1248 Wasserbenutzung.
gleiche Wasserwelle und dieselbe Wasserkraft im Verlauf ihrer Fortbewegung auch
dem Benutzungerechte Anderer unterworfen ist, eine Anzahl meist gesetzlich fixirter
Schranken gezogen.
a) Der Benutzungsberechtigte darf dem Wasser durch Ableitung einen anderen
Lauf nur auf der Strecke geben, wo er auf beiden Ufern das anstoßende Gelände
besitzt, und hat, im Falle innerhalb der Grenzen seines Besitzthums eine Aenderung
in der Leitung vorgenommen wird, den früheren Lauf jedenfalls dort wieder her-
zustellen, wo auch nur auf der einen Uferseite der Besitz eines Anderen beginnt.
Nur dann ist dem Benutzungsberechtigten eine weitergehende Aenderung des Wasser-
laufs gestattet, wenn dieselbe durchführbar ist, ohne daß andere Betheiligte dadurch
eine Schädigung oder Benachtheiligung ihrer wirthschaftlichen oder persönlichen In-
teressen erfahren. Wenn mehrere benachbarte Besitzer über die Art der Leitung des
Wassers einverstanden sind, so gilt der Bereich ihrer Grundstücke für dieses Rechts-
verhältniß als eine einzige zusammengehörige Fläche, innerhalb deren beliebige
Aenderungen des Wasserlaufs zulässig sind.
b) Der Benutzungsberechtigte darf nicht durch die Art seiner W. schädliche
Einwirkungen auf die Grundstücke und Anlagen anderer Betheiligter hervorbringen,
also insbesondere nicht eine Aufstauung des Wassers vornehmen, durch welche fremdes
Eigenthum überschwemmt oder versumpft, Abbrüche und Auskolkungen an fremden
Ufergrundstücken erzeugt werden, oder welche auf sonst benachtheiligende Weise in
das Anwesen eines Nachbars hinüberreicht, z. B. dem Triebwerk eines Oberliegers
Hinterwasser verursacht. Er darf ferner das Wasser nicht derart benutzen, daß er
es vollständig aufbraucht oder durch Einleitung fremder Substanzen für die Gebrauchs-
zwecke Anderer untauglich oder sogar gesundheitsschädlich macht.
c) Ueberhaupt soll der Berechtigte seine Wassernutzung im Kreise der übrigen,
am gleichen Laufe geübten Gebrauchsrechte, derart einrichten und ausüben, daß es
auch dem Anderen möglich bleibt, nach Verhältniß des Bedürfnisses ihrer Grundstücke
und Anlagen die Kräfte des Wassers für ihre wirthschaftlichen und persönlichen Zwecke
nutzbar zu machen. Er hat deshalb insbesondere seine Benutzungsanlagen, Zu= und
Ableitungskanäle, Stauwehre u. dgl., so einzurichten und im Stand zu halten, daß
jede für Andere benachtheiligende Verschwendung des Wassers vermieden wird. Wenn
das Wasser nicht für Alle ausreicht, die nach Maßgabe ihres Rechtstitels oder nach
der natürlichen Lage ihrer Grundstücke und Benutzungsanstalten davon Gebrauch
machen können, gilt in der Regel der Grundsatz, daß eine Vertheilung des Wassers
nach Menge, Art und Zeit der Benutzung und nöthigenfalls eine verhältnißmäßige
Minderung des Umfangs und Maßes der Benutzung für alle Betheiligten zu er-
folgen hat, und zwar derart, daß die etwa dauernd oder vorübergehend nöthige
Einschränkung im Wassergebrauche thunlichst alle Berechtigten gleichmäßig trifft, und
daß die verschiedenen Interessen, insbesondere die der Landwirthschaft, der Industrie,
der Flößerei möglichst in Einklang gesetzt werden. Wo in der Gesetzgebung das
System des Privatbenutzungsrechts der Anlieger zu Grunde gelegt ist, gehen die
Besitzer der unmittelbar an den Wasserlauf angrenzenden Grundstücke und Anlagen,
sowie diejenigen, welche kraft eines wohlerworbenen Privatrechts eine Leitungs= oder
sonstige Nutzungsbefugniß haben, allen übrigen Interessenten bei der Vertheilung
vor; und zwar gilt dort, wo die beiden Ufer verschiedenen Eigenthümern gehören,
in der Regel der Grundsatz, daß jeder Anlieger zur Hälfte oder bis zur Mitte des
Wasserlaufs benutzungsberechtigt sei. Wo das Wasser der Bäche und Flüsse als
öffentliches anerkannt ist, hat die Vertheilung unter gleichmäßiger Berücksichtigung
aller nach der natürlichen Lage ihrer Grundstücke und Anstalten zur Benutzung be-
fugten Interessenten zu geschehen; jedoch ist auch hier meist ein Vorzugsrecht der-
jenigen Besitzer anerkannt, welche kraft besonderen Privatrechtstitels einen vor-
gehenden Anspruch auf Benutzung haben; auch sind zuweilen — z. B. Sachsen-
Altenb. Ges. von 1865 §§ 13—15, 18 — Normativbestimmungen für die Wasser-