1254 Wasserbenutzung.
der besonderen poligeilichen Genehmigung bedürftige Anlage handelt, zu regeln, zu
leiten und zu überwachen. In sehr ausgedehntem Maße ist dies hinsichtlich der
schif= und floßbaren Gewässer der Fall, deren Verkehrsgebrauch durch besondere
Schiffahrts= und Floßordnungen im Verwaltungswege geordnet, deren sonstige Be-
nutzung durch die Verwaltungs-, insbesondere die Wasserbaubehörden im öffentlichen
Interesse überwacht wird. Auch hinsichtlich der sonstigen fließenden Gewässer —
mit Ausnahme der im abgeschlossenen Eigenthum oder ausschließlichen Benutzungs-
rechte stehenden Kanäle — ist es meist als Sache der Verwaltung anerkannt, soweit
es die öffentlichen Interessen des Wasserschutzes und der Verhütung von Benutzungs-
kollisionen erfordere, die Benutzung der Gewässer zur Entnahme von Sand, Schlamm,
Steinen, Wasserpflanzen u. dgl. zu regeln, sowie den hinsichtlich der unschädlichen
Nutzungen, wie Baden, Tränken, Schöpfen u. dgl., zugelassenen Gemeingebrauch zu
ordnen. Endlich ist überhaupt nach manchen neueren Gesetzen die Regelung der W.,
soweit die Vertheilung des Wassers nach Menge, Zeit, Modalitäten des Gebrauchs
unter verschiedene am gleichen Laufe berechtigte Gebrauchsinteressenten in Frage
kommt, mehr oder weniger Sache der Verwaltungsbehörden, welche dabei die gesetz-
lichen Normativbestimmungen anzuwenden haben. So insbesondere nach den Gesetz-
gebungen, welche, wie in einer Anzahl der Thüringischen Staaten, ferner in
Braunschweig, Oldenburg, für den Preußischen Kreis Siegen, die natürlich fließenden,
nicht schiff= oder floßbaren Bäche und Flüsse als öffentliche Gewässer erklären. Aber
auch, wo das System der Privatbäche und Flüsse zu Grunde liegt, ist nicht selten
der Verwaltungsbehörde die Befugniß gegeben, durch Verwaltungsreglements die
Art, Zeit und Menge der Benutzung für ein zusammengehöriges, eine Anzahl von
Bewässerungs= und Triebwerksanlagen in sich fassendes Gebiet zu ordnen; so nach
dem Französ. Recht Art. 6 § 3 des Gesetzes vom 18./20. Aug. 1790 und Dekret
vom 13. April 1861, Anlage V. Nr. 4, 5, 7; nach Art. 60 des Bayer. Wasser-
gesetzes, nach § 75 des Oesterr. Wassergesetzes von 1869, nach Art. 30 des Bad.
Wassergesetzes von 1876.
3) Zuständigkeit der Behörden. Während ungeachtet der Verschiedenheit
der Ausgangspunkte und der Mannigfaltigkeit der Einzelbestimmungen die materiellen
Normen über die Benutzung der Gewässer in ganz Deutschland übereinstimmende
Grundzüge aufweisen, so macht sich hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeit der
Behörden eine große Verschiedenheit geltend, welche eine zusammenfassende Darstellung
sehr erschwert; gerade bei dieser Frage war es meist für die Art der Regelung von
großer Bedeutung, ob die dritte Kategorie von Wasserläufen, die nicht schiff= und
floßbaren Flüsse und Bäche, als Gegenstand des Privatrechts oder als öffentliche
Gewässer erklärt wurden, indem bei dem ersten System in der Regel der civilrecht-
lichen Entscheidung, bei dem zweiten System meist der Zuständigkeit der Verwal-
tungsbehörden das Uebergewicht gegeben wurde; außerdem aber ist es theils durch
die Mannigfaltigkeit der Behördenorganisation in der inneren Verwaltung der ein-
zelnen Deutschen Staaten, theils auch durch die sehr verschiedenartige, in den kleineren
Territorien meist ganz fehlende Organisation der Verwaltungsrechtspflege bedingt, daß
die Grundsätze über die Zuständigkeit der Behörden in W #Rachen so verschiedenartige
sind. Es sollen daher in Folgendem nur einige Grundzüge hervorgehoben werden.
a) Zuständigkeit der Gerichte. Allgemein haben die bürgerlichen Gerichte
über Streitigkeiten zu entscheiden, die sich hinsichtlich des Eigenthums und des Be-
nutzungsrechts an Gewässern der ersten Kategorie, den sog. geschlossenen Gewässern,
Quellen, Teichen, Regen= und Grundwasser, künstlichen Gräben und Kanälen, er-
heben. Ferner steht den Gerichten meist auch die Entscheidung der Streitigkeiten zu,
welche zwischen Einzelnen über die Benutzung der fließenden Gewässer der dritten
Kategorie, der nicht schiff= und floßbaren Bäche und Flüsse entstehen; doch ist nach
den neueren Gesetzen, welche diese Gewässer als öffentlich erklären, nicht selten den
Verwaltungsbehörden die Befugniß zur Schlichtung von Kollisionen der Benutzungs-