Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1290 Wechselprotest. 
männer (Art. 78 der WO.). Bestritten ist, ob dieser Tag mit in die Frist ein- 
zurechnen ist; für die Einrechnung Thöl, a. a. O. § 195 a. E. Entgegengesetzter 
Ansicht: Kuntze, W.R., § 49 II., das RO-G., s. dessen Entsch. Bd. III. S. 415 ff. 
und die Erk. bei Borchardt, WO., Zus. 715 u. Zus#. 721. 
Die Form des Protestes in allen diesen Funktionen ist genau vorgeschrieben: 
er muß durch einen Notar oder einen dagu kompetenten Gerichtsbeamten auf- 
genommen werden und enthalten: 1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der 
Kopie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen (Art. 88 Ziff. 1 
der W0O.). Ueber die Nothwendigkeit der Beglaubigung dieser Abschrift s. Kuntze, 
a. a. O. S. 117; Borchardt, a. a. O. Zus. 885 u. Anm. Die Abschrift muß 
auch durchstrichene Indossamente enthalten, s. Hoffmann, W. R., S. 617. Andere 
Ansicht s. bei Borchardt, a. a. O. Zus. 884 Ziff. 6 (S. 490). Zweck der 
Genauigkeit der Abschrift ist die möglichst sichere Feststellung der Identität 
des präsentirten und protestirten Wechsels, und darin liegt auch das Maß jener 
Genauigkeit, s. Thöl, a. a. O. § 89 Anm. 28 u. 29 (S. 313) und die daselbst 
angef. Entsch. d. RO-U. (Bd. I. S. 142, Bd. XIV. S. 39, Bd. XVIII. S. 209); 
Hoffmann, W. R., S. 616. Daher nur einmalige Abschrift gleichlautender 
Theile: Thöl, a. a. O. Anm. 30 u. 31 (Arch. für Deutsches W. R. Bd. VII. 
S. 243 ff., IX. S. 77 ff.). Andere Ansicht s. Borchardt, a. a. O. Zus. 886 b; 
Protest über mehrere zugleich protestirte Wechsel kann in Einer Urkunde ausgenommen 
werden (Erk. d. ROC G. vom 21. April 1871, s. Borchardt, Zuf. 886 a; 
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche (d. h. in deren Namen 
und Auftrag), und jener Personen, gegen welche der Protest erhoben wird; 3) das 
an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, deren Antwort (jedoch 
keines wörtlich, s. Borchardt, a. a. O. Zus. 893, 894) oder die Bemerkung, 
daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei, hierzu s. Entsch. des 
Reichsger. Bd. III. S. 90—91, Bd. II. S. 60 ff., 23 ff.; 4) die Angabe des 
Orts (Stadt, Dorf, dergl. s. Entsch. d. ROHG. Bd. I. S. 144), sowie des Kalender- 
tages, Monats und Jahres, an welchem jenes Begehren gestellt oder ohne Erfolg 
versucht wurde, s. Swoboda, a. a. O. S. 369; 5) im Falle einer Ehrenannahme 
oder Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und 
(d. h. „oder“, s. Leipz. Konf.-Prot. § 23, Borchardt, a. a. O. Zus. 910 a) 
geleistet wird; und 6) Unterschrift und Siegel des protestirenden Beamten (Art. 88). 
Ist eine wechselmäßige Leistung von mehreren Personen zu verlangen, so ist über die 
mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich (Art. 89). Die auf- 
genommenen Proteste sind in ein besonderes Register chronologisch einzutragen 
(Art. 90 der WO.). Die früher übliche Protestnotirung (Pränotation) ist 
nach der Deutschen WO. überflüssig und wirkungslos, s. Swoboda, S. 372 bis 
374; Kuntze, S. 118, aber Thöl, a. a. O. § 91 S. 326. Mit der Zulassung 
des springenden Regresses (jus variandi) ist die Nothwendigkeit der Kontra= 
proteste (in diesem Sinne), d. h. eines Protestes, der ersehen läßt, daß der Regreß 
per odinem gesucht, aber einer oder mehrere Zwischenindossanten vergebens an- 
gegangen wurden, hinweggefallen; Thöl, a. a. O. S. 399, val. mit S. 464. Ueber 
die Form der im Auslande ausgenommenen Proteste und die sich daran knüpfenden 
Kontroversen s. Hoffmann, W. R., S. 607 ff., und Swoboda, a. a. O. 
S. 380 ff. Ueber die Zeit solcher Proteste s. Ladenburg, Centralorgan f. H.= 
u. W.R. N. F. Bd. VII. S. 287 ff. und unten Jaques, Goldschmidt 2c. 
Vgl. auch d. Art. Vis major. Ist der Protest erlassen (durch die Bemerkung: 
„ohne Protest“ oder „ohne Kosten“ auf dem Wechsel), so ist damit keineswegs die 
Pflicht zur Präsentation nachgelassen; es ist hierdurch vielmehr nur der Uebergang 
der Beweislast hinsichtlich der Vornahme oder Nichtvornahme der Präsentation vom 
Präsentationspflichtigen diesem gegenüber bewirkt (Thöl, a. a. O. § 90). Hin- 
sichtlich der Ersatzpflicht der trotzdem erwachsenen Protestkosten ist der Erlaß ohne
	        
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