Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Sustentationsgeld — Symbole. 837 
und den Genuß, sowie die Administration der das Benefizium bildenden Vermögens- 
stücke, andererseits kann aber auch blos eine 8s. ab ordine oder a beneficio vor- 
kommen, wogegen die s. ab off#cio nicht allein die Ausübung der Jurisdiktions-, 
sondern auch stets die der Rechte des ordo hindert. Möglich ist endlich auch, daß 
die S. sich nur auf einzelne Funktionen des ordo (z. B. die Ertheilung der Weihen) 
oder einzelne Akte der Jurisdiktion (wie auf das Bestätigungsrecht der zu geistlichen 
Aemtern Promovirten) bezieht. Schließlich ist noch der s. ex informata conscientia 
zu gedenken, d. h. des Rechts des mit der ordentlichen Jurisdiktion versehenen 
kirchlichen Oberen, die ihm untergebenen Kleriker ohne formalen Beweis blos auf 
Grund seiner Ueberzeugung wegen geheimer Vergehen ab ordine und ab offcio (nicht 
aber a beneticio) zu fuspendiren, deren Motive der Obere nicht dem Suspendirten, 
sondern allein, wenn der letztere den ihm zustehenden Rekurs an den päpstlichen 
Stuhl ergriffen hat, diesem darlegen muß. Die Verletzung der S. zieht für den 
betreffenden Geistlichen die Irregularität, Privation des Benefiziums, ja selbst Ab- 
setzung nach sich. — Die evangelische Kirche kennt die S. ebenfalls als provisorische 
Maßregel, ferner aber kommt sie auch freilich seltener (z. B. in Sachsen, Bayern, 
Württemberg, nicht aber in Altpreußen) als Strafe vor; im letzteren Fall wird sie 
auf Zeit ausgesprochen und bezieht sich bei leichteren Vergehen blos auf die Amts- 
funktionen, bei schwereren auf diese und die Amtseinkünfte. Die zur Verhängung 
der S. kompetenten Behörden sind die Konsistorien. 
Lit.: Kathol. Kirchenrecht: Kober, Die Suspension der Kirchendiener, Tübingen 
1862. — Protestant. Kirchenrecht: J. H. Boehmer, Jus parochiale Sect. III. c. 88 13 ss. 
Richt K t, 7. A D 230; 3, Di 
E— 
Sustentationsgeld (Th. I. S. 853) ist dasjenige Geldquantum, welches 
den noch nicht im Besitze einer Apanage befindlichen, elternlosen Prinzen und 
Prinzessinnen des regierenden Haufes nach Vorschrift der Hausgesetze so lange gezahlt 
wird, bis dieselben zum Genusse einer Apanage gelangen. Außerdem kommen die 
Sustentationen stets dann in Wegfall, wenn die bisherige Empfängerin sich ver- 
heirathet. Nach einzelnen Hausgesetzen ist auch bei Lebzeiten der apanagirten Prinzen 
die Zahlung von Sustentationen an deren Kinder statthaft, wenn diese so zahlreich 
sind, daß die dem Vater ausgesetzte Apanage zu ihrem standesmäßigen Unterhalte 
nicht ausreicht. Meistens sind die Sustentationsgelder gegen die Beschlagnahme 
durch Gläubiger entweder ganz oder zu zwei Dritteln geschützt. Auch findet sich 
die Bestimmung, daß Sustentationen ebenso wie Nadelgelder und Apanage nur im 
Lande verzehrt werden dürfen. Ueberall ist ihr Bezug von der Abstammung aus 
einer hausgesetzlich gültigen Ehe abhängig. 
Quellen: Baden: Apanagegesetz v. 21. Juli 1839. — Bayern: Femiliengesez= von 
1808, 1816 u. 1819, Tit. VI. — Württemberg: Hausges. v. 1828 88 80 ff. — Koburg- 
Gotta, Hausgesetz v. 1855 8§8§ 98 ff. 2c. 
: Zöpfl, Grundsätze des gem. Deutschen Stantsrecht, 5. Aufl. I. Th. S. 735. — 
G. Mihe Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, S 215, 216. — Ueber Preußen vergl. 
H. Schulze, Preuß. Staatsrecht, I. S. 430. F. Brockhaus. 
Symbole, Bekenntnißschriften, Bekenntnisse sind die Formulirungen der Auf- 
fassung der christlichen Offenbarung oder die Zusammenfassungen des Inhalts des 
Glaubensbewußtseins seitens der einzelnen Kirchen. Die S. der katholischen Kirche 
sind das von dem Konzil zu Nicäa v. 325 formulirte (s. Nicaenum) und von der 
ersten Synode von Konstantinopel vom Jahre 381 ergänzte Bekenntniß (s. Nicaeno- 
Constantinopolitanum), neben welches sodann noch das s. Ephesinum (auf der 
Synode zu Ephefus im Jahre 431 aufgestellt) getreten ist, ferner das sog. s. 
Athanasianum (nach den Anfangsworten auch s. QOuicunque salvus esse genannt, 
nicht von Athanasius, um 877, sondern erst im 5. Jahr hunder abgefaßt), das 
Lateranensische von 1215 (in c. 1. X. de summa trin. I. 1), das Viennense von
	        
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