Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

840 Syndikatsklage. 
Note 4; Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. III. § 201, Nr. 6 u. Löning, Die 
Haftung des Staates aus rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten (Dorpat 1879)0. 
Nach Preußischem Recht muß, wer ein Amt übernimmt, auf die pflicht- 
mäßige Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit wenden und jedes dabei 
begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und den von ihm erforderten. 
Keunntnissen hätte vermieden werden können, vertreten; er muß also auch für geringes. 
Versehen einstehen. Insbesondere haften auch die Vorgesetzten aus den Amts- 
vergehungen ihrer Untergebenen, wenn sie dieselben hätten hindern können. Auf die 
richterliche Thätigkeit werden diese Vorschriften nur dann angewendet, wenn die 
ordentlichen Rechtsmittel erschöpft sind. Die Mitglieder eines Kollegiums haften 
sämmtlich, und zwar solidarisch (vgl. Allg. LR. II. 10 8§5 127 ff. und I. 6 8§ 29 ff.). 
Für die Grundbuchbeamten statuirt der § 29 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 
1872 eine Haftung „für jedes Versehen bei Wahrnehmung ihrer Amtspflichten, 
soweit für den Beschädigten von anderer Seite her Ersatz nicht zu erlangen ist“". In 
der Vormundschaftsordnung finden sich keine besonderen Bestimmungen, so daß hier 
die allgemeinen Regeln gelten. 
Das Oesterreichische B##. gewährt in § 1341 die S. gegen das Ver- 
schulden eines Richters. Hierzu ist eine Ausführungsverordnung vom 12. März 
1859 ergangen. Das Französische Recht kennt die Regreßklage, durch welche 
der Richter zur Partei gemacht wird (la prise à partie), in vier Fällen: 1) wegen 
Arglist, Betrug oder Erpressung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens oder bei der 
Entscheidung, 2) wenn das Gesetz die Klage ausdrücklich zugelassen hat, 3) wenn es 
den Richter unter Strafe des Schadensersatzes für verantwortlich erklärt hat und 
4) bei Verweigerung der Rechtsprechung. Zurückweisung des anzubringenden Gesuches 
oder Abweisung des Klägers involviren eine Geldbuße von mindestens 300 Francs. 
Das Sächsische BGB. hat die S. im Anschluß an das Gemeine Recht geregelt 
und die beiden oben erwähnten Kontroversen dahin positiv entschieden, daß es die 
Klage nur bei absichtlicher Verschuldung oder grober Fahrlässigkeit zuläßt und nur 
dann, wenn der Verletzte die Rechtsmittel gebraucht hat, durch welche er die ihm 
Schaden bringende Handlung hätte abwehren können. 
Durch das Reichsrecht wird die S. in zweifacher Beziehung berührt: ein- 
mal materiell rechtlich, sie wird gewährt im Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 
gegen die Reichsbeamten, welche nach § 13 für die Gesetzmäßigkeit ihrer amtlichen 
Handlungen verantwortlich sind (vgl. auch §§ 134 ff.); als Gerichtsstand ist in 
§ 154 bestimmt das Gericht, wo der Beamte zur Zeit der Verletzung der Amtepflicht 
oder zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hatte, bzw. hat. Ferner 
sind generelle prozessuale Bestimmungen getroffen in § 11 des Es. zum G., 
wonach zur Anstellung des S. eine etwaige Vorentscheidung der vorgesetzten Dienst- 
behörde des Beamten (sog. Erhebung des Konflikts) nur in dem Maße zugelassen 
ist, daß festgestellt wird, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amts- 
befugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig ge- 
macht hat, und daß die Entscheidung von dem Oberverwaltungsgericht, bzw. dem 
Reichsgericht zu ergehen hat. Endlich gehört hierher der § 70 des G., wo für 
die S. gegen Reichsbeamte die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte statuirt 
ist, während die gleiche Bestimmung betreffs der Staatsbeamten der Landesgesetz- 
gebung anheimgestellt ist, eine Befugniß, von welcher das Preuß. AG. zum GW. 
vom 24. April 1878 in § 39, Nr. 3 Gebrauch gemacht hat. 
Quellen: Tit. de extraordinarüs cognitionibus et si jadex lite suam fecisse dicetur 
D. 50, 13. — Tit. de *— saceis qui male judicaverit, C. 7, 49. — R. 153 
Art. 1 8 17; KGO. 1555 . III. Tit. 58 88 5, 6 u. 10; Konzept der Ko-O. 1613 Tit. 6. 
§ 183, 14 u. 18; I#l#l. 1#.. §s 157. — Preuß. Allg. LR. II. 10 §§ 87 ff., 127 ff. — 
esetz vom 18. Februar 1844, betr. den Konflikt bei gerichtlichen, Verfolgungen von Amts- 
und Diensthandlungen (Ges. -Samml. S. 86 6) — Oesterr. Allg. BS B. § 1341. — Code de 
Procédure civile art. 505—516, 1031. — Sächs. BGB. 88 1856 1507, 1958 fl. — Die oben 
erwähnten Reichsgesetze. 
 
	        
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