844 Synodalverfassung.
auf königliche Berufung zusammen. Wegen des geringen territorialen Umsanges der
betreffenden Länder fehlt die Stuse der Provinzialbehörden in Hannover, Pfalzbayern,
Württemberg, Baden, Oldenburg, und hier bildet die nächst höhere Organisation die
sog. Landes= und Generalsynode (erstere Bezeichnung in Hannover, Oldenburg, Würt-
temberg, letztere in Pfalzbayern, Baden und Oesterreich gebraucht). Diese allgemeinen
Synoden, welche sich theils alle sechs (Hannover, Oesterreich), theils alle fünf
(Baden), theils alle vier (Pfalzbayern, Württemberg), theils alle drei Jahre (Ol-
denburg) versammeln, setzen sich zusammen in Hannover aus je 29 geistlichen und
weltlichen Abgeordneten, gewählt in ebensoviel aus den vereinigten Bezirken zusam-
mengesetzten Wahlkreisen durch die Mitglieder der dazu gehörigen Bezirkssynoden, in
Pfalzbayern aus den Dekanatsvorständen und aus den von jeder Diöcefanfynode ge-
wählten einem Pfarrer und zwei weltlichen Abgeordneten, in Württemberg aus je
25 geistlichen und weltlichen aus den Diöcesanfynoden, in Oldenburg aus 12 geist-
lichen und 17 weltlichen von den Kreisfynoden zu wählenden Deputirten, in Oester-
reich aus den Superintendenten und ihren Kuratoren, den Senioren und den von
der Superintendentialversammlung aus den weltlichen Mitgliedern der Seniorats-
versammlung gewählten Deputirten. In Baden werden die 24 geistlichen Mit-
glieder der Generalsynode in den Wahlbezirken von sämmtlichen in der Diöcese
stimmberechtigten Geistlichen, die weltlichen durch die von den Aeltesten jeder Ge-
meinde gewählten Wahlmänner gewählt. Die erforderliche Qualifikation dieser welt-
lichen Abgeordneten bilden (mit Ausnahme Oesterreichs) die für die Wahl zum
Aeltesten vorgeschriebenen Eigenschaften. Mitglieder der Synode sind ferner wegen
ihrer Stellung in Hannover der Präsident des Landeskonsistoriums, der Abt zu
Lockum, ein theologischer und juristischer Professor der Universität Göttingen; in
Württemberg ein Deputirter der evangelisch-theologischen Fakultät zu Tübingen; in
Baden die evangelischen Prälaten; in Oesterreich ein Abgeordneter der evangelisch-
theologischen Fakultät in Wien; außerdem hat in Hannover, Württemberg, Baden
und Oldenburg der Landesherr das Recht, eine gewisse Anzahl von Mitgliedern zu
ernennen. Was die Rechte dieser Synoden betrifft, so haben sie in Hannover,
Württemberg, Baden, Oldenburg, abgesehen von dem Recht, die allgemeinen kirch-
lichen Angelegenheiten in Erwägung und Berathung zu ziehen und darauf bezüg-
liche Anträge und Beschwerden bei der Kirchenregierung zu stellen, das Recht zur
Zustimmung zu dem Erlaß und der Abänderung von Kirchengesetzen, zur Einfüh-
rung neuer Katechismen, Gesangbücher und Agenden, und (nur nicht in Württem-
berg) das Recht zur Bewilligung neuer kirchlicher Auflagen. In Oesterreich hat die
Synode dagegen selbständig das Recht der kirchlichen Gesetzgebung in den genannten
Beziehungen und das Recht, die evangelische Kirche hinsichtlich ihrer Stellung sowol
dem Staate, wie den anderen Konfessionen gegenüber zu vertreten. Alle Beschlüsse,
welche nicht rein kirchliche Fragen betreffen, bedürfen aber der Bestätigung des
Landesherrn, resp. des Ministeriums. Daß die Lehre oder das Bekenntniß keinen
Gegenstand der Gesetzgebung der Synoden bildet, ist in Hannover, Württemberg,
Oesterreich ausdrücklich festgesetzt, wogegen in Baden und Oldenburg (hier mit Aus-
nahme des Inhalts des Bekenntnisses) für kirchengesetzliche Normen in. Bezug auf
die Lehre Freiheit gelassen ist und die Zustimmung der Synoden eingeholt werden
muß. In der Bayerischen Pfalz und in Bayern diesseit des Rheins haben die
Generalsynoden eine begutachtende Stellung, jedoch darf in der ersteren die bestehende
Verfassung nicht ohne Zustimmung der Synode abgeändert werden. In dem letzteren
Lande ist dieselbe bis auf Weiteres aus den ursprünglich getrennt projektirten beiden
Synoden für die Konsistorialbezirke Ansbach und Bayreuth gebildet worden und setzt
sich zusammen aus je einem geistlichen und je einem weltlichen Abgeordneten jedes
Dekanatsbezirkes, sowie einem Abgeordneten der theologischen Fakultät zu Erlangen
unter dem Vorsitze eines dazu deputirten Mitgliedes des Oberkonsistoriums. Eigen-
thümlich sind die Verhältnisse im Königreich Sachsen, wo allein eine Landessynode,