Wegeservituten. 1301
z. B. Code civ. art. 698, als zulässig anerkannt, daß dem Eigenthümer des dienen-
den Grundstücks, wo die darauf lastende W. sich durch besondere, einer ständigen
Unterhaltung bedürfende Anlagen kennzeichnet, kraft des Rechtstitels der Begründung
oder durch spätere Vereinbarung eine dingliche Verpflichtung zur Wegeunterhaltung
auferlegt werde, eine Verpflichtung, die sich als eine mit der Wegedienstbarkeit ver-
knüpfte Reallast darstellt. Im Uebrigen ist die Bedeutung der W. nicht mehr nach
der Terminologie des Röm. Rechts zu beurtheilen; die Begriffe iter, actus und via
sind den Deutschen wirthschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen fremd. Wenn es
sich nunmehr darum handelt, welche Befugnisse durch eine bestehende W. dem Be-
rechtigten gegeben seien, so ist zunächst der Rechtstitel der Begründung maßgebend,
also, wo die W. durch eine Willenserklärung der Parteien bestellt wurde, Wortlaut
und Absicht dieser Erklärung, wo die Begründung durch einen stillschweigenden Akt
des Veräußerers eines Grundstücks erfolgt, der vor der Veräußerung zwischen den
beiden Grundstücken bestehende thatsächliche Zustand der Verkehrsbeziehung, wo
endlich die W. durch Verjährung erworben ward, die während der Verjährungszeit
stattgehabte Art der Ausübung, wobei stets auch das örtliche Herkommen, die alt-
hergebrachten, durch Gemarkungsstatuten festgesetzten Feldordnungen und ähnliche für
die Absicht der Betheiligten maßgebende Rechtsquellen in Rücksicht zu ziehen sind.
Der Fußweg giebt daher nach dem jetzigen Recht keineswegs immer auch an sich
schon das Recht zum Reiten und zum Tragen von Lasten; der Fahrweg enthält
daher jetzt keineswegs immer auch die Befugniß zum Schleifen schwerer Gegenstände
und zum Treiben von Viehherden; hinsichtlich der Breite des Fahrwegs sind nicht
die Bestimmungen des Röm. Rechts, sondern besondere landesgesetzliche Normen, z. B.
Sächs. BG. 8§ 548 ff., und örtliche Uebungen maßgebend. Was insbesondere
die Dienstbarkeit des Viehtreibens, die Triftgerechtigkeit, angeht, so ist jetzt in dem
Recht des Viehtriebs die Befugniß, über das belastete Grundstück zu reiten oder zu
fahren, nicht mehr begriffen, der Triftberechtigte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
das übergetriebene Vieh dem dienenden Grundstück keinen Schaden durch Abfressen
zufüge, daß es die zulässige Breite des Uebertriebs nicht überschreite und hat den
etwa entstandenen Schaden zu vergüten. In den Partikulargesetzen ist manchmal
die thatsächlich weit verbreitete Uebung zum Rechtsgrundsatz erhoben, daß, wo in
Folge der Dienstbarkeitsrechte eigentliche, dem Verkehrsgebrauch ausschließlich gewid-
mete Feldwege angelegt sind, die Benutzung derselben nicht blos dem Wegeberech-
tigten, sondern überhaupt Jeder, welcher zu berechtigten Zwecken das dienende
Grundstück erreichen oder die Flur begehen will, offensteht, z. B. Preuß. Allg. LR.
I. 22 § 63, Sächs. BGB. § 554. Endlich ist in weiterem Umfange, ähnlich wie schon
nach Röm. Recht, die Befugniß der Gerichte zur Regulirung der Wegedienstbarkeiten
anerkannt, derart, daß überall, wo nicht kraft besonderen Rechtstitels Richtung,
Breite und Körper des Weges bestimmt ist, die Modalitäten für Ausübung der W.
unter thunlichster Berücksichtigung der örtlichen landwirthschaftlichen Zustände und
Bedürfnisse richterlich festgesetzt werden. Was insbesondere die bei Mangel einer
geordneten Flureintheilung und bei der Gemenglage der landwirthschaftlich benutzten
Grundstücke sehr zahlreichen Ueberfahrtsrechte angeht, so ist nach der neueren Gesetz-
gebung, z. B. Code civ. art. 690, eine Ersitzung derartiger durch offene Anlagen
nicht gekennzeichneter W. vielfach ausgeschlossen, oder ausdrücklich festgesetzt, daß diese
Ueberfahrten im Zweifel nur als Zustände freier Duldung, also als precarium und
nicht als Dienstbarkeit, zu betrachten seien und im Falle der Herstellung eines
geordneten Feldwegnetzes von Rechtswegen wegfallen, z. B. Württemb. Gesetz über
Feldwege vom 26. März 1862, Art. 40. Ueberhaupt ist die Sorge für zweck-
mäßige Zugänge, Ueberfahrten und Feldwege, für ihre Instandhaltung und Sicherung
nunmehr meist partikularrechtlich als eine Aufgabe der Verwaltung anerkannt; die
Zerstörung oder Beschädigung solcher Feldwege, die Hemmung ihres bestimmungs-
gemäßen Verkehrsgebrauchs ist nach § 376 Ziff. 1 und 2 des Straf GB. und nach