Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Warrants. 1241 
und zwar durch Usancen heranbildet) auf Verlangen der Deponenten ein zweites 
Papier, die sog. weightnote (Gewichtsnote) ausstellen; alsdann liefert die Lagerhaus- 
verwaltung nur gegen Rückgabe beider Papiere das deponirte Gut aus; die weight- 
note dient der Eigenthumsübertragung der W. zur Verpfändung; erhält der Käufer 
nur die weightnote, so hat er lediglich eine Prämie à conto des Waarenpreises bei 
der Uebernahme dieses Papiers zu zahlen, aber das Recht, an einem bestimmten 
Tage (Verfalltage) den W. gegen Zahlung des übrigen Preises zu beziehen, wodurch 
er in die Lage kommt, die Auslieferung der Waare zu verlangen; verschafft er sich 
bis zu diesem Tage den W. nicht, so ist die weightnote ungültig und der Inhaber 
des W. allein kann die Auslieferung der Waare fordern. Zu einem vollständigen 
System wurde das W. R. ausgebildet durch die Franz. und Belgische Gesetzgebung; 
in beiden Ländern erzeugte das Jahr 1848 eine Normirung der W berhältnisse, 
welche sich nicht bewährte. Das neuere Französische Recht (Gesetz vom 28. Mai 
1858) statuirt die Ausstellung zweier indossabler Papiere: eines Empfangsscheines 
Crécépissé"“) und eines nach feststehender Uebung damit äußerlich verbundenen 
Pfandscheins, „warrant“ genannt. Das Indossament beider zugleich überträgt 
pfandfreies Eigenthum, das des warrant allein Pfandrecht an der Waare, das des 
„récépissé“ allein Eigenthum der als einem Dritten verpfändet anzusehenden Waare, 
letzteres also einstweilen nur eine beschränkte Dispositionsbefugniß. Durch das voll- 
gültige erste Indossament des W. wird das Faustpfandrecht konstituirt; die sämmt- 
lichen Indossanten des W. sind dem unbefriedigten W. inhaber regreßpflichtig hin- 
sichtlich der Suffizienz des zu verpfändenden Guts. Das Belgische W. gesetz vom 
18. November 1862 hat mit dem erwähnten Französischen gemeinsam die Zweiheit 
der Papiere (das récépissé heißt dort cédule) und die Regreßpflicht der W. in- 
dossanten bei Mindererlös. Doch ist im Belgischen Gesetz das Verhältniß der beiden 
Papiere unter einander und ihr juristischer Charakter schärfer präzisirt, der W. 
cirkulationsfähiger und Recht und Pflicht aus der cédule eingehender normirt als 
im Französischen. Die Geltendmachung der cédule allein ist ähnlich wie im Engl. 
Recht die Ausübung des Rechts aus der weightnote normirt. Die übrigen Gesetze 
folgen größtentheils dem Französischen Recht; am wenigsten jedoch das Spanische und 
das Oesterreichische, welche beide von sehr beschränkter Wirksamkeit sind. 
Das Deutsche Reich hat kein W.R.; zwar befreit das HGB. den Handels- 
verkehr von den landrechtlichen Förmlichkeiten bei Bestellung von Faustpfändern, und 
es könnten somit im Handelsgeschäfte Waaren mittels Lagerscheinen werden; auch 
nennt das HG#B. ausdrücklich die „Auslieferungsscheine (Lagerscheine, W.) über 
Waaren und andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher 
Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind“ als indossable Papiere; auf 
der Bafis dieser Normen allein (Art. 302, 303, 305, 309 des H#.) kann sich 
jedoch das System der Werthvertretung durch Waarenpapiere nicht entwickeln. Nach 
den bisherigen Erfahrungen ist zur gedeihlichen Entwickelung des W. systems die 
positive Fixirung folgender vier Grundprinzipien unerläßlich: I. Die Unterscheidung 
von zwei verschiedenen Arten von Lagerpapieren: 1) Lagerscheine (récépissés, Cédules) — 
Papiere behufs Eigenthumsübergang, und 2) Lagerpfandscheine, eigentliche W., — 
Papiere, welche dem Zwecke dienen, Pfandrechte an den deponirten Waaren zu be- 
gründen, mithin den Waarenkredit heben sollen. (Diese Unterscheidung fehlt in dem 
älteren Französischen und Belgischen, sowie im Oesterreichischen Recht.) II. Fest- 
setzung bestimmter Formen und des wesentlichen Inhalts dieser Scheine gesetzlich. 
III. Regelung des Verhältnisses der Inhaber des Lagerscheins und des Lagerpfand- 
scheins zu einander, vor und nach Verfall. IV. Anerkennung der formalen Ent- 
stehung und Natur des durch die W.übertragung geschaffenen Pfandrechts und der 
dasselbe garantirenden obligatorischen Regreßansprüche. — Diesen Erfordernissen ent- 
spricht z. B. das W. gesetz des Kantons Basel-Stadt von 1864. — Das In- 
dossament des W., namentlich das erste, unterscheidet sich nach allen Gesetzen, die 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.