Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

842 Synodalverfassung. 
aktiven Aeltesten (Hannover, Bayern diesseit des Rheins, Oesterreich) oder auch die 
Diakonen (Rheinland und Westfalen) und frühere Aelteste (Württemberg, Baden, 
Oldenburg, Altpreußen), oder auch die zum Aeltestenamt gualifizirten Gemeinde- 
vertreter (Altpreußen) oder endlich jedes zum Presbyteramt gualifizirte Kirchenglied 
des Dekanatsbezirks (Pfalzbayern). Außer diesen Mitgliedern kann in Altpreußen 
noch in Gemeinden von mehr als 4000 Parochianen je ein Abgeordneter aus an- 
gesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Synodalkreises vom Ge- 
meindekirchenrath gewählt werden; in Hannover treten noch hinzu zwei Volksschul- 
lehrer und höchstens zwei von der Kirchenregierung ernannte Mitglieder, in Oester- 
reich gewisse Vertreter des Lehrerstandes. Der Wirkungskreis der Synoden, welche 
in allen erwähnten Ländern außer Oesterreich ordentlicher Weise jährlich einmal 
zusammentreten sollen, besteht 1) in der Besprechung und Erwägung der kirchlichen 
Zustände des Bezirks (in allen erwähnten Ländern); 2) Berathung von Anträgen 
zur Förderung und Besserung des kirchlichen Lebens an die landesherrlichen Kirchen- 
behörden (Rheinland und Westfalen, Altpreußen, Hannover, Bayern, Württemberg, 
Baden, Oldenburg); 3) Begutachtung der ihnen von den kirchlichen Behörden zu- 
gegangenen Vorlagen, welche mitunter für wichtige Angelegenheiten ausdrücklich an- 
geordnet ist (Altpreußen, Hannover, Rheinpfalz); 4) Handhabung der Kirchendiszi- 
plin innerhalb eines gewissen Umfanges (Rheinland und Westfalen, Altpreußen, 
Hannover); 5) Aufsicht oder wenigstens Mitaufsicht über die Geistlichen, Kirchen- 
ältesten und niederen Kirchendiener (Rheinland und Westfalen, Altpreußen, Würt- 
temberg); 6) Aufsicht über die in dem Bezirke bestehenden Anstalten für christliche 
Liebeswerke (Altpreußen); 7) Aufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens 
(Rheinland und Westfalen) oder wenigstens in der Sorge für die Erhaltung desselben 
(Württemberg); 8) Verwaltung der Predigerwittwenkasse und Synodalkasse (Rhein- 
land und Westfalen): 9) Leitung der Wahlangelegenheiten der Pfarrer des Kreifes, 
sowie der Ordination und der Introduktion derselben (ebendaselbst); 10) der An- 
ordnung von Maßregeln für die Förderung des kirchlichen Lebens (Baden); 11) 
Repartition der zur Kreissynodalkasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und 
Gemeinden (Altpreußen) oder Sorge für die Deckung der nothwendigen Auslagen 
des Seniorates, für die Unterstützung armer Pfarrgemeinden, der Wittwen und 
Waisen der Pfarrer und dienstunfähig gewordener Geistlicher (Oesterreich). Selbst- 
ständige Befugnisse haben diese Synoden demnach nur in Rheinland und Westfalen, 
in Altpreußen, Baden und Oesterreich, während in den übrigen Ländern ihre Stel- 
lung nicht über die einer begutachtenden und berathenden Behörde für die Organe 
des landesherrlichen Kirchenregiments hinausgeht. Die nächste Stufe über den Kreis- 
synoden bildet in Rheinland und Westfalen eine Provinzialfynode für jede dieser 
Provinzen. Diese tritt alle drei Jahre zusammen und besteht aus den Superinten- 
denten der Provinz, aus je einem Geistlichen und einem Aeltesten oder Diakon für 
jeden Kreis, welche die Synode desselben wählt; endlich dem aus den Geistlichen 
der Provinz von der Provinzialsynode auf sechs Jahre zu wählenden, vom Ober- 
kirchenrath noch zu bestätigenden Präsidium, dem Präses und seinem Substituten 
(Assessor genannt). Die Synode hat über die Erhaltung der Reinheit der evan- 
gelischen Lehre in Kirchen und Schulen und der in der Provinz geltenden Kirchen- 
ordnung zu wachen, Beschwerden über Mißbräuche in kirchlichen Dingen und über 
Verletzung der kirchlichen Ordnung nebst daran geknüpften Anträgen an die Be- 
hörden zu bringen, die Anträge der Kreisfynoden ihres Bezirks zu berathen und 
über die inneren kirchlichen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Da diese aber stets 
der Bestätigung der Behörden bedürfen, so hat auch diese Synode nur wieder die 
Stellung einer begutachtenden Behörde. In Oesterreich nimmt die Superintenden- 
tialversammlung dieselbe Stufe, wie sonst die Provinzialsynode, ein. Sie tritt alle 
drei Jahre zusammen und besteht aus dem Superintendenten und dem Superinten- 
dentialkurator (d. h. einem weltlichen Vertreter des Superintendentialbezirks), sämmt- 
 
	        
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