1208 Vreede — Vulgarsubstitution.
Archiv VIII. S. öeh ff.; X. S. 631 ff.; XI. S. 90 ff. — Protokolle: Seitsht f. Deutsches
Strafverfahren J. S 192 ff . (W. Brauerz: II. S. 314 ff. (Nöllner Beweis-
aufnahme in der V. n. damit dusammenhängendes- — leber
Thatbestand im kriminalprozessualischen Sinne, im Arch. d. Keiminalrechte 1845 S. 453 ff
Kitka, Ueberweisung der Duuisiten aus den Anzeigen, das. 1841 571 ff. — 5
(Korrespondenz des Angeschuld ten) dal 1345 S. 558 ff. — Gerau SElsalole gs
ür Deutsches Strafversahren r . 261 ff. — Odebrecht, Die Benutzung der
hotographie, in Voriammer . 1 Si. S. 660— 671. — Mitwirkung der „Gerichts-
ärzte, Prüfung zweifelhafter Seelenzustände 2c.: Mittermaier in Goltdammer's Archiv
1. S. 7—24, 107—187, 279—306; XI. 137 ff., 513 ff., 585 ff., 653 ff., 733 ff.; XII. 22 ff.,
73 ff.; Gerichtssaal 1862 S 821 ff., 401 ff. und in riedreich „ Blätlern it g gertchtliche
1nthrovologie 1863 S. 1 ff. — Paschka in Goltdammer's Archiv I.
v. Ja rWie in der Zeitschr. für ou Strafoerfahren. II. 226 ff. — annst % dal.
N. 67 ff. Vgl. dieser Zeitschr. N. F. II. 282 ff. — V. Stellung der untersuchungt=
richter: S. hinter d. Art. aschr /3P ul. 282 f( Glaser.
Vreede, Georg Willem, 8 14. IV. 1809 zu Tilburg, studirte in Gent,
Löwen und Leyden, Advokat im Haag und in Gorkum, seit 1841 Prof. in Utrecht,
schied 1879 aus, Ende Juni 1880.
Ueber seine Schriften vgl. Rivier in der Remme de droit international XII. 453, 454. —
Revue bist. de Mlonod, tome 17, pag. 136—141. Te ichmann.
Vulgarsubstitution heißt im Römischen Erbrecht die letztwillige Bezeichnung
einer Person, welcher die Zuwendung (Erbschaft, Vermächtniß) nächst einem An-
deren d. h. für den Fall zufallen soll, daß dieser sie nicht erwerben wird (nicht will
oder nicht kann). Zweck ist Ausschließung der Intestaterben bzw. des Onerirten,
sowie des Anwachsungsrechts. Gleichwie das Gesetz in seiner Erbfolgeordnung ent-
ferntere Klassen und Grade nächst den näheren beruft, so kann auch der Testator
seinem zuvörderst Bedachten einen Ferneren unterfügen (substituiren); und zwar in
entweder eventueller oder successiver Weise, d. h einen solchen, dem die Zuwendung
entweder nächst oder nach jenem zufallen soll. Vorausgesetzt wird im ersteren
Falle (eben dem der gemeinen oder vulgären Substitution, subst. in primum ca-
sum), daß der Erstbedachte nicht Erbe wird, das Vermächtniß nicht erwirbt; im
letzteren (sideikommissarische Substitution, subst. in secundum casum), daß der Vor-
bedachte Erbe, Vermächtnißnehmer wird, aber nach Maßgabe der Verfügung das
Zugewendete demnächst an den Nachbedachten auskehren soll. Man sollte daher den
Vulgarfubstituten Nächsteingesetzten, Nächstbedachten, den fideikommissarischen Sub-
stituten Nacheingesetzten (nicht Nacherben, wofern man festhält an dem: semel heres,
semper heres) bzw. Nachbedachten nennen. Somit ist der Vulgarsubstitut stets ge-
wissermaßen bedingt (richtiger: eventuell) berufen, und die sog. Bedingung tritt ein
mit dem Wegfall des Vormannes (Substitution schließt an sich Accrescenz aus);
ist er dagegen Miterben bzw. Kollegataren oder successiv Berufenen d. h. solchen ver-
schiedenen Grades substituirt, so tritt sie im Zweifel erst dann ein, wenn alle jene
fortgefallen sind, ohne daß aber auf die Reihenfolge des Wegfalls etwas ankäme
(substitutus substituto censetur esse subst. instituto). Jene sog. Bedingung ist
defizirt für den Substituten, sobald der Vorbedachte (institutus, Vermächtnißnehmer)
erwirbt, sollte derselbe auch nachträglich dagegen restituirt werden. Auch können
mehrere, sei es Eingesetzte sei es Nächstberufene, einander gegenseitig fubstituirt sein
(Subst. reciproca), was oft in Einer Satzform geschieht (s. breviloqua); hier ist die
für die Institution verfügte Theilbestimmung im Zweifel auch für die Substitution
maßgebend. — Während der Coce civil diese Art der Substitution zwar an-
erkennt, jedoch ohne weitere Erörterung, behandeln das Preußische, Oesterreichische
und Sächsische Recht die gemeine Substitution ausführlich und im Ganzen sach-
gemäß. Deren Abweichungen theils untereinander theils vom Gemeinen Recht be-
treffen nur Einzelfragen: das Verhältniß des Substituten zur Accerescenz und zur
Transmission des Erbrechts bzw. Vermächtnisses; ob der Substitut für beide Fälle,
den des Nichtwollens und Nichtkönnens des Vorgängers, auch dann ernannt fei,
wenn der Erblasser nur den einen Fall ausgedrückt hat, oder nicht (Oesterr.); wie