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ein derartiges Papier ein Auslieferungsversprechen des Besitzers der deponirten Waaren
und eine Empfangsermächtigung für den Besitzer des Papiers enthalten. Die juristische
Ausbildung dieser beiden letzteren Eigenschaften setzt die Lagerpapiere in die Möglich-
keit, als Werthrepräsentanten in ähnlicher Weise zu gelten, wie das Konnossement
Cirkulations= und Kreditmittel für schwimmendes Gut und, in freilich weniger ent-
wickeltem Umfang, der Ladeschein für Frachtgüter ist; die Lagerscheine sind alsdann
Papiere, welche die Werthe individuell bestimmter lagernder Waaren repräsentativ
cirkuliren lassen, Dispositivurkunden, die dem Waareneigenthümer in jedem Augen-
blick die Ausnützung des sonst nur mit vielleicht großen Kosten und Gefahren trans-
portablen Waarenwerthes ohne Weiteres gestatten und dadurch die Ununterbrochenheit
der Kapitalnutzung und die Benutzung jeder Konjunktur mit den sonst gefesselten
Werthen ermöglichen. Derartige Lagerscheine, hervorgegangen aus einfachen Empfangs-
bescheinigungen, sind Träger einer Skripturobligation und als solche Werthpapiere.
Hiervon verschieden sind die „Waarenanweisungen", sogenannte Auslieferungs= oder
Extraditionsscheine, mittels welcher entweder der Inhaber der Waare (als Assignat)
aufgefordert wird, die mehr oder weniger präzis bezeichnete Sache dem legitimirten
Inhaber der Anweisung (Assignatar) für Rechnung des Ausstellers der Anweisung
(Assignant) auszuhändigen, oder der Assignatar angewiesen wird, die Waare bei dem
Assignaten zu empfangen (hierüber s. Goldschmidt, H. R., 1. Aufl. S. 769—773).
Den Lagerschein als Empfangsschein stellt der Inhaber, der für die Empfangnahme,
Aufbewahrung, Bewachung und Auslieferung regelmäßig eine Provision erhält, dem
Uebergeber der Waare aus; zunächst ist dieser Schein nur Beweismittel, und eine
Uebertragung an einen zweiten oder folgenden Inhaber bewirkt nichts Anderes, als
den Beweis einer Ermächtigung, die dem ersten Empfänger des Scheins zustehenden
Rechte in Vertretung desselben auszuüben. Gestattet jedoch das objektive Recht,
daß der Aussteller des Scheines sich dem ersten Nehmer desselben gegenüber so ver-
pflichte, daß jeder Inhaber des Scheines (jeder legitimirte Besitzer des Scheines) ein
selbständiges Recht auf Auslieferung bzw. Rückgabe der Waare erwerben soll, und beab-
sichtigt der Wille der Betheiligten in der That diesen Erfolg, so ist dadurch der Lager-
schein zwar noch nicht Werthrepräsentant, aber doch auf den Weg gebracht, es zu werden.
Schon eine Preußische Deklaration vom 16. Juli 1785 that Schritte hierzu:
sie gestattete, daß solche Waaren, welche in den „mehreren Kaufleuten gemeinsamen
Speichern und Magazinen“ oder in den unter öffentlicher Ausfsicht stehenden Nieder-
lagen deponirt sind, mittels Behändigung eines vom Depositar ausgestellten und
vom verpfändenden Eigenthümer mit dem Verpfändungsvermerk versehenen Empfangs-
scheines (Rezepisse) verpfändet werden können r2c. („Verpfändung durch symbolische
Uebergabe“). Diese Bestimmungen gingen auch in das Preußische Allg. LR. über,
Thl. I. Tit. 20 §§ 345 und 348—353, 360—366, 380 ff. Während diese Ver-
pfändungspapiere von der Natur der Empfangsscheine ausgingen, entsprangen die
viel weiter entwickelten Holländischen Lagerpapiere aus der Waarenanweisung; diese,
die zuerst in der Geschäftspraxis der Holländisch -Ostindischen Kompagnie üblich ge-
wordenen „Ontfangcedullen“, veränderten jedoch ihre Natur, sobald sie außerhalb
dieser Gesellschaft und der ihr nachfolgenden Handelsmaatschapij vorkamen; sie wurden
zu Quittungen der Depositare mit Versprechen der Auslieferung der Waare an den
legitimirten Papierinhaber gegen Rückgabe des Papiers und dienen zur Cirkulation
(Eigenthumsübertragung) wie zur Verpfändung der Waaren; doch in letzterer Be-
ziehung beschränkt, indem der Darleiher den Schein nicht weiter begeben darf. Eine
viel weiter gehende Entwickelung fanden die Lagerpapiere in England: dort wurden
sie „warrants“, d. h. Gewährscheine (dock oder warhouse warrant, storage receipt,
auch certificate, receipt cheque) genannt und dienen im ausgedehnten Maße zur
Eigenthumsübertragung wie zur Verpfändung der lagernden Waaren; eigenthümlich
ist dabei, daß die Depositare (es sind die Verwaltungen der warebouses der Docks-
Kompagnien, namentlich der Londoner, in denen sich das Recht dieser Papiere zumeist