Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1276 Wechselaccept. 
sicht darauf, ob er hierfür gedeckt ist oder nicht, nach Wechselrecht verpflichtet (Art. 
28 der WO.; Thöl, a. a. O., 8§ 74 ff.; Kuntze, W.R., § 34). Der Abgabe 
jener Erklärung, Acceptation oder Annahme genannt, geht die Präsentation zur 
Annahme vorher, d. h. der von dem Besitzer der Tratte unter Vorzeigung dieser 
an den Bezogenen gerichtete Antrag, dieselbe zu acceptiren. Zu diesem Antrag ist 
der Besitzer des Wechsels regelmäßig nur berechtigt, nicht verpflichtet, Art. 18 der 
WO. (s. aber unter d. Art. Domizilwechsel). Wechsel jedoch, welche auf eine 
bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen, sofern nicht ausdrücklich eine längere 
oder kürzere Frist hierzu bestimmt ist, längstens binnen zwei Jahren nach der Aus- 
stellung zur Annahme präsentirt werden, widrigenfalls der wechselmäßige Anspruch 
des Inhabers gegen Aussteller und Indossanten erlischt; so bei den im Inlande 
ausgestellten Wechseln; ausländische Wechsel werden, auch wenn sie im Inlande 
Giri erhielten, in Bezug auf die Präsentationspflicht lediglich nach dem am Orte 
der Ausstellung geltenden Recht behandelt (s. Prot. z. WO. S. 41—45). Geht 
die Fixirung einer besonderen Präsentationsfrist von einem einzelnen Indossanten 
aus, so hat die Nichteinhaltung dieser Frist lediglich den Untergang der wechsel- 
mäßigen Verpflichtung dieses einzelnen Indossanten zur Folge. Meß= und Markt- 
wechsel sind in der an dem Meß= oder Marktorte gesetzlich bestimmten Präsentations- 
zeit zur Annahme zu präsentiren. Dem Antrag, die Tratte zu acceptiren, braucht 
der Bezogene nach W.R. nicht zu entsprechen (s. unter d. Art. Wechselprotest), 
entspricht er ihm aber, so tritt die angedeutete Verpflichtung zur Zahlung dann und 
insoweit ein, wenn und wie weit der Auftrag in der hiermit acceptirten Tratte gilt; 
doch behält ein W., welches nicht durch einen speziell gegen den Bezogenen gerichteten 
Betrug des Ausstellers mit Wissen eines Wechselinhabers oder des Letzteren allein 
veranlaßt wurde, seine wechselmäßige Wirkung auch dann, wenn die Unterschrift des 
Ausstellers sich als falsch oder verfälscht ergiebt (Art. 75 d. WO. Borchardt, 
a. a. O. Zuf. 704). 
Der Form nach ist das W. eine chriftliche Erklärung des Trassaten, auf der 
Tratte selbst abgegeben und des Inhalts, daß er den Zahlungsauftrag annehme; 
dieser Inhalt kann ganz beliebig ausgedrückt sein, z. B. wie gewöhnlich durch die 
vom Acceptanten unterschriebenen Worte: „angenommen“, „acceptirt“, „acc.“, 
„gesehen“, „vu“, „visa“, „gut für“ u. dgl., ja es genügt die einfache Namens- 
zeichnung des Trassaten auf dem Wechsel, welche in der Regel unten links oder 
quer am linken Rande des Wechselbriefs angebracht wird und bei Wechseln, welche 
auf eine gewisse Zeit nach Sicht gestellt find, mit dem Datum der Acceptation zu 
versehen ist (Art. 20 d. WO.). 
Der in dieser Weise — d. h. mindestens durch Unterschrift — beschriebene 
Wechsel verdankt wie jede andere Art des Wechfels dem Wechselvertrage seine ver- 
bindliche Wirkung: der mit der Accepterklärung versehene Wechselbrief wird vom 
Bezogenen dem Inhaber gegeben und von Diesem genommen, und so entsteht auch 
hier der Wechselvertrag durch Schreiben, Geben und Nehmen, hier Acceptvertrag, 
Annahmevertrag, Acceptation genannt. Daraus würde folgen, daß, wenn der Be- 
zogene, ehe er den mit seiner Acceptunterschrift versehenen Wechselbrief dem Präsen- 
tanten wieder einhändigt, diese Unterschrift tilgen (z. B. durchstreichen oder sonst 
kassiren) würde, kein Accept vorläge, da der Acceptvertrag nicht zur Perfektion 
gelangte. Da jedoch einer auf einem Wechselbriefe befindlichen Acceptunterschrift, 
welche zwar durchstrichen aber noch lesbar ist, zwar einerseits anzusehen ist, daß das 
Accept geschrieben und in diesem Sinne erfolgt ist, aber nicht anzusehen ist, wann 
und von wem es durchstrichen wurde, da ferner an dem Dasein des Accepts dem 
Wesen der Tratte nach nicht ein einzelner Interessent (etwa der Remittent allein), 
sondern eine Reihe von Interessenten (Aussteller, Indossatare, Indossanten, Noth- 
adressen und so weiter) intereffirt ist, so fordert die Rücksicht auf die Verkehrssicher- 
heit und das allgemeine Interesse, daß in solchen Fällen — immer aber die Er-
	        
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