1294 Wechselstempel.
Dieser Check wurde von dem in Basel wohnhaften Remittenten H. auf O. in
Offenbach und von diesem auf C. in Mülhausen girirt, der auch den Betrag erhob.
Der wegen W steuerhinterziehung angeklagte Aussteller L. wurde freigesprochen.
Was nun das Subjekt der Msteuer betrifft, so ist festzuhalten, daß nur
das Wechselgeschäft selbst, welches in mannigfach verzweigter Weise den Kapitalien-
umsatz vermittelt, besteuert werden soll; damit ist nicht gesagt, daß jede Besitzes-
änderung desselben Wechsels neu besteuert werde, nur pflanzt sich die Steuerpflichtig-
keit, so lange sie unerfüllt ist, auf die folgenden Wechselinteressenten sort, um so die
Erfüllung der Wechselpflicht zu sichen. Das Gesetz hat daher bestimmt: für Ent-
richtung der Abgaben sind der Bundeskasse sämmtliche Personen, welche an dem
Umlaufe des Wechsels im Reichsgebiete theilgenommen haben, solidarisch verhaftet,
also der Aussteller, jeder Unterzeichner eines Accepts, eines Indossaments, einer
anderen Wechselerklärung, jeder der für eigene und fremde Rechnung den Wechsel
erwirbt, veräußert, verpfändet, als Sicherheit nimmt, zur Zahlung präsentirt,
Zahlung darauf empfängt oder leistet, Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne
Unterschied, ob Name oder Firma auf den Wechsel gesetzt wird. Ist nun in einem
bestimmten Falle die Versteuerung noch nicht geschehen, so ist der nächstfolgende
Inhaber verpflichtet, sie sofort zu bewirken, ehe der Wechsel in weitere Hände ge-
langt. Jeder Nichtversteuernde verwirkt sodann die Strafe seinerseits vollständig.
Ist ein Wechsel nur unvollständig, sonst aber formell korrekt versteuert, so ist jedem
späteren Inhaber gestattet, die zu wenig entrichtete Steuer nachzuentrichten und sich
dadurch gegen die Folgen der Steuerhinterziehung zu schützen. Daß auch der Pro-
kurist, der im Namen seiner Firma einen Wechsel unterzeichnet, persönlich für die
Hinterziehung haftbar ist, hat zum Ueberfluß das ROPS. noch ausdrücklich aus-
gesprochen. — Die Steuerpflicht beginnt, ehe ein inländischer Wechsel vom
Aussteller, ein ausländischer vom ersten inländischen Inhaber qus den Händen ge-
geben wird. Zur Einholung des Acceptes hat jedoch der Gesetzgeber eine Be-
günstigung eintreten lassen. Diese dauert aber nur so lange, als nicht der Ver-
wahrer eines zum Accepte verfandten und versteuerten Wechselexemplars dasselbe
gegen Vorlegung eines versteuerten Exemplars desselben Wechsels ausliefert. Von
in mehreren Exemplaren ausgestellten Wechseln ist dasjenige zu versteuern, welches
zum Umlaufe bestimmt ist; aber freilich auch jedes andere Exemplar, auf das eine
Wechselerklärung mit Ausnahme des Accepts und der Nothadresse gesetzt ist, die
nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet.
Der Steuerfuß ist, wie schon gesagt, nunmehr nach der Reichswährung geändert.
Die Steuer beträgt von der Summe
von Mark 200 und weniger Mark 0,10
über 200 bis 400 0,20
400 600 030
600 800 0.40
„ „ 800 „ 1000 „ 0,50
und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, dergestalt, daß
jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
Für die fremden Metall= und theilweise Papierwährungen und Münzen sind
dieserhalb besondere Gleichungen aufgestellt worden. Für das Pfund Sterling
Mark 20,40, für einen Gulden Niederländischer Währung Mark 1,70, für einen
Amerikanischen Dollar Mark 4,25, für einen Frank, ein Lire Gold, Finnische Mark,
Spanische Pesata Gold Mark 0,80, ein Lire Italienisches Papier Mark 0,75,
einen Russischen Rubel Mark 2, einen Oesterreichischen Gulden Silber oder Papier
Mark 1,70, 100 Schwedische, Norwegische, Dänische Kronen Mark 112,50,
100 Spanische Realen Mark 21, ein Portugiesisches Milreis Mark 4,50.
Ganz besonders wichtig ist bei dieser Steuer die Form ihrer Tilgung. Eine
unglücklich gewählte lastet nach dem allgemeinen Urtheile des Handelsstandes ungleich