1250 Wasserbenutzung.
(Gew.O. 8§ 16 ff.); ebenso nach den meisten Partikulargesetzen die Errichtung und
Aenderung von Wassertriebwerken und ihrer Zubehörden, z. B. der Zu= und Ab-
leitungskanäle (Preuß. Allg. LR. II. 15 §§ 231—236, 238, 239; Edikt vom
29. März 1808 § 4; Edikt vom 28. Okt. 1810 §# 6 ff.; Bayer. Wassergesetz
Art. 73 ff.; Bad. Wassergesetz Art. 23); ferner die Herstellung von anderen stän-
digen Vorrichtungen und Anlagen zur Aufstauung und Ableitung von Gewässern,
sofern dieselben auf fremde Grundstücke und Anlagen Einwirkungen ausüben können
(Wiesenordn. für Siegen §§ 1, 6 ff.; Bad. Wassergesetz Art. 23), oder sofern sie an
Gewässern, wo schon Triebwerke vorhanden sind, errichtet werden sollen (Bayer.
Wassergesetz Art. 73), die Einleitung von Fabrikabgängen oder anderer Stoffe, durch
welche die Eigenschaften des Wassers geändert werden können (Bayer. Gesetz Art. 58;
Bad. Gesetz Art. 23); nach manchen neueren Gesetzen (z. B. § 42 des Weimar. Ge-
setzes, § 86 des Braunschw. Gesetzes von 1876, 9§ 16 u. 17 des Oesterr. Wassergesetzes)
bedarf endlich überhaupt jede W., welche mittels besonderer Anlagen er-
folgen soll, der polizeilichen Genehmigung. Die Konzessionspflicht greift bezüglich
dieser Anlagen nicht blos dann Platz, wenn sie an öffentlichen Gewässern oder Privat-
flüssen und Bächen, sondern auch dann, wenn sie an künstlichen Gräben und Kanälen
errichtet werden sollen. Manchmal ist übrigens die Konzessionspflicht im weitesten
Umfange, also für alle mittels besonderer Anlagen erfolgenden Wassernutzungen, nur
insoweit eingeführt, als sie an öffentlichen Gewässern im engern Sinne ausgeübt
werden sollen, so nach Französ. Recht und nach dem Bad. Wassergesetz Art. 1; und
zuweilen, z. B. nach Art. 61 des Bayer. Wassergesetzes, ist bei gewissen minder be-
deutenden Anlagen dem Unternehmer nur die Pflicht vorheriger Anzeige an die
Verwaltungsbehörde auferlegt. Das Erforderniß einer polizeilichen Genehmigung für
die Errichtung und wesentliche Aenderung von W. anlagen hat die Bedeutung, daß
allen Betheiligten Gelegenheit gegeben werden soll, auf Grund der Pläne und Be-
schreibungen des beabsichtigten Unternehmens zu prüfen, ob dasselbe etwa Rück-
wirkungen auf die öffentlichen oder die nachbarlichen Interessen und Rechte ausüben
kann, und die sich hierbei ergebenden Einwendungen vor der Verwaltungsbehörde
zur Berücksichtigung bei der über das Genehmigungsgesuch zu ertheilenden Ent-
schließung geltend zu machen. In der Regel wird zu diesem Zwecke das Vorhaben
öffentlich bekannt gemacht mit einer Aufforderung, binnen einer Präklusionsfrist alle
nicht lediglich auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen bei der Ver-
waltungsbehörde gnzubringen. Zur Geltendmachung von Einwendungen sind sowol
die mit Vertretung der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen betrauten
Staats= und Kommunalbehörden als auch Privatbetheiligte befugt; die Einwendungen
können sich sowol auf Gefährdung und Verletzung der allgemeinen Interessen, z. B.
des Wasserschutzes, der öffentlichen Gefundheit, der Erhaltung des einer Gemeinde
zukommenden Trinkwassers, als auf die Beeinträchtigung blos nachbarlicher In-
teressen, z. B. Schutz einer Wiese gegen Ueberschwemmung oder gegen Entziehung
der Bewässerung, einer Mühle gegen Hinterwasser beziehen. Ueber die erhobenen
Einwendungen, sowie die sonstigen bei der polizeilichen Genehmigung in Betracht
kommenden Punkte wird durch die Verwaltungsbehörde unter Einforderung technischer
Gutachten mit den Betheiligten mündliche Verhandlung gepflogen, welche ihren Ab-
schluß in einer die Genehmigung unbedingt oder bedingungsweise ertheilenden oder
die Benutzung untersagenden Entscheidung findet. Bei dieser Entscheidung ist die
Verwaltungsbehörde an gewisse Normativbestimmungen gebunden; eine Versagung
der Genehmigung und die Auflage von Bedingungen soll nur insoweit eintreten,
als durch das beabsichtigte Unternehmen die öffentlichen Interessen gefährdet oder
erhebliche Benachtheiligungen und Belästigungen für andere Grundstücke, Gebäude,
Anlagen oder Benutzungsrechte verursacht würden. Namentlich ist der in einer Reihe
von Gesetzen (z. B. Französ. Recht, Bayerisches, Weimarisches, Gothaisches, Badisches
Wassergesetz) aufgestellte Grundsatz von großer Bedeutung, daß die Verwaltungsbehörde