Synodalverfassung. 843
lichen Senioren und den Senioratskuratoren, aus je zwei Pfarrern und zwei welt-
lichen Mitgliedern, welche jede Senioratsversammlung aus ihrer Mitte wählt, aus
einem Vertreter des Lehrerstandes der Superintendenz, eventuell auch aus einem
Vertreter der im Bezirk vorhandenen evangelisch-theologischen Fakultät. Den Wir-
kungskreis dieser Synode bildet die Beschlußfassung über alle gemeinsamen Angele-
genheiten der in ihr vertretenen Seniorate und einzelnen Gemeinden, jedoch sind
ihre Beschlüsse erst dann vollzugsfähig, wenn sie von dem Kultusministerium nicht
beanstandet worden sind. In Altpreußen sollen die seit 1873 in Wirksamkeit
getretenen Provinzialfynoden sich alle drei Jahre versammeln. Dieselben setzen sich
zusammen 1) aus den von jeder Kreisfynode gewählten, je einem geistlichen und
weltlichen Abgeordneten, letzterer zu nehmen aus den derzeitigen, sowie früheren Mit-
gliedern der Kreisfynoden, der Gemeindekirchenräthe und der Gemeindevertretungen
des Wahlkreises, ferner 2) je einem weiteren, von den größten Kreissynoden (d. h.
mit mehr als 60 000 Evangelischen) aus der Zahl der angesehenen, kirchlich erfah-
renen und verdienten Männer des Provinzialbezirkes zu deputirenden Abgeordneten,
3) je einem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzialuniversität zu
wählenden Mitgliede der ersteren, und 4) endlich aus landesherrlich ernannten Mit-
gliedern, deren Zahl jedoch den sechsten Theil der zu 1) gedachten Abgeordneten
nicht übersteigen darf. Die Provinzialsynode hat die Zustimmung zu den sich auf
die Provinz beschränkenden Gesetzen, ferner zur Einführung neuer Katechismus-
erklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher und agendarischer Normen in den
Provinzialbezirk, zur Auferlegung neuer kirchlicher Ausgaben für provinzielle Zwecke,
zur Veranstaltung regelmäßiger Provinzialkirchenkollekten zu ertheilen, die Zustände
und Bedürfnisse ihres Bezirkes in Obacht zu nehmen, und die Hebung wahrgenom-
mener Mißstände in ordnungsmäßigem Wege zu betreiben, die von den Kreissynoden
beschlossenen statutarischen Bestimmungen zu prüfen, und zwei bis drei Abgeordnete
als Mitglieder der theologischen Prüfungskommission zu entsenden. Als hbchstes
synodales Organ steht über den Provinzialsynoden der alten östlichen Provinzen,
sowie des Rheinlandes und Westfalens die Generalsynode, zusammengesetzt a) aus
150 von den einzelnen Provinzialsynoden gewählten Mitgliedern, b) sechs von den
theologischen Fakultäten der Universitäten aus ihrer Mitte deputirten Professoren
und sämmtlichen Generalsuperintendenten und c) 30 landesherrlich ernannten Mit-
gliedern. Von den zu a) gedachten Mitgliedern ist eine bestimmte Zahl (24, 27,
18 u. f. w.) auf jede Provinzialsynode vertheilt, und von dieser Zahl ist ½ aus
den Geistlichen der Landeskirche, das zweite Drittel aus den Angehörigen der Pro-
vinz, welche den synodalen oder Gemeindekörperschaften derselben angehören oder
früher angehört haben, das letzte Drittel aus angesehenen, kirchlich erfahrenen Män-
nern der Landeskirche zu wählen. Alle Gewählten müssen volle 30 Jahre alt sein.
Der Generalfynode steht zunächst die Theilnahme an der kirchlichen Gesetzgebung zu,
und es können ohne ihre Zustimmung keine Gesetze erlassen werden, welche die Re-
gelung der kirchlichen Lehrfreiheit, die ordinatorische Verpflichtung der Geistlichen,
die Einführung von agendarischen Normen, Katechismen, Religionslehrbüchern und
Gesangbüchern für den allgemeinen landeskirchlichen Gebrauch, die Einführung und
Abschaffung allgemeiner kirchlicher Feiertage, die kirchlichen Bedingungen der Trauung,
die Kirchenzucht wegen Verletzung allgemeiner Pflichten der Kirchenglieder, die
Disziplinargewalt über Geistliche und andere Kirchendiener, die kirchlichen Erforder-
nisse der Anstellungsfähigkeit, die kirchlichen Grundsätze über die Besetzung der geist-
lichen Aemter, die Aenderung der Kirchengemeinde= und Synodalordnung und der
Kirchenverfassung, soweit in letzterer Beziehung die Ausübung des landesherrlichen
Kirchenregiments durch Kollegialbehörden von geistlichen und weltlichen Mitgliedern
in Frage kommt, betreffen. Außerdem hat die Generalsynode die Bewilligung neuer
Kirchensteuern zu genehmigen und eine mitbeaufsichtigende Stellung bei der Verwal-
tung der Landeskirche. Die Generalsynode tritt ordentlicher Weise alle sechs Jahre