Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1206 Voruntersuchung. 
der Ansicht ist, es sei das Strafverfahren einzustellen oder das Hauptverfahren zu 
eröffnen; sie scheint aber auszuschließen, daß der Untersuchungsrichter, den Anträgen 
der Staatsanwaltschaft vorgreifend, seiner Meinung Ausdruck gebe; allein der Um- 
stand, daß die Anträge der Staatsanwaltschaft, wenn sie nicht Ergänzung der V. 
bezwecken, an das Gericht zu richten sind, hat alle Ausleger veranlaßt, anzu- 
nehmen, daß der Untersuchungsrichter bei der Mittheilung der Akten auch den 
Schluß der Voruntersuchung auszusprechen habe. Dieser Vorgang ist aber deshalb 
mißlich, weil „von dem Schlusse der V. der Angeschuldigte in Kenntniß zu setzen 
ist" (§ 195 Abs. 3) und weil nach § 147 Abs. 1 „nach dem Schlusse der V.“ 
die Vertheidigung zur Einsicht der Akten unbedingt befugt ist. Richtet nun die 
Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsrichter den Antrag auf Ergänzung der V., 
so kann der Untersuchungsrichter diesem Antrage sofort stattgeben oder er muß, wenn 
er dies nicht will, die Entscheidung des Gerichtes einholen. Im ersteren Falle ist 
der Ausspruch, die V. sei geschlossen, rückgängig gemacht, im zweiten bleibt seine 
Geltung bis zur Entscheidung des Gerichtes und falls gegen diese die Staatsanwalt- 
schaft Beschwerde einlegt, bis zur Erledigung der letzteren dahingestellt, und es ist 
ebenso mißlich, die an den Angeschuldigten ergangene Mittheilung unberichtigt zu 
lassen, als sie von Phase zu Phase zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft kann an- 
dererseits den Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen, oder die Anklageschrift 
überreichen (vgl. d. Art. Eröffnung des Hauptverfahrens). In beiden 
Fällen kann das Gericht Ergänzung der V. beschließen oder umgekehrt das Ver- 
fahren einstellen. Hat die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift sofort oder in Folge 
der Ablehnung ihres Einstellungsantrages überreicht, so ist diese dem Angeschul- 
digten mitzutheilen. — Das Gesetz schreibt andererseits der Staatsanwaltschaft keine 
Frist für die Stellung ihrer Anträge vor; es versteht sich aber von selbst, daß das 
Gericht ungebührliche Verzögerung, zumal wo der Angeschuldigte verhaftet ist, nicht 
dulden darf. 
F. Die Rechtsmittel in der V. sind theils im Verlaufe dieses Artikels. 
erwähnt worden; theils bilden sie den Gegenstand besonderer Artikel (s. d. Art. Be- 
schwerde, Eröffnung des Hauptverfahrens, Untersuchungsrichter). 
Lit.: Martin, Lehrbuch d. teutschen gem. Kriminalproz. (5. Aufl. §§ 126 ff. — 
Abegg, Lehrbuch des Gemeinen Kriminalprofefes (Königsb. 1833), S. 99 ff. — A. Bauer, 
Lehrbuch des Strafprozesses (Gött. 1835), S. 107 ff. — Kitka, Beitrag zur Lehre über die 
Erhebung des Thatbestandes der Verbrechen W¾êé 1831). — v. Jag emann: .Handbuch der 
erichtlichen Untersuchungskunde (Frankf. a 1838), 2 Bde. — 7# ler, Lehrbuch 
des Deutschen Gem. Kriminalprozesses ian u . 1837), Wiüt — Mitter- 
  
maier, Das Deutsche Strafverfahren, II. (Heidelb. 184 111 156; 57rn elbe, Gesetz- 
gebung und Rechtsübung über Strafverfahren (Erl. 1856), 325 achariä, 
Grundlinien des Gem. Deutschen Kriminalprozesses. (Lött 1837), S. 6 ff.: ; 5 elbe, Hand- 
buch des Deutschen Strafprozesses, II. (Gött. 1868) S. 52—71, 313—337. — Planck, 
System. Darstellung des Deutschen .834. . 1857), S. 214 ff. — Brauer, 
Die Deutschen Schwurgerichtsgesetz (Erl. 1858), S. 8 — Hol- Tinger Die Schwurgerichte 
in Württemberg (Stuttg. 134 9), S. 88 ff. — v. W . Die Oesterr. StrafPO. von 1850 
(Wien 1851), S. 186 ff. — v. Hye- Glunzt, Die leitenden Grundsätze der Oesterr. Strafp O. 
von 1853 (Wien 1854), S. 63. 167 ff. — Rulf, Kommentar zur StrafPO. für Oesterreich 
von 1853 (Wien 1857), I 114 ff. — Walther, Lehrbuch des Bayerischen Strafprozeß= 
rechts (München 1859), S 1S ff. — O# pen nbopft Die Preußischen Gesetze über das Ver- 
fahren in Strafsachen (Berlin 1860), S. 30—35, 69 ff., 243 ff. — Liman, Der Preuß. 
Strafprozeß (2. Aufl. von Schwarck, Berl. 1862) S. 97 ff. — v. Stemann, Darstellun 
des Preuß. Strafverfahrens (Berl. 1838), S. 98 ff. — E. Löwe, Der Preußische Strafproze 
(Breslau 1861), S. 132 ff. — J. Wollner, Die Voruntersuchung verbunden mit der prak- 
tischen Anwendung des Preuß. Strafrechts (Berlin 1856). — Richter, Grundsätze der Unter- 
suchungsführung in Kriminalsachen (Dresden 1855). — v. Schwarze in Schletter's Jahr- 
büchern IV. S. 33 ff.; Derselbe, Kommentar zur StrafP O. des Königr. Sachsen von 1855, 
Bd. I. (Leipz. 1855) S. 191 ff. — Geib, Die Reform des Deutschen Rechtslebens eipz. 
1848), S. 104 ff. — (Ruppenthal) Materialien zur Revifion der Rheinpreuß. StrafPO. 
(Köln 1848) S. 115 ff P. Sundelin, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland (Anclam 
1860), S. 92 ff. — G. Keller, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland (Wien 1866),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.