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Beweismitteln nicht vollständig erbracht wird. (Außerdem ist als Eigenthümlichkeit
des Wechselprozesses die eigenartige Freiheit in der Wahl des Forums und die
Kürge der Einlassungsfrist hier besonders hervorzuheben.)
Die aus dem Prozeßrechte fließenden W. sind durch die Art des Verfahrens
beschränkt; im Wechselprozesse wie im Urkundenprozesse überhaupt haben prozeß-
hindernde Einreden nicht die Wirkung, daß durch sie die Verhandlung der Haupt-
sache aufgeschoben wird. Ueber diese Art von Einreden, welche nicht eigentliche W.
sind, s. d. Art. Wechselprozeß.
Diejenigen Einreden, welche deshalb materiell zulässig sind, weil sie „aus dem
W. R. selbst hervorgehen“, gründen sich entweder auf einen formellen oder materiellen
Mangel der Wechselobligation. Das erstere ist z. B. der Fall, wenn dem Wechsel einer
der Bestandtheile mangelt, welche nach dem Gesetz der WO. (Art. 4, 96 u. a.)
„wesentliche Erfordernisse“ des Wechsels sind; die Prüfung und Erhebung solcher
Thatsachen, von denen die Existenz des Wechsels als solchen überhaupt abhängt,
obliegt übrigens dem Richter von Amtswegen. Zu den im W.R. beruhenden Ein-
reden gehört die Einrede der mangelnden Wechselfähigkeit (ugl. Entsch. des ROPHG.
Bd. XIX. S. 319). Sehr zahlreiche Präjudizien des RO„C. existiren über die
Zulässigkeit von W. So z. B. über die Einrede der Zahlung in der Regel (nur
wenn dem jedesmaligen Kläger gegenüber begründet, möglich). Entsch. des ROSC.
Bd. II. S. 122; Bd. IV. S. 249, 252; Bd. VII. S. 121; Bd. VIII. S. 387;
Bd. IX. S. 42; Bd. XV. S. 22, 24; Bd. XVIII. S. 310. Entsch. des Reichsger.
Bd. II. S. 180, über die Einrede der Simulation, s. Entsch. des ROpPG. Bd. VI.
S. 55 ff., 59; Bd. V. S. 36, 37; Bd. IV. S. 191; über die Einrede der nicht er-
haltenen Valuta — diese Einrede kann entweder die Bedeutung einer exceptio nondum
adimpleti contractus resp. doli, oder exceptio compensationis haben und ist nur
individuell und unter besonderen Umständen oder unter Selbstfubstantiirung des
Dolus zulässig — f. Entsch. des RO„-#G. Bd. III. S. 132, 314; Bd. IV. S. 282;
Einrede des Nachlaßvertrags u. dgl. s. ebenda Bd. VIII. S. 387; Bd. XI. S. 92;
Bd. XIV. S. 165; auch Bd. IV. S. 392; Bd. V. S. 37. (Vgl. ferner d. Art.
Wechselprozeß.)
Quellen: Allg. Deutsche W.O. Art. 82.
Lit.: Thöl, H. R., Bd. II. W.R., 4. Auf- § 201 (S. 813). — Kuntze, W.R., § 50,
S. 114 ff. — O. v. Wächter, Encyklop. d. W.R., S. 356 ff. — Ebenda und bei Otto
Fuesger Die Entscheidungen d. ROH G. und d. Reichsger, auf d. Gebiete d. Wechsel-
und Wechselprozeßrechts, Gießen 1881, S. 274, sehr eingehende Zusammenstellung der Präju-
izien. areis.
Wechselfähigkeit. Man unterscheidet objektive und fubjektive W.
Da Objekt eines wechselmäßigen Versprechens nur eine Geldsumme sein kann, so
besitzen nur Geldfummen objektive W. Unter der subjektiven W. wird die
Fähigkeit, Subjekt einer wechselmäßigen Obligation zu sein, verstanden, und zwar
nennt man die Fähigkeit, Wechselgläubiger zu sein, aktive W., — eine Fähigkeit,
welche jedem Rechtssubjekte zukommt, — und die Fähigkeit, Wechselschuldner zu sein,
die passive W. Die letztere Eigenschaft, die W. im gewöhnlichen Sinne des Wortes,
hat eine mit der Entwickelung des Wechsels eng zusammenhängende Geschichte (s. d. Art.
Wechsel); zur Zeit des Ursprungs des Wechselinstituts kam die W. nur den berufs-
mäßigen Wechslern (campsores nummularü, monetarü, bancherü), späterhin wenigstens
nur eingeschriebenen Kaufleuten zu; in neuester Zeit, und insbesondere i in ganz Deutsch-
land seit der Unifizirung des W. R., ist die sog. „,allgemeine W.“ Rechtens geworden;
es ist dies eine Folge der erhöhten Kreditwirthschaft, des vermehrten Bedürfnisses
nach Ersatz am effektiven Werthe durch Papiere und nach Kreditsicherungsmitteln,
sowie eine Folge des Ineinanderübergehens von verschiedenen Berufsarten und Be-
schäftigungsweisen; wie der Großbetrieb der Landwirthschaft (z. B. mittels des Ge-
treidehandels oder des Verkehrs mit sog. Handelspflanzen), so zieht auch der Klein-