1238 Wandlungsklage.
ortes erlassen dürfen und b) verpflichtet sind, einen ihren Namen und Wohnort in
deutlicher Schrift enthaltenden Aushang vor ihrem Geschäftslokale an einer für Jeder-
mann sichtbaren Stelle anzubringen.
3) Es sei der § 8 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867
dahin auszulegen, daß derselbe die Gemeinden nicht hindere, die Unternehmer von
W., und zwar von Beginn des Betriebes an, zu solchen Abgaben heranzuziehen,
welche auf die in der Gemeinde vorhandenen gewerblichen Betriebe gelegt sind,
mögen diese Abgaben nun nach dem Umfange der Dauer des Betriebes oder nach
anderen, aus der Natur des letzteren und nicht aus der Person des Unternehmers
abgeleiteten, sachlichen Momenten verlangt werden; wogegen die erwähnte Gesetzes-
bestimmung allerdings die Heranziehung der Unternehmer von W. zu solchen Ab-
gaben ausschließe, welche die Person dieser Gewerbetreibenden treffen, insbesondere
also auch die Heranziehung zu denjenigen Abgaben, welche unmittelbar auf ihr Ein-
kommen, wenn auch nur auf den aus dem Wlbetriebe treffenden Theil desselben, ge-
legt werden.
Anders die Deutsche Partikulargesetzgebung. Diese hatte den Umstand, daß die
Deutsche Gewerbeordnung vollständig vom steuerpolitischen Gesichtspunkte absieht,
benutzt, um auf dem Wege steuerlicher Bestimmungen das W. wesen auf ein Minimum
zu reduziren. Preußen, Württemberg, Bayern und Sachsen, auch Baden sind in
dieser Beziehung vorangegangen und haben speziell auch den Gemeinden ein Steuer-
recht eingeräumt. Speziell verdient genannt zu werden die Bayerische Gesetzgebung;
ihrer Definition des W. ist ja auch die erwähnte bundesräthliche Begrenzung dieses
Begriffs gefolgt. Getreu dem bestehenden Bayerischen Gewerbesteuergesetz, besteht hier
auch bei den Gewerben im Umherziehen die Steuer in einer Normal= und in einer
Betriebsanlage, und ist die Größe derselben nach einem vielgestaltigen Steuertarif
bemessen. Die Steuer ist in Bayern jeweils beim Geschäftsbeginn für das Kalender-
jahr im Voraus mit dem ganzen Betrag zu entrichten. Sehr einschneidend in
finanzieller Beziehung ist das königl. Sächs. Gesetz vom 23. März 1880, zugleich das
neueste derartige Gesetz; ein Beweis, daß die Bewegung zur Korrektur der Bestim-
mungen der Gewerbeordnung in dieser Richtung noch immer im Zunehmen, statt im
Abnehmen begriffen ist. Dieses Gesetz bestimmt: Wer außerhalb der Messen,
Jahrmärkte und öffentlichen Ausstellungen ein Waarenlager (W.) außerhalb seines
Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung, gleichviel ob zum
Verkaufe aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung feilbietet oder durch
Andere feilbieten läßt, hat, auch wenn er diesen Gewerbebetrieb als einen stehenden
anmeldet, neben der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom
1. Juli 1878) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft betreibt oder durch
Vermittelung eines einheimischen Verkäufers oder Auktionators betreiben läßt, eine
für diese Gemeinde und von derselben zu erhebende, dem Jahresbetrage der vor-
erwähnten Steuer gleichhohe, jedoch die Summe von 60 Mark nicht übersteigende
Steuer für die Woche beim Vertriebe aus freier Hand, und wenn die Waaren an
einem Orte in mehreren Lokalen gleichzeitig oder nacheinander verkauft werden, für
jedes Lokal besonders, eine gleiche Steuer aber für den Tag und für jedes einzelne
Lokal beim Vertriebe durch Versteigerung in Vorauszahlung zu entrichten. Eine
Theilung des Steuersatzes für einen kürzeren, als einwöchentlichen, beziehentlich ein-
tägigen Betrieb findet nicht statt.
Landgraf.
Wandlungklage ist das Rechtsmittel, kraft dessen ein Käufer wegen Mangel-
haftigkeit der Sache das Geschäft rückgängig machen kann (vgl. darüber den Art.
Gewähr der Mängel). Das ältere Deutsche Recht ließ die W. nur beschränkt
zu. Der Käufer konnte, nachdem er die Sache beim Empfang besehen hatte, Mängel
derselben überhaupt nicht mehr oder doch nur dann rügen, wenn sie trotz sorgsamer