Synodalverfassung. 841
Lit.: Sintenis, Civilrecht, § 125 III. (Bd. II. S. 776 ff.) — Windscheid, Pand.,
Bd. II. § 470 (5. Aufl. S. 771 ff.). — Zeitschr. für Civilrecht und Prozeß, Bd. VII. Nr. 1,
Neue Folge Bd. XIII. S. 128 ff. — Unterholzner, Schuldverhältnisse, Bd. II. S. 739 ff. —
Strippelmann, Neue Sammlung bemerkenswerther Entsch. des Ober-App.Ger. zu Paffel.
Bd. III. S. 289 ff. — Dernburg, Lehrb. des Preuß. Privatrechts, Bd. II. 8 .
SeuffektssArchch166z11.54;111.326,827;v.135,174,287,298;x1.252;x1v.
140; XXII. 48; XXIV. 241; XXV. 214. Keil.
Synodalverfassung (Th. I. S. 678, 681) ist auf dem Gebiete der evan-
gelischen Kirche diejenige Organisation, welche die Leitung der allgemeineren, mehr
als eine einzelne Einzelgemeinde betreffenden kirchlichen Angelegenheiten verschiedenen
Stufen von gewählten und periodisch zusammentretenden Versammlungen (Synoden)
von Geistlichen und Laien, resp. für die Zwischenzeit dem Ausschusse derselben zu-
weist. Entwickelt aus Französischem Boden in der dortigen reformirten Kirche und
ein Komplement der Presbyterialverfassung bildend, ist die S. auch nach Deutsch-
land verbreitet worden, aber die einzelnen Landeskirchen, sowol unirte (wie z. B.
in Altpreußen, Rheinland und Westfalen, Baden, Rheinbayern) als auch lutherische
(z. B. in Hannover, Oldenburg, Württemberg, Königreich Sachsen, Bayern diesseit
des Rheins) bieten hier in ihrer Organisation nur synodale Elemente, nicht eine
reine S. dar, weil man überall das landesherrliche Kirchenregiment festgehalten hat.
Die einzige Ausnahme für Deutschland bildet die Konföderation der reformirten
Gemeinden Niedersachsens in Braunschweig, Celle, Hannover, Göttingen, Münden
und Bückeburg, für welche die alle sechs Jahre zusammentretende, von je zwei Ab-
geordneten (dem Prediger und einem Aeltesten) des Presbyteriums jeder Gemeinde
beschickte Synode das unmittelbar über den sechs Einzelgemeinden stehende, mit der
„ordnenden und leitenden Kirchengewalt“ ausgestattete Organ ist, während von den
übrigen S. sich die sowol für die evangelische Kirche Augsburgischen als auch Hel-
vetischen Bekenntnisses gleichmäßig bestimmte Oesterreichische revidirte Kirchenver-
fassung von 1866 für die Deutsch-Slavischen Kronländer am meisten der reinen Form
nähert. Die erste-Stufe über den Presbyterien der Einzelgemeinden, welche die S.
in Deutschland kennt, ist dem Französischen colloque (s. a. a. O. S. 678) nach-
gebildet und umfaßt für die Regel die zu einem Superintendentursprengel gehörigen
Einzelgemeinden. Die betreffenden Synoden (in Rheinland und Westfalen, Alt-
preußen, Oldenburg, Kreis-, in Hannover Bezirks-, in Baden, Bayern, Württem-
berg Diöcesan = Synoden, in Oesterreich Senioriatsversammlungen genannt) setzen
sich zusammen einmal aus dem Superintendenten (Dekan, Inspektor, Senior), als
Vorsitzendem, welcher aber in Rheinland und Baden auf sechs Jahre von den Sy-
noden gewählt wird (s. d. Art. Superintendent), sodann aus geistlichen und
weltlichen Abgeordneten. Als geistliche Abgeordnete fungiren die sämmtlichen Pfarrer,
resp. ein Pfarramt interimistisch versehenden Geistlichen des Bezirks (Rheinland und
Westfalen, Altpreußen, Pfalzbayern, Baden, Oesterreich), die ein geistliches Amt
innerhalb des Kreises verwaltenden ordinirten Geistlichen in Oldenburg, sämmtliche
geistliche Mitglieder der Kirchenvorstände, die sonstigen Pfarrer und die Geistlichen
öffentlicher Anstalten des Bezirks in Hannover, sämmtliche Pfarrer, resp. wirkliche
Pfarrverweser, exponirte Vikare, sowie der Hauptprediger in Bayern diesseit des
Rheins und endlich sämmtliche ordentliche Ortsgeistliche und die Geistlichen öffent-
licher Anstalten des Dekanats in Württemberg. Die weltlichen Abgeordneten, deren
Zahl der der geistlichen Mitglieder fast überall entweder gleich oder annähernd gleich
normirt ist, werden, und zwar für die Regel je ein Abgeordneter von jedem Pres-
byterium, gewählt bald nur für die bevorstehende Synode (so in Oesterreich), bald
für diese und die Zwischenzeit bis zur nächsten (so Rheinland und Westfalen, Han-
nover, Oldenburg), bald auf zwei Jahre (Baden, Bayern diesseit des Rheins),
bald auf drei Jahre (Altpreußen, Württemberg), bald auf vier Jahre (Pfalz-
bayern); nur ausnahmsweise steht die Wahlberechtigung allein den weltlichen Mit-
gliedern der Presbyterien zu (Hannover, Baden). Wählbar sind entweder nur die