Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Werthseinlage. 1315 
langen kann, daß er die Kraftloserklärung auf seine eigenen Kosten herbeiführe. Bei 
anderen Urkunden kann der Leistungspflichtige die Leistung nicht von vorausgehender 
Amortisirung der Urkunde abhängig machen. 
Neuere Amortisationsgesetze kennen neben dem Aufgebotsverfahren zum Zweck 
der Kraftloserklärung das Institut der Zahlungssperre. Dieselbe äußert ihre Wirkung 
darin, daß der Schuldner bei Vermeidung doppelter Zahlung die Einlösung des 
gesperrten Papiers abzulehnen hat. Die Zahlungssperre tritt entweder ein als eine 
Folge des Aufgebotsverfahrens, oder sie kann neben dem Aufgebotsverfahren beantragt 
werden. Nach Württembergischen Rechte kann die Zahlungssperre bei Inhaber- und 
in blanco indossirten Papieren selbständig ohne Aufgebotsverfahren beantragt werden 
und ist sie bei Coupons ausschließlich zulässig. Eine selbständige Zahlungssperre 
gestatten bei Coupons auch Baden, Hessen und Nassau. — Der Betrag des gesperrten 
Papiers ist dem Antragsteller auszufolgen, wenn sich bis zum Ablauf der Ver— 
jährungsfrift kein Inhaber der Urkunde gemeldet hat. 
Coupons sind in Deutschland in der Regel von der Amortisirbarkeit ausgeschlossen. 
Allein zahlreiche Gesetze geben einen Anspruch auf Ersatz, wenn der Verlust des 
Coupons vor Ablauf der sog. Verjährungsfrist oder Einlösungsfrist angemeldet und 
wenn der Coupon bis nach Eintritt der sog. Verjährung von einem Dritten nicht 
präsentirt worden ist. Bei den Preußischen Staatspapieren besteht keine Ersatzpflicht 
in Bezug auf verlorene Coupons. Die Einführung einer solchen Ersatzpflicht würde 
großen praktischen Schwierigkeiten begegnen, da sie eine Buchung jedes einzelnen ein- 
gelösten Coupons voraussetzen würde. 
gb. u. Lit.: H#G#B. Art. 271, 273, 301, 313, 376, 395, 608, 674, 710, 725. — CPO. 
§ 101, 555, 628, 70, 722, 723, 770, 843 ff. — KO. Ss 118, 125.; EG. z. KO. § 17. — 
Sächs. BGB. 8 297. — Preuß. Hinterlegungsordnung vom 15. März 1879 § 1. — Neuere 
Amortisationsgesetze: Koburg vom 30. November 1858. — Sachsen -Meiningen vom 8. 
Juni 1859, vom 14. Oktober 1872, vom 6. Juni 1879 § 15. — Nassau vom 2. Juni 
1860. — Oldenburg vom 5. April 1867. — Schwarzburg-Rudolstadt vom 15. 
August 1873 und vom 1. Mai 1879 § 13. — Sachsen vom 6. März 1879. — Weimar 
vom 9. April 1879 und vom 10. Mai 1879 § 12. — Anhalt vom 10. Mai 1879. — 
Hamburg vom 14. Juli 1879 betr. Staatsschulddokumente. — Württemberg, Gesetz 
betr. die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine vom 18. Aug. 1879, betr. die Kraft- 
loserkärung von Urkunden vom selben Datum. — 1 Sad Gesetz betr. die Einführung der 
KReichsjustizgesete vom 3. März 1879 §§ 105 ff., 145. — een Gesetz betr. die Aus- 
führung der Deutschen Prozeßgesetz vom 25. Juli 26 vith — Elsaß-Lothringen, 
Gesetz betr. die Ausführung der Neichssustiggesetz vom 8. Juli 1879 § 25 ff. — Ausführungs- 
WV/l für Braunschweig vom 1. April 1873 8§§ 7 1| für ½ vom 7. April 1879 
  
13, 14; Reuß j. L. vom 22. Februar 1879 88 1 16. — In Preußen gelten für 
taatspapiere die Verordnungen vom 16. Juni 1819 1 vom 3. Mai 1828, für andere 
Papiere die allg. Gerichtsordnung I. 51 §8 120 ff. und Anhang ## 888 “N0 sowie eine 
Verordnung vom 9.Dezember 1809. — Nur das formelle Amortisationsre tregeit das Preuß. Aus- 
führungsgeset vom 24. März 1879. Ein Spezialgesetz v. 10. März 1877 gilt für die Aktien 
und Inhaberschuldbriefe der Schleswig-Holsteinischen Aktiengesellschaften. 
Lit.: Bluntschli, Deutsches Privatrecht, § 163. — Beseler, Deutsches Privatrecht, 
944. — Endemann, H. R., 8 84. — Gareis, H. R., 427. — Thöl, H.R., 632. — Knies, 
Kredit, I. — Brunner, Die Werthpapiere, in Endemann's Handbuch des H. R. II. 
140 ff. — Buchere, Traité des valeurs mobilieres et eflets publics, 2. éd. 
Heinrich Brunner. 
Werthseinlage, Apport. Die Erwerbsgesellschaft beruht der Regel nach auf 
der gleichmäßigen Betheiligung Mehrerer an dem Erwerbsgeschäft durch Arbeit und 
Kapital, also einer gleichen Arbeits= und Kapitalseinlage aller Gesellschafter. Der 
Uebereinkunft ist die verschiedenartigste Gestaltung freigegeben. Wenn= regelmäßig 
die Kapitaleinlage in Geld stattzufinden hat, so kann in Abweichung dessen verab- 
redet werden, daß eine Sache eingelegt werden soll, sei dies unter Vorbehalt des 
Eigenthums zur Benutzung für die gesfellschaftlichen Zwecke, oder zu Eigenthum. 
Naturgemäß erfolgt letzteren Falles die Einbringung unter Angabe eines bestimmten 
Geldbetrages, welcher, wie wenig das auch oft zutreffend sein mag, als dessen Werth 
83“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.