Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1282 Bechselsormular. 
Wechselformular. Die Formulare der Wechselbriefe setzen sich zusammen 
aus den nothwendigen und aus den willkürlichen Bestandtheilen des Wechsels. 
Nothwendige Bestandtheile sind diejenigen, welche zum Wesen des Wechsels ge- 
hören und daher theils vom Gesetze (z. B. Deutsche WO. Art. 4, 96; Code 
de comm. art. 110, auch art. 188) ausdrücklich gefordert werden, im Deutschen 
Rechte „wesentliche Erfordernisse“ genannt, theils sich aus dem Begriffe des Wechsels 
dergestalt ergeben, daß ohne ihre konkrete Anwesenheit auch bei — scheinbarer — 
Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse ein Wechsel rechtlich nicht eristiren könnte. 
Da der gezogene Wechsel (die Tratte) begrifflich eine Geldanweisung (ein Geld- 
zahlungsauftrag) mit wesentlich hinzukommendem Wechselversprechen, nämlich Regreß- 
versprechen des Ausstellers ist, so ergiebt sich als wesentlich für das Formular des 
gezogenen Wechsels ein Zahlungsauftrag („Zahlen Sie"“, „Belieben Sie zu 
zahlen'), dann die Beziehung auf die Präsentation und Aushändigung des Briefes 
(„gegen diesen Wechsel u. dgl.) und dazu die damit verbundene Erfüllung der 
ausdrücklichen gesetzlichen Erfordernisse, Angabe der Personen, Daten u. s. w. Und 
da der eigene Wechsel (s. d. Art. Eigenwechsel) ein schriftliches wechselmäßiges 
Summemversprechen ist, inhaltlich dessen sich der Aussteller unmittelbar und direkt, 
d. h. nicht unter der Bedingung, daß ein Anderer nicht zahle und dies wechsel- 
mäßig festgestellt sei, verpflichtet, die verlautbarte Summe an den Berechtigten zu 
zahlen, so ergiebt sich hieraus die Nothwendigkeit, im Formular die erfüllten gesetz- 
lichen Erfordernisse um ein direktes Zahlungsversprechen („Ich zahle“ u. dgl.) und 
um die Beziehung auf die Präsentation und Aushändigung des Briefes zu gruppiren. 
Die Gewohnheit, unter deren Einfluß sich die Technik des Wechsels überhaupt aus- 
bildete, hat eine besondere Form in der Aufeinanderfolge und Ausdrucksweise des 
W. eingeführt, von welcher abzuweichen sich nicht wol empfehlen dürfte; unter ihrer 
Herrschaft sind auch Erklärungen (Klauseln) im Wechsel üblich geworden, welche als 
unwesentliche Bestandtheile zu bezeichnen sind, insofern ihr Fehlen die rechtliche 
Gültigkeit der Wechselobligation selbst nicht beeinflußt. In diesem Sinne sind als 
unwesentliche Bestandtheile des Wechselbriefes anzusehen: die Orderklaufel, der 
Wechsel ist nämlich selbst dann ein Orderpapier, wenn er diese Klausel nicht ent- 
hält, er ist nur dann kein Orderpapier, sondern ein Rektapapier, wenn die Anorder- 
stellung ausdrücklich ausgeschlossen ist; ferner die Valutaklaufel („Werth er- 
halten“ oder dgl., Angabe des materiellen Schuldverhältnisses, welches, die Wechsel- 
ausstellung veranlassend, zwischen dem Aussteller und Remittenten besteht) ist nach 
Deutschem Rechte ebenfalls unwesentlich; nach älteren Rechten war sie erforderlich 
und diesen folgt noch das Französische Recht. Code de comm. art. 110: La lettre 
de change . .. énonce . .. la valeur fournie en especes, en marchandises, en 
compte, ou de toute autre manièere. Die Revalirungsklausel (, stellen Werth 
in Rechnung laut Bericht"“ oder dgl. Avis, Deckungsklausel, d. h. eine Bezugnahme 
auf das zwischen dem Aussteller und dem Bezogenen eventuell bestehende Deckungs- 
verhältniß) hat zwar wie auch die Valutaklausel möglicherweise civilrechtliche Be- 
deutung, indem — in der Valutaklausel ein Empfangsbekenntniß — in der Deckungs- 
klausel ein motivirtes Leistungsversprechen oder — bei Kommissionstratten — eine 
Anweisung enthalten sein kann, ist aber für das W. R. ohne juristische Bedeutung. 
Unwesentlich, jedoch gebräuchlich und förderlich ist auch die Wiederholung der Wechsel- 
summe außerhalb der Tratte des Wechsels, die Angabe des Wohnorts oder Etablisse- 
ments des Bezogenen (vgl. Deutsche WO. Art. 4 Ziff. 8 und Art. 24) und die 
Angabe der Vornamen der im Wechsel wesentlich zu nennenden Personen (ogl. 
hierzu 9“ Entsch. des ROHG. Bd. III. S. 271 und Bd. IX. S. 25, auch Bd. XI. 
S. 213). 
Unwesentlich für die Gültigkeit des Wechfels ist die Entrichtung oder Nicht- 
entrichtung der gesetzlich geforderten Stempelabgabe; doch unterliegen alle diejenigen 
Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Reichsgebiete Theil genommen
	        
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