Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1204 Voruntersuchung. 
für die Sache geschehen kann.“ Einige Detailbestimmungen bezüglich des verhafteten 
Angeschuldigten und der Nichtberechtigung, die Verlegung des Termins zu fordern, 
daselbst Abs. 4 und 5. Daran schließt sich 8 192, nach welchem der Richter den 
Angeschuldigten ausschließen kann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in seiner 
Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde. In einem gewissen Zusammenhange 
damit steht das Recht des Angeschuldigten, „Sachverständige zu benennen, denen die 
Theilnahme am Augenschein soweit gestattet werden muß, als dadurch die Thätig- 
keit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird“ (§ 193). Die 
angeführten Stellen der Deutschen Strafst O. sprechen allerdings nur von der An- 
wesenheit bei den fraglichen Akten der V., nicht von dem Zwecke derselben. Allein 
es liegt in der Natur der Sache, daß das Gesetz mit der Anwesenheit der Parteien 
auch einen anderen Zweck verbinden wollte, als die bloße Kenntnißnahme vom 
Resultat. Ist ihnen also ein direktes Recht, einzugreifen und Frägen zu stellen, nicht 
gegeben, so kann es doch nicht bezweifelt werden, daß sie ihr allgemeines Recht, 
Anträge zu stellen, gerade bei diesen Gelegenheiten sofort auszuüben berufen sind, 
Anträge, die allerdings für den Untersuchungsrichter nicht bindend sind (vgl. Fuchs 
in v. Holtzendorff's Handb. I. 481 ff.). Daß die in der Deutschen StrafP O. 
§ 191 gewährte Parteienöffentlichkeit auch im sonstigen Vorverfahren gilt (also im Vor- 
bereitungsverfahren einerseits und im Zwischenverfahren andererseits), ist in den 
Motiven (S. 91, die Stelle in diesem Sinne auch angeführt bei v. Schwarze, 
S. 312) ausdrücklich ausgesprochen, indem gerade damit die Bestimmung des 
§ 167 Absf. 2 motivirt wird, welcher dem Beschuldigten die in der Vorunter- 
suchung dem Angeschuldigten eingeräumten Rechte zuerkennt, „sobald er als Be- 
schuldigter vom Richter vernommen ist oder sich in Haft befindet.“ 
Sieht man nun von den Formen der Thätigkeit des Untersuchungsrichters 
ab, um sich mit seiner sachlichen Aufgabe zu beschäftigen, so kann diese noch heute, 
ebenso wie bei der Untersuchung des alten Gemeinen Deutschen Strafprozesses nur 
in der Sicherung des Zweckes des Strafverfahrens (Anwendung des Strafgesetzes 
auf den wahrheitsgetreu festgestellten Sachverhalt) mit der einzigen Beschränkung 
gesehen werden, daß zunächst darauf hinzuarbeiten ist, die Hauptverhandlung ent- 
behren zu können, und wo dies nicht ermöglicht werden kann, die Abhaltung und 
sachgemäße Durchführung derselben zu sichern. Diese Aufgabe löst sich dann auf in: 
die Vorsorge für die Festnahme des Angeschuldigten oder Sicherung seines Erschei- 
nens vor Gericht, so oft dieselbe zum Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist — 
in die Festhaltung der Spuren der strafbaren Handlung und aller Gegenstände, 
welche geeignet sind, die Aufklärung des Sachverhaltes zu fördern — Vernehmung 
der Personen, von welchen brauchbare Auskunft zu erwarten steht, also der Zeugen, 
Sachverständigen, der Angeschuldigten — Beurkundung aller Ergebnisse dieser Thä- 
tigkeit durch Protokolle unter Beobachtung der für die Verläßlichkeit derselben vor- 
gezeichneten Formen (vgl. insbesondere §§ 185 und 186 der Deutschen StrasPO., 
§§ 23, 101—107 der Oesterr. StrafPO.), Vereinigung der Protokolle und der 
Verfügungen des Untersuchungsrichters, sowie aller eingelangten zur Sache gehörigen 
Schriftstücke zu vorschriftsmäßig geordneten Akten. Dies sind die äußeren Mittel, 
deren sich der Untersuchungsrichter bedienen muß. Was den Geist betrifft, der ihn 
dabei beherrschen soll, so muß er erwägen, daß allerdings der Sieg der Wahrheit 
und des Rechtes in dieser Sache wesentlich von dem Eifer und der Geschicklichkeit 
abhängt, mit welchen er seine Aufgabe löst, und daß ihm deshalb volle Freiheit in 
der Anstellung der nöthig scheinenden Nachforschung gelassen ist, daß seine Aufgabe 
aber doch eine richterliche ist, daß auch der Angeschuldigte Prozeßpartei mit selbst- 
ständiger Berechtigung, nicht ein Objekt von Untersuchungskünsten ist. Ein näheres 
Eingehen ist hier um so weniger geboten, weil sich mit den Einzelakten der V. eine 
ganze Reihe von Artikeln dieses Rechtslexikons zu beschäftigen hat.