Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Wechselaccept. 1275 
Valuta; wer einen solchen Brief ausstellte (der Wechsler in der Heimath), erhielt 
die Valuta, mußte aber unter eigener Haftung dafür sorgen, daß sein auswärtiger 
Geschäftsfreund (der Wechsler am Zahlungsorte, häufig Inhaber einer Filiale oder 
Kommandite des Ausstellers, der Adressat des Briefes) die Zahlung am auswärtigen 
Orte wirklich und richtig leiste; dieser letztere erhält für die geleistete Zahlung Ersatz, 
die Deckung, Revalirung. Diese Einrichtung dehnte sich bald über den Bereich der 
berufsmäßigen Wechsler aus auf den gesammten Kaufmannsstand, späterhin auf alle 
handlungsfähigen Personen; geregelt wurde sie ursprünglich durch Gewohnheitsrecht, 
die Usancen, welche in den Kreisen der Wechsler und übrigen Kaufleute entstanden; 
diesen folgten bald Kodifikationen, welche Einzelheiten des Verkehrs mit Wechslern 
betrafen und sich theils in Italienischen Stadtrechten, theils in Privilegien und 
Statuten von Kaufmannschaften, theils in Meßordnungen fanden. In Deutschland 
unterlag der W. einer sehr verschiedenartigen Regelung durch zahlreiche partikuläre 
W.= und Meßordnungen, bis die im Jahre 1847 entworfene, in den Jahren 1848 
und 1849 in den Deutschen Staaten allgemein eingeführte und nun zum Res. 
erhobene WO. die auf diesem Gebiete so dringend nöthige Rechtseinheit schuf. 
Die Hauptarten des W. sind: gezogene W. (sog. Tratten) und eigene W. Die 
gezogenen (trassirten) W., weitaus die wichtigsten W. im großen Handelsverkehr, 
sind Geldanweisungen (formelle Geldzahlungsaufträge) mit wesentlich hinzukommendem 
W.versprechen, nämlich dem Regreßversprechen des Ausstellers. (Das Nähere hier- 
über ergiebt sich aus den folgenden Artikeln, namentlich W.accept, W.protest 
und W.regreß.) Ueber den eigenen W. f. d. Art. Eigen-W. Nebenarten des 
W., sog. accessorische ind: das Indossament, (. unter diesem Art., der Aval 
Vog. W. bürgschaft) und das Accept; ferner Domizil-W., Raten- W., 
Rück-W. u. f. w. s. die einschlägigen Artikel. — 
Rimesse heißt der W., insofern ein W. inhaber (Remittent) den W. eines Anderen 
seinem Gläubiger oder überhaupt ein W.gläubiger einem W. schuldner, dem er schuldig 
ist, den W. zum Zwecke der Berichtigung einer Schuld, zur Gutschrift u. dgl. zusendet, 
übermacht (vgl. d. Art. Wechselregreß im Anhange). — In kaufmännischer Ver- 
kehrssprache wird statt W. oder W. brief auch „Brief“, „Appoint“, „Papier“, „De- 
vise"“ gesagt, s. v. Wächter, a. a. O. S. 1018 Anm. 2—4. — Die Vereinbarung, 
inhaltlich welcher ein W. ausgestellt werden soll, ein Pactum de contrahendo, welches 
der zukünftige W. nehmer mit dem Aussteller abschließt, heißt W.schluß; derselbe ist 
ein vorbereitender Vertrag, der in der Regel nicht blos die Pflicht, den W. zu geben 
und bzw. zu nehmen, sondern auch die Valuta und die Einzelheiten der Waus- 
stellung (Summe, Zahlungszeit, Zahlungsort u. dgl.) feststellt. 
Die juristische Natur des W. ist bestritten; heutzutage stehen sich hauptsächlich 
noch zwei Meinungen darüber gegenüber: die Kreationstheorie und die Vertrags- 
theorie; sicher ist, daß das Wesen des W. in einem (sei es ohne Acceptation schon 
wechselmäßig verpflichtenden, sei es erst durch das Nehmen der W. bindend und 
berechtigend werdenden) Versprechen besteht, welches formeller Natur ist und eine 
Geldzahlung (Zahlung der W. summe oder bzw. Rezeßfumme) zum Inhalte hat. 
Vgl. im Uebrigen die nachfolgenden Artikel. 
Sitz- Thöl, H. R., II. Bd., W.R., 4. Aufl., §§ 27 fl.n 51 ofl — Kuntze, W. R., 1862, 
insbes. S. 142 ff. und die von dichn rit. Lit. — Ferner, : O. v. Wächter, Enoyklop. des 
W. R., 1880, S. 1017 ff. u. a. a. O. „Wechselschluß" ebenda S. 1034—1042 6 
areis. 
Wechselaccept. Das W. ist die wechselmäßige Erklärung eines Trasfaten, 
daß er den in der an ihn gerichteten Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag vollziehen 
werde. Mit dieser Erklärung giebt der Trassat, nun Acceptant genannt, ein wirk- 
liches Wechfelversprechen ab, welches ihn gegenüber jedem rechtmäßigen 
Wechselinhaber, nicht etwa blos gegenüber dem zur Annahme präsentirenden, auch 
gegenüber dem Aussteller des Wechsels, zur Zahlung der Wechselsumme ohne Rück-
	        
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