacht und des Erbzinses als Veranlassung getheilten
Eigenthums (§§ 1125, 1147). Der Code civil endlich kennt die S. gar nicht;
dennoch gestehen die Französischen Rechtsgelehrten die faktische Möglichkeit ihres
Vorkommens zu (Zachariä-Puchelt, Franz. Civilrecht, I. § 195, 5; § 198
besonders Note 2). Da, wo die S. rezipirt worden ist, ist sie übrigens in ihrer
gemeinrechtlichen Gestalt rezipirt; die Abweichungen, welche sich finden, sind meistens
nur formeller Natur, sie betreffen die Formalität des Begründungsakts, den Einfluß
der Ablösungsgesetze u. dgl. (s. v. Roth, Bayr. Civilrecht, II. § 238; Dern-
burg, Preuß. Privatrecht, I. § 289).
Quellen: D. 43, 18 de superficiebus. — Bruns, Fontes jur. rom. antig., 4. Ausg.,
p. 222), 223.
Lit.: v. Wächter, Das Superfiziar= oder Platzrecht, 1868 (in Sammlung von Abhandl.
der Mitglieder der Juristenfakultät zu Leipzig, I. 1—256); daselbst S. 1 ff. die gemeinrechtliche
Spezialliteratur und von S. 124 an Partikularrechtliches. — Ferner: Degenkolb, Platz-
recht und Miethe, 1867, S. 1—124. — Zu den beiden genannten Werken: Mandry in
Krit. V.J.Schr. XII. 508— 523. — Lehrb. der Pandekten: Arndts, § 200; Brinz,
2. Aufl., I. §§ 202—205; Göschen, II. § 327; Keller, I. § 217; Puchta, § 175;
Seuffert, I. 9§§ 190—192; Windscheid, I. § 223. J. Merkel.
Superintendent, Generalsuperintendent (Th. I. S. 680). Die S.
(auch Inspektoren, Pröpste, Metropolitane, Dekane genannt, — das Amt kommt
schon in den frühesten Zeiten der Reformation vor, s. a. a. O. S. 675) —
sind in den evangelischen Landeskirchen Deutschlands diejenigen Beamten des
landesherrlichen Kirchenregiments, welche dasselbe auf niedrigster Stufe innerhalb
eines Komplexes ihnen zugetheilter Pfarrsprengel (den sog. Diözesen, Ephorien,
Inspektionen, Propsteien) ausüben. Zu ihrem Berufskreise gehört einmal die Aus-
übung bestimmter kirchenregimentlicher Handlungen, so z. B., jedoch nicht überall
(s. a. a. O. S. 682 und den Art. Ordination), die Ertheilung der Ordination,
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