Wechselaccept. 1275
Valuta; wer einen solchen Brief ausstellte (der Wechsler in der Heimath), erhielt
die Valuta, mußte aber unter eigener Haftung dafür sorgen, daß sein auswärtiger
Geschäftsfreund (der Wechsler am Zahlungsorte, häufig Inhaber einer Filiale oder
Kommandite des Ausstellers, der Adressat des Briefes) die Zahlung am auswärtigen
Orte wirklich und richtig leiste; dieser letztere erhält für die geleistete Zahlung Ersatz,
die Deckung, Revalirung. Diese Einrichtung dehnte sich bald über den Bereich der
berufsmäßigen Wechsler aus auf den gesammten Kaufmannsstand, späterhin auf alle
handlungsfähigen Personen; geregelt wurde sie ursprünglich durch Gewohnheitsrecht,
die Usancen, welche in den Kreisen der Wechsler und übrigen Kaufleute entstanden;
diesen folgten bald Kodifikationen, welche Einzelheiten des Verkehrs mit Wechslern
betrafen und sich theils in Italienischen Stadtrechten, theils in Privilegien und
Statuten von Kaufmannschaften, theils in Meßordnungen fanden. In Deutschland
unterlag der W. einer sehr verschiedenartigen Regelung durch zahlreiche partikuläre
W.= und Meßordnungen, bis die im Jahre 1847 entworfene, in den Jahren 1848
und 1849 in den Deutschen Staaten allgemein eingeführte und nun zum Res.
erhobene WO. die auf diesem Gebiete so dringend nöthige Rechtseinheit schuf.
Die Hauptarten des W. sind: gezogene W. (sog. Tratten) und eigene W. Die
gezogenen (trassirten) W., weitaus die wichtigsten W. im großen Handelsverkehr,
sind Geldanweisungen (formelle Geldzahlungsaufträge) mit wesentlich hinzukommendem
W.versprechen, nämlich dem Regreßversprechen des Ausstellers. (Das Nähere hier-
über ergiebt sich aus den folgenden Artikeln, namentlich W.accept, W.protest
und W.regreß.) Ueber den eigenen W. f. d. Art. Eigen-W. Nebenarten des
W., sog. accessorische ind: das Indossament, (. unter diesem Art., der Aval
Vog. W. bürgschaft) und das Accept; ferner Domizil-W., Raten- W.,
Rück-W. u. f. w. s. die einschlägigen Artikel. —
Rimesse heißt der W., insofern ein W. inhaber (Remittent) den W. eines Anderen
seinem Gläubiger oder überhaupt ein W.gläubiger einem W. schuldner, dem er schuldig
ist, den W. zum Zwecke der Berichtigung einer Schuld, zur Gutschrift u. dgl. zusendet,
übermacht (vgl. d. Art. Wechselregreß im Anhange). — In kaufmännischer Ver-
kehrssprache wird statt W. oder W. brief auch „Brief“, „Appoint“, „Papier“, „De-
vise"“ gesagt, s. v. Wächter, a. a. O. S. 1018 Anm. 2—4. — Die Vereinbarung,
inhaltlich welcher ein W. ausgestellt werden soll, ein Pactum de contrahendo, welches
der zukünftige W. nehmer mit dem Aussteller abschließt, heißt W.schluß; derselbe ist
ein vorbereitender Vertrag, der in der Regel nicht blos die Pflicht, den W. zu geben
und bzw. zu nehmen, sondern auch die Valuta und die Einzelheiten der Waus-
stellung (Summe, Zahlungszeit, Zahlungsort u. dgl.) feststellt.
Die juristische Natur des W. ist bestritten; heutzutage stehen sich hauptsächlich
noch zwei Meinungen darüber gegenüber: die Kreationstheorie und die Vertrags-
theorie; sicher ist, daß das Wesen des W. in einem (sei es ohne Acceptation schon
wechselmäßig verpflichtenden, sei es erst durch das Nehmen der W. bindend und
berechtigend werdenden) Versprechen besteht, welches formeller Natur ist und eine
Geldzahlung (Zahlung der W. summe oder bzw. Rezeßfumme) zum Inhalte hat.
Vgl. im Uebrigen die nachfolgenden Artikel.
Sitz- Thöl, H. R., II. Bd., W.R., 4. Aufl., §§ 27 fl.n 51 ofl — Kuntze, W. R., 1862,
insbes. S. 142 ff. und die von dichn rit. Lit. — Ferner, : O. v. Wächter, Enoyklop. des
W. R., 1880, S. 1017 ff. u. a. a. O. „Wechselschluß" ebenda S. 1034—1042 6
areis.
Wechselaccept. Das W. ist die wechselmäßige Erklärung eines Trasfaten,
daß er den in der an ihn gerichteten Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag vollziehen
werde. Mit dieser Erklärung giebt der Trassat, nun Acceptant genannt, ein wirk-
liches Wechfelversprechen ab, welches ihn gegenüber jedem rechtmäßigen
Wechselinhaber, nicht etwa blos gegenüber dem zur Annahme präsentirenden, auch
gegenüber dem Aussteller des Wechsels, zur Zahlung der Wechselsumme ohne Rück-