Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Tabakssteuer. 845 
aber keine andere sfynodale Stufe vorkommt. Sie besteht aus 24 Geistlichen und 
30 Laien, welche in 24 Wahlbezirken durch die Geistlichen derselben und von den 
seitens der Kirchenvorstände gewählten Wahlmännern gewählt werden, einem theo- 
logischen und einem juristischen Professor aus Leipzig und acht vom Kirchenregimente 
ernannten Mitgliedern. Ihre Funktion besteht darin, die erforderliche Zustimmung 
zu den den Kultus und die Kirchenverfassung betreffenden Gesetzen und zu der Ab- 
änderung allgemeiner kirchlicher Einrichtungen zu ertheilen. 
Quellen: Dove, Sammlung der wichtigeren neuen Kirchen-Ordnungen 2c., Tüb. 1865, 
wo die hier benutzten Ordnungen abgedruckt sind. Nicht darin enthalten: Die revidirte 
Kirchenverfassung der evang. Sächs. Kirche in den Deutsch-slav. Kronländern Oesterreichs von 
1866; die Württemb. Verordn. von 1867, betr. die Einführung von Landessynoden; die kgl. 
Kirchenvorstands= und Synodalordnung von 1868; das Braunschweig. Gesetz von 1871, die 
Errichtung einer Landessynode betr.; die Synodal-Ordnung für Waldeck und Pyrmont von 
1872; die Verfassung der evang.-luth. Kirche in Hamburg von 1870; die Synodal-Ordnun 
für Sachsen-Weimar von 1873; das königl. Sächs. Kirchengesetz über den ständigen Ausschu 
er Landessynode von 1873; das Braunschw. Kirchengesetz, betr. die Inspektionssynoden von 
1873 (diese in Desselben Zeitschr. für Kirchenrecht VI. 337; IX. 339, 347, 450; XlI. 351, 
481; XII. 78, 91, 104, 105); die Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die 6 älteren 
östlichen Provinzen Preußens von 1873 (im Allg. Kirchenblatt von 1873, S. 335); die 
Generalsynodalordnung für die evang. Landeskirche der 8 älteren Provinzen vom 20. Jan. 
1876 und Staatsgesetz vom 3. Juni 1876 (a. a. O. v. 1876 S. 385); Kirchenvorstands= und 
Synodalordnung für Schleswig-Holstein v. 4. Nov. 1876, a. a. O. S. 769, eingeführt in 
Lauenburg 1877, a. a. O. v. 1878 S. 54; Kirchenvorstands= und Synodalordnung für den 
Konsistorialbezirk Wiesbaden v. 4. Juli 1877, a. a. O. v. 1877 S. 625; Verfaffung, der evang. 
Kirche des Großherzogthums Hessen vom 6. Januar 1874, a. a. O. v. 1874 S. 177 und 
dazu Verordnung vom 23. März 1874, a. a. O. von 1876, S. 114; Kirchenvorstands= und 
Synodalordnung für Anhalt vom 6. Februar 1875, a. a. O. v. 1875 S. 345 und dazu 
Erlaß v. 14. Dez. 1878, a. a. O. v. 1879 S. 1; Kirchenvorstands= und Synodalordnung v. 
4. Jan. 1876 für Sachsen-Meiningen, a. a. O. v. 1877 S. 1. ç 
Lit.: Lechler, Gesch, der Presbyterial= und Synodalverfassung, Leiden 1854. — E. 
Herrmann, Die nothwendigen Grundlagen einer die konsistoriale und synodale Ordnung 
vereinigenden Kirchenverfassung, Berl. 1862. — Hugues, Die Konföderation der reformirten 
Kirchen in Niedersachsen, Celle 1873. P. Hinschius. 
T. 
Tabakssteuer. Als T. wird im Allgemeinen jede Steuer bezeichnet, welche 
auf den Tabak und die Tabaksfabrikate gelegt ist, sei es in Form von Eingangs- 
zöllen, oder als Besteuerung des inländischen Tabaksbaues, der Fabrikation oder in 
der Form des Monopols. Der Tabak ist in allen Kulturstaaten einer möglichst 
hohen Steuer unterworfen. Nur in Deutschland bestanden bis zum Jahre 1880 
ziemlich niedrige Eingangszölle (für 12 Mark für je 1 Centner unbearbeiteter Ta- 
bakblätter und Stengel, 33 Mark für Rauchtabak in Rollen, in abgerollten oder 
entrippten Blättern oder geschnitten, 33 Mark für Karotten zu Schnupftabak, 60 
Mark für Cigarren und Cigarretten und 60 Mark für Schnupftabak) und von 1869 
an eine Flächensteuer für den inländischen Tabaksbau, welche den Centner Rohtabak 
mit ohngefähr 2 Mark belastete und in der Art angelegt war, daß je 85 Ouadrat- 
meter mit Tabak bepflanzten Bodens mit 60 Pfennig Steuer belegt waren, 
während weniger als 4 Are mit Tabak bepflanzten Landes eines Pflanzers oder 
mehrerer zu einem Hausstande gehöriger Pflanzer steuerfrei blieben. Durch das 
Reichsgesetz vom 16. Juli 1879 wurde an Stelle der erwähnten Flächensteuer eine 
Gewichtsteuer für den im Deutschen Zollgebiete gewonnenen Tabak eingeführt, welche 
für je 100 Kilogramm fermentirten oder getrockneten fabrikationsreifen Tabak vom 
1. April 1880 an für die Ernte des Jahres 1880: 20 Mark, für 1881: 30 Mark,
	        
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