Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1294 Wechselstempel. 
Dieser Check wurde von dem in Basel wohnhaften Remittenten H. auf O. in 
Offenbach und von diesem auf C. in Mülhausen girirt, der auch den Betrag erhob. 
Der wegen W steuerhinterziehung angeklagte Aussteller L. wurde freigesprochen. 
Was nun das Subjekt der Msteuer betrifft, so ist festzuhalten, daß nur 
das Wechselgeschäft selbst, welches in mannigfach verzweigter Weise den Kapitalien- 
umsatz vermittelt, besteuert werden soll; damit ist nicht gesagt, daß jede Besitzes- 
änderung desselben Wechsels neu besteuert werde, nur pflanzt sich die Steuerpflichtig- 
keit, so lange sie unerfüllt ist, auf die folgenden Wechselinteressenten sort, um so die 
Erfüllung der Wechselpflicht zu sichen. Das Gesetz hat daher bestimmt: für Ent- 
richtung der Abgaben sind der Bundeskasse sämmtliche Personen, welche an dem 
Umlaufe des Wechsels im Reichsgebiete theilgenommen haben, solidarisch verhaftet, 
also der Aussteller, jeder Unterzeichner eines Accepts, eines Indossaments, einer 
anderen Wechselerklärung, jeder der für eigene und fremde Rechnung den Wechsel 
erwirbt, veräußert, verpfändet, als Sicherheit nimmt, zur Zahlung präsentirt, 
Zahlung darauf empfängt oder leistet, Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne 
Unterschied, ob Name oder Firma auf den Wechsel gesetzt wird. Ist nun in einem 
bestimmten Falle die Versteuerung noch nicht geschehen, so ist der nächstfolgende 
Inhaber verpflichtet, sie sofort zu bewirken, ehe der Wechsel in weitere Hände ge- 
langt. Jeder Nichtversteuernde verwirkt sodann die Strafe seinerseits vollständig. 
Ist ein Wechsel nur unvollständig, sonst aber formell korrekt versteuert, so ist jedem 
späteren Inhaber gestattet, die zu wenig entrichtete Steuer nachzuentrichten und sich 
dadurch gegen die Folgen der Steuerhinterziehung zu schützen. Daß auch der Pro- 
kurist, der im Namen seiner Firma einen Wechsel unterzeichnet, persönlich für die 
Hinterziehung haftbar ist, hat zum Ueberfluß das ROPS. noch ausdrücklich aus- 
gesprochen. — Die Steuerpflicht beginnt, ehe ein inländischer Wechsel vom 
Aussteller, ein ausländischer vom ersten inländischen Inhaber qus den Händen ge- 
geben wird. Zur Einholung des Acceptes hat jedoch der Gesetzgeber eine Be- 
günstigung eintreten lassen. Diese dauert aber nur so lange, als nicht der Ver- 
wahrer eines zum Accepte verfandten und versteuerten Wechselexemplars dasselbe 
gegen Vorlegung eines versteuerten Exemplars desselben Wechsels ausliefert. Von 
in mehreren Exemplaren ausgestellten Wechseln ist dasjenige zu versteuern, welches 
zum Umlaufe bestimmt ist; aber freilich auch jedes andere Exemplar, auf das eine 
Wechselerklärung mit Ausnahme des Accepts und der Nothadresse gesetzt ist, die 
nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. 
Der Steuerfuß ist, wie schon gesagt, nunmehr nach der Reichswährung geändert. 
Die Steuer beträgt von der Summe 
von Mark 200 und weniger Mark 0,10 
über 200 bis 400 0,20 
400 600 030 
600 800 0.40 
„ „ 800 „ 1000 „ 0,50 
und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, dergestalt, daß 
jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. 
Für die fremden Metall= und theilweise Papierwährungen und Münzen sind 
dieserhalb besondere Gleichungen aufgestellt worden. Für das Pfund Sterling 
Mark 20,40, für einen Gulden Niederländischer Währung Mark 1,70, für einen 
Amerikanischen Dollar Mark 4,25, für einen Frank, ein Lire Gold, Finnische Mark, 
Spanische Pesata Gold Mark 0,80, ein Lire Italienisches Papier Mark 0,75, 
einen Russischen Rubel Mark 2, einen Oesterreichischen Gulden Silber oder Papier 
Mark 1,70, 100 Schwedische, Norwegische, Dänische Kronen Mark 112,50, 
100 Spanische Realen Mark 21, ein Portugiesisches Milreis Mark 4,50. 
Ganz besonders wichtig ist bei dieser Steuer die Form ihrer Tilgung. Eine 
unglücklich gewählte lastet nach dem allgemeinen Urtheile des Handelsstandes ungleich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.