Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Wasserbauten — Wasserbenutzung. 1248 
Wasserbauten. W. im weiteren Sinne sind alle künstlichen Anlagen, die 
in einem Gewässer und im Bereich seiner Ueberfluthungswelle hergestellt werden, sei 
es zum Schutze gegen das Wasser, sei es zur Benutzung desselben, sei es zu anderen 
Zwecken, z. B. zur Ueberbrückung. Im engern Sinne versteht man darunter nur 
diejenigen Bauten, die im Wasser selbst und dessen Bett, soweit der normale mittlere 
Wasserstand reicht, ausgeführt werden, z. B. Sohlenschwellen, Zeilen, Buhnen und 
Sporen, Wehre, Durchstiche und sonstige Korrektionen oder Regulirungen. Diesen 
W. im engern Sinne stehen alsdann die Uferbauten gegenüber, wozu alle zur 
Befestigung und zum Schutz der Ufer und zur Eindeichung dienenden und die 
sonstigen auf den Ufergrundstücken vorgenommenen Bauherstellungen gehören. Der 
Unterschied ist insofern von rechtlicher Bedeutung, als nach manchen Gesetzgebungen, 
z. B. Preuß. Recht, blos für die W., nicht auch für die Uferbauten im engern 
Sinne polizeiliche Genehmigung erforderlich ist und als bei öffentlichen Flüssen der 
Uferbesitzer kraft seines Privateigenthums am Ufergelände wol zu Uferbauten, nicht 
aber auch zu Bauten im Wasser und in dessen Bett, welches kraft der Eigenschaft des 
Flusses dem Privatvermögensrecht der Anlieger entzogen ist, die Berechtigung hat. 
Darüber, inwieweit bestimmten Personen und Gemeinschaften kraft öffentlichen 
Rechts die Verpflichtung zu Wasser= und Uferbauten obliege, und welchen polizei- 
lichen Beschränkungen solche Bauten unterworfen sind, vgl. d. Art. Wasserpolizei, 
woselbst auch die Nachweisungen über Gesetzgebung und Literatur enthalten sind. 
K. Schenkel. 
Wasserbenutzung. (Th. I. S. 495 ff.) I. Geschichtliches. Bei der 
Frage nach dem Subjekte und dem Umfange des W.rechts unterscheidet das Röm. 
Recht zunächst zwei große Kategorien von Gewässern; die eine umfaßt die stehenden, 
die wild ablaufenden und die nicht beständig fließenden (torrentia) Gewässer, ein- 
schließlich der Quellen und unterirdischen Wasseradern; die andere Kategorie schließt 
alle Wasserläufe (rivi und fiumina) in sich, in welchen das Wasser sich zwischen 
zwei Ufern innerhalb eines Bettes beständig fortbewegt. Die Gewässer der erstern 
Art sind unbestritten Zubehörden der Liegenschaft, auf oder in welcher sie sich be- 
finden, und der Grundeigenthümer übt an ihnen alle aus dem Eigenthum abzu- 
leitenden ausschließlichen Nutzungsbefugnisse. Hinsichtlich der zweiten Kategorie 
besteht eine noch unausgetragene Kontroverse. Die Einen (z. V. Hofmann, Börner, 
Kappele)) erklären alle beständig fließenden Gewässer für res publicae, ohne daß 
zwischen rivi und flumina, schiffbaren und nicht schiffbaren Wasserläufen ein rechtlich 
relevanter Unterschied gemacht wird; diese öffentlichen Gewässer stehen in einem all- 
seitigen Gemeingebrauch, welcher durch jeden, der die rechtliche Möglichkeit des Zu- 
gangs und der Ableitung hat (nicht blos den Anlieger) sowol für den usus 
innoxius, d. h. die vorübergehenden Nutzungshandlungen wie Baden, Tränken, 
Schöpfen und Schwemmen, als zu intensiveren Gebrauchs= und Okkupationsmaßnahmen, 
wie zum Flößen, zur Schiffahrt, zur Bewässerung, zum Treiben von Wasserwerken, 
zur Einleitung fremder Stoffe, ausgeübt werden kann. Wenn auch eine Konzession 
der Staatsgewalt selbst für die intensivsten, durch dauernde Anlagen — Stau- 
werke — ausgeübten Nutzungen nach Röm. Recht nicht erforderlich ist, so übt doch 
der Staat im Interesse der Erhaltung der allgemeinen Brauchbarkeit eine Aussicht 
über die Benutzung der öffentlichen Gewässer aus und kann den Gemeingebrauch 
Einzelner von diesem Gesichtspunkt aus beschränken oder ganz verbieten. Eine Reihe 
von Interdikten, welche zur Sicherung des Gemeingebrauchs öffentlicher Gewässer 
gegeben sind, ermöglichen es jedem Betheiligten, im Wege der Popularklage die Ab- 
stellung von Uebergriffen Einzelner zu bewirken. — Die früher herrschende Ansicht 
dagegen (welche neuerdings auch wieder von Baron vertreten wird) will diese Grund- 
sätze nur auf die größeren Wasserläufe (fumina) angewendet wissen; wogegen die 
rivi, wozu sowol die künstlich geschaffenen Wasserableitungen als die natürlich 
 
	        
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