Waizenegger — Wal. 1229
2) Der W. überwacht die körperliche und sittliche Erziehung des Mündels.
Nach dieser Richtung ist die Thätigkeit des W. ausgedehnt worden, da seiner Auf-
sicht nicht blos die eigentlichen Pflegebefohlenen unterliegen (Vorm. Ordn. 8§§ 53, 54,
91 Abf. 1), sondern auch diejenigen Kinder, welche zum Zwecke der Zwangserziehung
nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. März 1878 von den Gemeinden und Provin-
zialverbänden untergebracht sind. Der W. selbst kann keine Maßregeln zur Erfül-
lung seiner Aufgabe selbst treffen, sondern nur Mängel und Pflichtwidrigkeiten bei
der körperlichen und sittlichen Erziehung der Mündel — auch wenn dieselben in
öffentlichen Verpflegungsanstalten untergebracht sind — dem Vormund und, falls
dieser nicht den Weisungen Gehör giebt, dem Vormundschaftsrichter anzeigen. Dies
gilt auch bei der religiösen Erziehung und bei der Wahl eines Berufes. Ausdrück-
lich ist noch bestimmt (§ 28 Abs. 1), daß der W. zu hören ist, wenn der Mutter
des Mündels die Erziehung genommen werden soll.
3) Der W. hat dem Vormundschaftsgericht auf Erfordern über die Person des
Mündels Auskunft zu ertheilen. Das Gesetz schreibt nicht — wie dies früher bez.
des Vormundes der Fall war — vor, daß der W. periodische Erziehungsberichte
erstatten soll, weil erfahrungsmäßig dieselben in den meisten Fällen unzuverlässig und
schablonenhaft waren. Vielmehr soll der Richter gerade bei einzelnen Veranlassungen
(Dienst= und Lehrverhältnisse, Wahl des Berufs, Prozesse, Eheschließung) den W
auffordern, eine spezielle Thätigkeit eintreten zu lassen und über deren Ergebniß zu
berichten. Hält übrigens eine Gemeinde die periodische Berichterstattung für erforderlich,
so kann sie den W. auch hierzu verpflichten.
4) Der W. hat beim Verziehen des Mündels diesen dem neuen W. zu über-
weisen. Umgekehrt ist dem Vormund es zur Pflicht gemacht, daß er von einer Ver-
legung der Wohnung (nicht blos des juristischen Wohnsitzes) den W. in Kenntniß setzt.
Damit der W. diese ihm obliegenden Pflichten gehörig erfülle, muß der Vor-
mundschaftsrichter seinerseits den W. des Bezirks von der einzuleitenden Vormund-
schaft, auch von der über ein uneheliches Kind, und von der Aufnahme des Mün-
dels in eine Erziehungsanstalt (§ 12 Abs. 2, § 13) in Kenntniß setzen. Auf
Kinder, über welche der Vater gesetzlicher Vormund ist, erstreckt sich die Thätigkeit
des W. nur nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. März 1878 über die verwahr-
losten Kinder.
Quellen: Preuß. Vorm.Ordn. vom Ali 1875 8§8 53, 54.
Lit.: Roth, Bayer. Civilrecht, I. — Mittermaier im Archiv für eivil.
Fraris XVI. S. 210 ff. — Dernburg, Srrbht- Vormundschaftsrecht, 2. Aufl. 1876, S. 71
76. — Die Kommentare der Preuß. Vormundsch. Ordn. von Anton, Neumann,
Mcer Löwenstein, Hesse. — Kurlbaum II. in dem Preuß. t 18753.
ahser.
Waizenegger, Ferdinand, 3 in Bregenz, 1612 Prof. in Ingolstadt,
1634. Gehört zu den Ersten, welche neben dem Röm. Recht das moderne staat-
liche Leben wissenschaftlich zu erörtern begannen.
Schriften: Tractatus de Servitutibus in mehreren Dissertationen. — De Venatione,
Aucupio et Piscatione. — De Maleficio et Processu adversus veneficos instituendo. —
Dissert. de Origine Juris, de Formis Reipublicae ac varis Monarchüs. de Imperio et Im-
peratore. — Quaestiones Monetariae, 1665. — Sp geulum juridicum
Lit!= Prantl, Geschichte der LM. Univers. Bd. I. G. 121; II. * Bezold
ezold.
Wal, Gabinus de, 5 1785 zu Leeuwarden, promovirte 1808 in Grö-
ningen, 1809 Notar in seiner Vaterstadt, 1811 Substitutprokureur, hernach Richter,
seit 1816 Prof. in Franeker, 1821 in Gröningen, k 22. IX. 1833.
Bekannt durch seine: Oratio de claris Frisiae ICtis (Ann. Acad. Groning. 1817, 1818),
1825. — Over den invloed van wetboeken en de taal des lands op de wetenschappeliike
beoefening van het recht, 1820. — Over het bestaan, den aard, de grondslagen en de be-
Baing Van het naturregt als wetenschap, 1833 (in den Verhandl. des königl. Niederländ.
Instituts)
Lit.: C. A. den Tex in Biüfdragen VIII. 151—164. — Rivier, lntrod. bistorique.
1881, p. 630. Teichmann.