Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1254 Wasserbenutzung. 
der besonderen poligeilichen Genehmigung bedürftige Anlage handelt, zu regeln, zu 
leiten und zu überwachen. In sehr ausgedehntem Maße ist dies hinsichtlich der 
schif= und floßbaren Gewässer der Fall, deren Verkehrsgebrauch durch besondere 
Schiffahrts= und Floßordnungen im Verwaltungswege geordnet, deren sonstige Be- 
nutzung durch die Verwaltungs-, insbesondere die Wasserbaubehörden im öffentlichen 
Interesse überwacht wird. Auch hinsichtlich der sonstigen fließenden Gewässer — 
mit Ausnahme der im abgeschlossenen Eigenthum oder ausschließlichen Benutzungs- 
rechte stehenden Kanäle — ist es meist als Sache der Verwaltung anerkannt, soweit 
es die öffentlichen Interessen des Wasserschutzes und der Verhütung von Benutzungs- 
kollisionen erfordere, die Benutzung der Gewässer zur Entnahme von Sand, Schlamm, 
Steinen, Wasserpflanzen u. dgl. zu regeln, sowie den hinsichtlich der unschädlichen 
Nutzungen, wie Baden, Tränken, Schöpfen u. dgl., zugelassenen Gemeingebrauch zu 
ordnen. Endlich ist überhaupt nach manchen neueren Gesetzen die Regelung der W., 
soweit die Vertheilung des Wassers nach Menge, Zeit, Modalitäten des Gebrauchs 
unter verschiedene am gleichen Laufe berechtigte Gebrauchsinteressenten in Frage 
kommt, mehr oder weniger Sache der Verwaltungsbehörden, welche dabei die gesetz- 
lichen Normativbestimmungen anzuwenden haben. So insbesondere nach den Gesetz- 
gebungen, welche, wie in einer Anzahl der Thüringischen Staaten, ferner in 
Braunschweig, Oldenburg, für den Preußischen Kreis Siegen, die natürlich fließenden, 
nicht schiff= oder floßbaren Bäche und Flüsse als öffentliche Gewässer erklären. Aber 
auch, wo das System der Privatbäche und Flüsse zu Grunde liegt, ist nicht selten 
der Verwaltungsbehörde die Befugniß gegeben, durch Verwaltungsreglements die 
Art, Zeit und Menge der Benutzung für ein zusammengehöriges, eine Anzahl von 
Bewässerungs= und Triebwerksanlagen in sich fassendes Gebiet zu ordnen; so nach 
dem Französ. Recht Art. 6 § 3 des Gesetzes vom 18./20. Aug. 1790 und Dekret 
vom 13. April 1861, Anlage V. Nr. 4, 5, 7; nach Art. 60 des Bayer. Wasser- 
gesetzes, nach § 75 des Oesterr. Wassergesetzes von 1869, nach Art. 30 des Bad. 
Wassergesetzes von 1876. 
3) Zuständigkeit der Behörden. Während ungeachtet der Verschiedenheit 
der Ausgangspunkte und der Mannigfaltigkeit der Einzelbestimmungen die materiellen 
Normen über die Benutzung der Gewässer in ganz Deutschland übereinstimmende 
Grundzüge aufweisen, so macht sich hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeit der 
Behörden eine große Verschiedenheit geltend, welche eine zusammenfassende Darstellung 
sehr erschwert; gerade bei dieser Frage war es meist für die Art der Regelung von 
großer Bedeutung, ob die dritte Kategorie von Wasserläufen, die nicht schiff= und 
floßbaren Flüsse und Bäche, als Gegenstand des Privatrechts oder als öffentliche 
Gewässer erklärt wurden, indem bei dem ersten System in der Regel der civilrecht- 
lichen Entscheidung, bei dem zweiten System meist der Zuständigkeit der Verwal- 
tungsbehörden das Uebergewicht gegeben wurde; außerdem aber ist es theils durch 
die Mannigfaltigkeit der Behördenorganisation in der inneren Verwaltung der ein- 
zelnen Deutschen Staaten, theils auch durch die sehr verschiedenartige, in den kleineren 
Territorien meist ganz fehlende Organisation der Verwaltungsrechtspflege bedingt, daß 
die Grundsätze über die Zuständigkeit der Behörden in W #Rachen so verschiedenartige 
sind. Es sollen daher in Folgendem nur einige Grundzüge hervorgehoben werden. 
a) Zuständigkeit der Gerichte. Allgemein haben die bürgerlichen Gerichte 
über Streitigkeiten zu entscheiden, die sich hinsichtlich des Eigenthums und des Be- 
nutzungsrechts an Gewässern der ersten Kategorie, den sog. geschlossenen Gewässern, 
Quellen, Teichen, Regen= und Grundwasser, künstlichen Gräben und Kanälen, er- 
heben. Ferner steht den Gerichten meist auch die Entscheidung der Streitigkeiten zu, 
welche zwischen Einzelnen über die Benutzung der fließenden Gewässer der dritten 
Kategorie, der nicht schiff= und floßbaren Bäche und Flüsse entstehen; doch ist nach 
den neueren Gesetzen, welche diese Gewässer als öffentlich erklären, nicht selten den 
Verwaltungsbehörden die Befugniß zur Schlichtung von Kollisionen der Benutzungs-
	        
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