Warrants. 1241
und zwar durch Usancen heranbildet) auf Verlangen der Deponenten ein zweites
Papier, die sog. weightnote (Gewichtsnote) ausstellen; alsdann liefert die Lagerhaus-
verwaltung nur gegen Rückgabe beider Papiere das deponirte Gut aus; die weight-
note dient der Eigenthumsübertragung der W. zur Verpfändung; erhält der Käufer
nur die weightnote, so hat er lediglich eine Prämie à conto des Waarenpreises bei
der Uebernahme dieses Papiers zu zahlen, aber das Recht, an einem bestimmten
Tage (Verfalltage) den W. gegen Zahlung des übrigen Preises zu beziehen, wodurch
er in die Lage kommt, die Auslieferung der Waare zu verlangen; verschafft er sich
bis zu diesem Tage den W. nicht, so ist die weightnote ungültig und der Inhaber
des W. allein kann die Auslieferung der Waare fordern. Zu einem vollständigen
System wurde das W. R. ausgebildet durch die Franz. und Belgische Gesetzgebung;
in beiden Ländern erzeugte das Jahr 1848 eine Normirung der W berhältnisse,
welche sich nicht bewährte. Das neuere Französische Recht (Gesetz vom 28. Mai
1858) statuirt die Ausstellung zweier indossabler Papiere: eines Empfangsscheines
Crécépissé"“) und eines nach feststehender Uebung damit äußerlich verbundenen
Pfandscheins, „warrant“ genannt. Das Indossament beider zugleich überträgt
pfandfreies Eigenthum, das des warrant allein Pfandrecht an der Waare, das des
„récépissé“ allein Eigenthum der als einem Dritten verpfändet anzusehenden Waare,
letzteres also einstweilen nur eine beschränkte Dispositionsbefugniß. Durch das voll-
gültige erste Indossament des W. wird das Faustpfandrecht konstituirt; die sämmt-
lichen Indossanten des W. sind dem unbefriedigten W. inhaber regreßpflichtig hin-
sichtlich der Suffizienz des zu verpfändenden Guts. Das Belgische W. gesetz vom
18. November 1862 hat mit dem erwähnten Französischen gemeinsam die Zweiheit
der Papiere (das récépissé heißt dort cédule) und die Regreßpflicht der W. in-
dossanten bei Mindererlös. Doch ist im Belgischen Gesetz das Verhältniß der beiden
Papiere unter einander und ihr juristischer Charakter schärfer präzisirt, der W.
cirkulationsfähiger und Recht und Pflicht aus der cédule eingehender normirt als
im Französischen. Die Geltendmachung der cédule allein ist ähnlich wie im Engl.
Recht die Ausübung des Rechts aus der weightnote normirt. Die übrigen Gesetze
folgen größtentheils dem Französischen Recht; am wenigsten jedoch das Spanische und
das Oesterreichische, welche beide von sehr beschränkter Wirksamkeit sind.
Das Deutsche Reich hat kein W.R.; zwar befreit das HGB. den Handels-
verkehr von den landrechtlichen Förmlichkeiten bei Bestellung von Faustpfändern, und
es könnten somit im Handelsgeschäfte Waaren mittels Lagerscheinen werden; auch
nennt das HG#B. ausdrücklich die „Auslieferungsscheine (Lagerscheine, W.) über
Waaren und andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher
Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind“ als indossable Papiere; auf
der Bafis dieser Normen allein (Art. 302, 303, 305, 309 des H#.) kann sich
jedoch das System der Werthvertretung durch Waarenpapiere nicht entwickeln. Nach
den bisherigen Erfahrungen ist zur gedeihlichen Entwickelung des W. systems die
positive Fixirung folgender vier Grundprinzipien unerläßlich: I. Die Unterscheidung
von zwei verschiedenen Arten von Lagerpapieren: 1) Lagerscheine (récépissés, Cédules) —
Papiere behufs Eigenthumsübergang, und 2) Lagerpfandscheine, eigentliche W., —
Papiere, welche dem Zwecke dienen, Pfandrechte an den deponirten Waaren zu be-
gründen, mithin den Waarenkredit heben sollen. (Diese Unterscheidung fehlt in dem
älteren Französischen und Belgischen, sowie im Oesterreichischen Recht.) II. Fest-
setzung bestimmter Formen und des wesentlichen Inhalts dieser Scheine gesetzlich.
III. Regelung des Verhältnisses der Inhaber des Lagerscheins und des Lagerpfand-
scheins zu einander, vor und nach Verfall. IV. Anerkennung der formalen Ent-
stehung und Natur des durch die W.übertragung geschaffenen Pfandrechts und der
dasselbe garantirenden obligatorischen Regreßansprüche. — Diesen Erfordernissen ent-
spricht z. B. das W. gesetz des Kantons Basel-Stadt von 1864. — Das In-
dossament des W., namentlich das erste, unterscheidet sich nach allen Gesetzen, die