Wechselinhaber. 1287
aufzufassen, insofern er durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers gegen
den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptanten eintritt.
Die W. kraft fremden Rechts üben fremde Wechselrechte aus entweder als
„übertragene Rechte“ oder nur in Vollmacht. Das Erstere ist der Fall,
wenn eine Wechselforderung civilrechtlich tedirt wird (Unterschied zwischen Cession
und Indossament f. unter d. Art. Indossament); kann ein W. ein Wechselrecht
nur als übertragenes, nicht als eigenes Recht im Sinne der W0O. ausüben, so
stehen ihm die Exceptionen ex persona cedentis entgegen. Zwei Fälle dieser Art
fallen besonders in die Augen: das Recht des Nachindossatars eines protestirten
Wechsels und das Recht des Giratars eines Rektawechsels. Wenn ein Wechsel in-
dossirt wird, nachdem er Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar
(Nachindossatar) nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aus-
steller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben
(vgl. unter d. Art. Indossament); demnach ist ein solches Nachindossament, das
Nachindossament eines protestirten Wechsels, nur als eine Cession von Rechten zu
betrachten (Entsch. d. ROHG. Bd. VII. S. 317, Bd. VIII. S. 168); einem solchen
Nachindossatar können nicht blos die Einreden aus der Person seiner Indossanten,
sondern auch diejenigen aus den Personen der Vormänner desselben, sogar derjenigen,
welche nicht aus dem Wechsel ersichtlich sind, aufwärts bis zum Protest, entgegen-
gesetzt werden (ebenda Bd. XXIII. S. 35; vgl. auch Bd. II. S. 62, III. 214,
V. 413, VII. 79, VIII. 169); dagegen kommt dem Nachverfallindossatar eine inner-
halb der Verjährungsfrist von seinem Vorgänger angestellte Wechselklage als Unter-
brechung der Verjährung zu Gute (ebenda Bd. XXIII. S. 406). Der W., welcher
einen protestirten Wechsel durch ein nach Verfall ausgestelltes Indossament erwarb,
kann zwar ein vor Verfall ausgefülltes Blankoindossament, nicht aber ein un-
ausgefülltes vorprotestliches Blankogiro zu seiner Legitimirung benutzen (Entsch. d.
Reichsger. Bd. II. S. 75 und die dort angeführte Lit.).
Was das Giro eines Rektawechsels anlangt, so sagt die WO. nur, daß wenn
der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte „nicht an Order“ oder
durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, ein trotzdem auf den Wechsel
gesetztes Indossament keine wechselrechtliche Wirkung hat; damit ist die Möglichkeit,
daß ein solches Indossament als Cession gelte und demnach civilrechtlich wirke, nicht
ausgeschlossen; die Vinkulirung, welche durch die Worte „nicht an Order", mit
denen übrigens die Bezeichnung des Wechsels als „Depotwechsel“ nicht gleichbedeutend
ist (vgl. Entsch. d. RO-#. Bd. XIII. S. 413, 414), bewirkt wird, nimmt dem
trotzdem vollzogenen Indossament sogar die Wirkung eines Prokura-Indossaments.
In anderen Fällen ist der W. nur als Bevollmächtigter eines „Eigen-
thümers“ des Wechsels anzusehen. So vor Allem bei Prokura= und Inkassoindossa-
menten: hat ein Indossant seinem Giro die Bemerkung „zur Einkassirung“, „Pro-
kura“ oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt, so
überträgt das Indossament das Eigenthum an den Wechsel (d. i. das eigene selbst-
ständige Recht aus dem Wechsel) nicht, ermächtigt aber den Indossatar zur Ein-
ziehung der Wechselforderung, Protesterhebung und Benachrichtigung des Vormanns
seines Indossanten von der unterbliebenen Zahlung (Art. 45), sowie zur Einklagung
der nicht bezahlten und zur Erhebung der deponirten Wechselschuld. Daher wird
ein Bevollmächtigungsindossament auch zweckmäßig zur Bevollmächtigung eines
Rechtsanwaltes verwendet.
Der W., welcher einen Wechsel auf Grund eines solchen Indossaments innehat,
ist zwar berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres Prokuraindossament einem
Andern zu übertragen; dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches
Indossament selbst dann nicht befugt, wenn dem Prokuraindossamente der Zusatz
„oder Order“ hinzugefügt ist. Eben deshalb ist das Prokuragiro wie das Rekta-
indossament ausgeschlossen, wenn im Kommissionsgeschäft der Auftraggeber W. werden