Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Wechseleinreden. 1279 
Wie der Aussteller, haftet auch der Avalist (sog. Wechselbürge), welcher seine 
Unterschrift unter die des Ausstellers gesetzt, den Wechsel per aval gezeichnet hat. — 
Ueber das zwischen dem W. und dem Bezogenen bestehende Verhältniß f. unter den 
Art. Deckung und Deckungsgeschäft. Ueber das zwischen dem W. und dem 
Nehmer Sumei materielle und civilrechtliche Verhältniß, den Wechselschluß, s. den 
Art. Wechsel. 
Lit.: O. v. Wächter, Encyklop. d. W.R. unter „Be cbung (S. 120 ff.). — Thöl, 
H. R., Bd. I., W.R., 4. Aufl., §§ 54 ff. — Kuntze, Beussches R., § 29 S. 81 ff. 
Gareis. 
Wechseleinreden, Einreden, welche gegenüber einem wechselmäßigen Anspruche 
seitens eines wirklich oder scheinbar aus dem Wechsel Verpflichteten zum Zwecke 
gänzlicher oder theil= oder zeitweiser Befreiung geltend gemacht werden können, ent- 
springen entweder dem Prozeßrechte, einschließlich dem Wechselprozeßrechte, oder dem 
materiellen (d. i. Civil-) Rechte einschließlich dem materiellen Wechselrechte; der 
Begriff der Einrede ist zunächst so zu fassen, wie im übrigen Rechte, auch kann 
zwischen verzögerlichen (dilatorischen) und zerstörlichen (peremptorischen) Einreden wie 
sonst unterschieden werden. Allein das Einrederecht ist wechselrechtlich beschränkt; 
als Grund dieser Beschränkung wird die sog. Wechselstrenge, der rigor cambialis, 
angesehen, und der letztere Begriff wird sowol als prozessuale, wie als materielle 
Wechselstrenge verstanden. Die materielle Wechselstrenge wird in der Gültigkeit des 
einen Summemnversprechens, welches zum inneren Wesen des Wechsels gehört, gesehen, 
insbesondere darin, daß die Verpflichtung des Wechselschuldners losgelöst von jedem 
materiellen Schuldgrunde, folglich unabhängig ist von allen dem Summenversprechen 
unterliegenden Verhältnissen. 
Von dieser materiellen Wechselstrenge ist zu sagen: einerseits besteht sie — in 
der behaupteten Ausdehnung und Eigenthümlichkeit — überhaupt nicht, andererseits 
ist sie dem Wechsel nicht eigenthümlich; sie besteht nämlich nicht, insofern der 
Schuldner gegen den Gläubiger alle aus materiellen Schuldverhältnissen (unter- 
liegenden gewöhnlichen Verträgen u. fs. w. z. B. Wechselvorvertrag) hergenommenen 
Einreden einwenden, folglich die Geltendmachung des wechselmäßigen Anspruchs des 
Gläubigers gänzlich von materiellen gewöhnlichen Schuldverhältnissen abhängig 
machen kann, vorausgesetzt nur, daß ihm jene Einreden unmittelbar gegen den 
klagenden Gläubiger selbst erwachsen sind oder zustehen; dies ist aber dem Wechsel 
nicht eigenthümlich, sondern durch das H#G#. auf alle handelsrechtlich anerkannten 
Werthpapiere, welche Orderpapiere sind, gleichmäßig ausgedehnt. Hieraus ergiebt 
sich, daß der Wechselschuldner (Acceptant der Tratte, Aussteller, Indossant oder 
Avalist eines gezogenen oder eigenen Wechsels) dem auf einen Wechsel gegründeten 
Anspruch des Klägers entgegenstellen kann: a) diejenigen Einreden, welche aus 
dem W. R. selbst hervorgehen (z. B. Mangel eines wesentlichen Erfordernisses der 
Tratte), zu diesen gehört auch die Einrede der Verjährung, und b) solche Einreden, 
welche ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen (z. B. Einrede 
des Betrugs, Einrede mangelnder Valuta, Erlaßvertrag). Auf solche Einreden ist 
das Einrederecht des Wechselschuldners beschränkt, gleichviel ob die Klage im 
ordentlichen Verfahren oder im Wechselprozesse erhoben wurde. Wird die Klage 
im Wechselprozesse erhoben, ein Umstand, der ausdrücklich hervorgehoben sein muß, 
so ist das materielle Einrederecht noch mehr beschränkt; da nämlich der Wechsel- 
prozeß nach dem in Deutschland geltenden Civilprozeßrecht eine Art des Urkunden- 
prozesses ist, so sind alle Einwendungen des Wechselschuldners, selbst wenn sie nach 
der WO. zulässig wären, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen, wenn 
der dem beklagten Wechselschuldner obliegende Beweis seiner Einwendungen nicht 
mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen
	        
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