836 Euspension.
die Anordnung der vorläufigen Amtsverwaltung bei Pfarrvakanzen, die Regulirung
der Verhältnisse zwischen den früheren Amtsinhabern, resp. den Erben der letzteren
und den Nachfolgern, die Leitung der Pfarrwahlen, die Einführung der neuan-
gestellten Geistlichen, das Präsidium auf den Kreis= (Diözesan= 2c.) Synoden, endlich
die Ausübung des Dispensationsrechtes für minder wichtige Fälle. Ferner sind sie
die Aufsichtsorgane für die einzelnen Pfarrkreise, welche persönlich Kenntniß von
allen dieselben betreffenden kirchlichen Verhältnissen zu nehmen haben. Sie haben
also die unmittelbare Aufsicht über die Lehre, die Amtsverwaltung und den Wandel
der Geistlichen, über die sittlichen und religiösen Verhältnisse der Gemeinden, über
die denselben gehörigen Anstalten christlicher Liebesthätigkeit und die Administration
des kirchlichen Vermögens zu führen. Mit der jetzt in Deutschland fast überall
eingetretenen Beseitigung der kirchlichen Jurisdiktion in Ehesachen ist die ihnen
früher an der Eherechtspflege zustehende Betheiligung fortgefallen. Die Ernennung
ist meistens, freilich nicht immer, Reservatrecht des Landesherrn, und der Praxis
nach werden dazu Pfarrer, welche sich in ihrer Amtsführung bewährt haben und
ihr früheres Pfarramt behalten oder ein anderes übernehmen, ausgewählt. — Eben-
falls schon seit dem 16. Jahrh. kommt es vor, daß als höheres Aufsichtsorgan den
S. eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Provinz ein sog. General-
a uperintendent (mitunter auch im Gegensatz zu den Metropolitanen, so in Kur-
hessen, und im Gegensatz zu den Pröpsten, z. B. in Mecklenburg, blos S. genannt)
vorgesetzt ist, eine Einrichtung, welche noch heute, z. B. in Altpreußen, Schleswig,
Holstein, Kurhessen, im Großherzogthum Hessen, besteht. Sie haben die Aussicht
über die S. zu führen und sind die Organe der oberen Kirchenbehörden, deren
Mitglieder sie gewöhnlich sind, um diese in unmittelbarer Beziehung zu den ihnen
untergeordneten kirchlichen Kreisen zu erhalten.
Lit.: Ziegler, Superintendens, Viteb. 1687 u. ö. — Lehmann, De officio superin-
tendentis, Chemn. 1725. — Schmidt, Der Wirkungskreis 2c. des Subsrinteidenien in der
evangel. Kirche Preußens, Quedlinb. 1837. P. Hinschius.
Suspension (Th. I. S. 662, 686), d. h. in der katholischen Kirche die
Entziehung der Ausübung, resp. des Genusses der aus dem geistlichen Amte her-
fließenden Rechte auf unbestimmte oder bestimmte Zeit. Im ersteren Falle hat die
S. den Charakter der censura, im letzteren den der Strafe im engeren Sinne
(poena vindicativa, s. d. Art. Cenfuren u. Th. I. S. 153). Endlich kann die S. auch
noch die Natur einer provisorischen oder Sicherungsmaßregel haben, um die Kirche
gegen mögliche Nachtheile zu sichern (z. B. wenn ein Geistlicher zur Kriminal-
untersuchung gezogen wird). Sowol als Censur wie als Strafe kann die S. a
jure oder a bomine verhängt, d. h. schon als Folge gewisser Handlungen vom
Gesetz festgesetzt sein oder erst als angemessenes Censur= oder Strafmittel für einen
bestimmten Fall vom kirchlichen Oberen ausgesprochen werden, ferner kommt sie auch
in ihren beiden Arten als s. latae sententiae oder s. ferendae sententiae vor,
d. h. sie tritt ohne Weiteres mit der Begehung der bedrohten Handlung oder erst
in Folge besondern Erkenntnisses des geistlichen Oberen ein. Berechtigt zur Ver-
hängung sind die Inhaber der ordentlichen Jurisdiktion, also der Papst, die Erz-
bischöfe (diese aber nur in sehr beschränkter Weise), die Bischöfe über die ihnen
untergebenen Personen, sowie die Klosteroberen über ihre Regularen. Ebenso haben
dieselben Beamten für die Regel das Recht zur Aufhebung (absolutio) der S. Die
Verhängung der s. ferendae sententiae setzt übrigens ein schwereres Vergehen, frucht-
lose Mahnung, vorgängige Androhung, förmliche Untersuchung und einen darauf
gegründeten, dem Angeklagten publizirten Urtheilsspruch voraus. Ihrer Wirkung
nach kann die S. sein eine plena oder generalis, d. h. gleichzeitig eine s. ab ordine,
ab officio und a beneticio, sie entzieht dann dem davon Betroffenen die Ausübung
der Weiherechte, der aus der Regierungsgewalt (iurisdictio) herfließenden Befugnisse