Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1288 Wechselprotest. 
will: der Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat und 
den Wechsel indossirt, muß ein volles und echtes Indossament auf den Wechsel 
setzen. — Noch weniger Rechte aus dem Wechsel erlangt ein Depositar, welchem, 
ohne daß an ihn girirt oder trassirt ist, ein Wechsel oder ein Wechselduplikat zur 
Aufbewahrung übergeben wurde. Der Verwahrer des Originalwechsels (W. in 
diesem Sinne, uneigentlich) ist verpflichtet, denselben dem Besitzer einer mit einem 
oder mehreren Originalindossamenten versehenen Kopie auszuliefern und ebenso beie 
Existenz von Wechselduplikaten der Verwahrer des zum Accept versandten Wechsels, 
sofern sich der die Auslieferung Fordernde als Indossatar oder auf andere Weise 
zur Empfangnahme legitimirt (W. in diesem Sinne). Ueber die wegen verweigerter 
Auslieferung erfolgende Protesterhebung s. unter d. Art. Wechselprotest Ziff. 5 
und 6. In einigen Fällen gilt der W. ohne weitere Legitimirung zu gewissen zur 
Erhaltung des Wechselrechtes erforderlichen Handlungen bevollmächtigt: der bloße 
Besitz eines Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, wegen Unsicherheit des 
Acceptanten von Diesem Sicherheitsbestellung zu fordern, und wenn solche nicht zu 
erhalten ist, Protest erheben zu lassen. Der W. ist berechtigt, in den gesetzlichen 
Unsicherheitsfällen (W O. Art. 29) auch von dem Acceptanten im Wege des Wechsel- 
prozesses Sicherheitsbestellung zu fordern (Nürnberger Novelle zur W. vII., 
in Oesterreich Novelle IV.). 
24 Lu Ehl eg: Allg. Deutsche WO. Art. 4 Ziffer 3, Art. 9—19, 29, 36, 63, 68, 69, 72, 
, iff. 3. 
Lit.: v. Wächter, Encyklop. des W.R. unter „Remittent", „Indossament. a. a. O. 
areis. 
Wechselprotest. W. ist eine öffentliche Urkunde, welche in einer gesetzlich 
genau bestimmten Form ausgenommen ist, die Konstatirung gewisser wechselrechtlich 
bedeutungsvoller, einen bestimmten Wechsel betreffender Handlungen, sowie des Er- 
folgs derselben enthält und diese ausschließlich zu beweisen im Stande ist. Die 
Handlungen, welche im W. konstatirt werden, sind sehr verschieden und demnach die 
Bedeutung des W. selbst eine mannigfaltige. 
1) Der Protest Mangels Annahme nmuß ersehen lassen, daß ein be- 
stimmter Wechsel dem Trassaten (bzw. der Nothadresse [Art. 56 der WO.), bzw. 
dem Domiziliaten, wo dies vorgeschrieben ist, Art. 24 Abs. 2 der W#O.) zur An- 
nahme gehörig vorgelegt, von diesem aber nicht oder nicht vollständig acceptirt 
worden sei (persönlicher Protest, Weigerungsprotest, Unfähigkeitsprotest). Findet der 
die Annahme Suchende das Lokal des Bezogenen (bzw. der anderen genannten Per- 
sonen) verschlossen, so wird Protest gegen die Wand, findet sich das angegebene 
Geschäftslokal oder die Wohnung gar nicht, so wird Abwesenheits-, im Falle 
die gesuchte Person gar nicht an dem angegebenen Orte wohnt, noch sonst zu treffen 
ist, allgemein: Wind= oder Platzprotest erhoben. Nur wenn Mangels An- 
nahme (rechtzeitig) protestirt worden ist, sind Aussteller und Indossanten des so 
protestirten Wechsels verpflichtet (und zwar wechselmäßig), dem Remittenten, sowie 
jedem Indossatar, der den Wechsel vor der Protesterhebung erwarb, gegen Aus- 
händigung des Protestes hinreichende Sicherheit für Zahlung der (ganzen) Wechsel- 
summe und für Kostenersatz zu leisten (sofern nicht der Verpflichtete die schuldige 
Summe bei einer zur Annahme von Depositen berechtigten Behörde oder Anstalt 
deponirt, Art. 18, 25 ff. der W-C.). 
2) Der Protest Mangels Zahlung muß ersehen lassen, daß der Wechsel 
am gehörigen Orte der gehörigen Person zur Zahlung präsentirt wurde, von dieser 
jedoch vollständige und richtige Zahlung nicht zu erlangen war. Domizilirte Wechsel 
müssen dem Domiziliaten am Domizil des Wechsels, nicht domizilirte Tratten dem 
Bezogenen an seinem Wohnorte zur Zahlung präsentirt und daselbst, wenn Zahlung 
nicht erfolgt, protestirt werden. Nur wenn dieser Protest richtig und rechtzeitig 
erhoben ist, hat der Inhaber oder Indossatar des Wechsels ein Regreßrecht gegen
	        
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