Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Tagebuch der Mäkler — Talon. 847 
Jahrbuch für Eesetzzebung, Verwaltung und Volkswirthschaft von 1878 S. 771.— Die Zölle 
und Steuern des Deutschen Reiches von O. Frh. v. Aufseß, 1880, S. 81 ff. der Separat- 
ausgabe. v. Aufseß. 
Tagebuch der Mäkler. Außer dem Handbuche hat der Mäkler (s. diesen 
Art.), wenigstens der amtlich bestellte (vereidete) Handelsmäkler, ein Tagebuch 
(Journal) zu führen, welches, ähnlich wie das Register des Notars, zur fortlaufenden 
Beurkundung der unter Vermittelung des Mäklers abgeschlossenen Geschäfte bestimmt 
ist. Die Gesetze enthalten eingehende Bestimmungen über dessen Einrichtung, Führung 
und rechtliche Bedeutung, zum Theil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die gleich- 
artigen Bestimmungen hinsichtlich der Handelsbücher der Kaufleute. Nach dem 
Allgem. Deutschen HGB. muß das T. amtlich paraphirt sein; der Handelsmäkler 
hat in dasselbe alle abgeschlossenen Geschäfte täglich unter Angabe der Namen der 
Kontrahenten, der Zeit des Abschlusses, des Gegenstandes und der Bedingungen des 
Geschäfts in Deutscher Sprache, eventuell der Geschäftssprache des Orts einzutragen 
(nach der Ordnung des Datums, ohne leere Zwischenräume) und das Eingetragene 
täglich zu unterzeichnen. Aehnliche Vorschriften giebt der Code de comm. — Die 
Parteien können jederzeit die Ertheilung beglaubigter Auszüge fordern, welche 
alles bezüglich des betreffenden Geschäfts Eingetragene (mit Ausnahme dessen, in 
Bezug worauf Schweigen geboten ist) enthalten müssen. — Nach dem Tode oder 
Ausscheiden des Mäklers ist das T. bei der Behörde (in Preußen dem Amtsgericht) 
niederzulegen. — Die Gültigkeit des Geschäfts ist zwar, wie das H#G#. aus- 
drücklich bestimmt, von der Eintragung in das T. unabhängig; indessen dient diese 
Thatsache zum Beweise des abgeschlossenen Vertrags, wenngleich die bisher in 
dieser Beziehung geltenden gesetzlichen Beweisregeln als mit der freien Be- 
weiswürdigung unvereinbar (durch das EcG. zur CPO.) aufgehoben sind. — 
Aufrecht erhalten ist dagegen die über die Editionspflicht im Civilprozesse hinaus- 
gehende Vorschrift, wonach der Richter im Prozesse, selbst ohne Antrag oder Bezug- 
nahme, die Vorlegung des T. behufs Einsicht und Vergleichung mit der Schluß- 
note (s. den Art. Note), den Auszügen und anderen Beweismitteln verordnen kann. 
Die gleiche Bestimmung gilt in Frankreich. 
Gsgb. u. Lit.: HGB. Art. 71, 72, 74—76, 79 Abs. 1; vgl. auch CPO. S#§ 133, 387, 388, 
394. — Preuß. EG. zum HGB. Art. 9 § 4; Instr. v. 12. Dez. 1861 §§ 5, 6. — AG. z. G. 
25 Nr. 2. — Code de comm. art. 84. — Pardessus, Cours de droit comm., I. ur. 126.— 
m Uebrigen s. d. Lit. hinter d. Art. Mäkler und Note. N. Koch. 
Taillandier, Alphonse-Honors, 5 10. III. 1797 zu Paris, wurde 1823 
Advokat am Kassationshof, 1848 Rath, k 21. VI. 1867. 
Er schrieb u. A.: Réflexions sur les lois pénales de France et d’Angleterre, 1824.— 
Traité de 16gisl. Cconc. les manufactures et ateliers dangereux et insalubres, 1825 — (mit 
Mongalvy) Recueil général des lois et arrets conc. les Cmigrés, 1825.— Notice sur Henrion 
de Pansey 1825, Daunou 1841 et 1847, Berriat Saint-Prix 1846. — Comm. sur ordonnance 
des conflits, 1829. — Nouv. Recherches sur la vie et les ouwages de PHospital, 1861. — 
Uebersetzung der Rapports d’Ed. Livingston sur la Iégisl. pénale de la Louisiane, 1825. 
Lit.: Le tribunal et la Cour de cassation 1870, p. 266. Teichmann. 
Talon, Zinsleisten. Zur Erhebung einer neuen Reihe von Coupons, Zins- 
scheinen war ursprünglich die Vorlegung der Schuldurkunde erforderlich; später 
erfolgte die Ausgabe an den Einlieferer des letzten Coupons, sog. Stichcoupons. 
Bereits im vorigen Jahrhundert wurde es üblich, Talonurkunden auf Inhaber, 
gewöhnlich am Schluß des Couponbogens angedruckt. auszugeben, gegen deren Rück- 
gabe die Aushändigung der neuen Reihe der Coupons erfolgt; dies sind die T., 
Zinsleisten, Erneuerungsscheine (Elsaß-Lothringen, Ges. vom 8. Juli 1879, § 28), 
auch Anweisungen genannt, jetzt auch allgemein für Dividendenscheine üblich. Zweck 
war, die beschwerende und gefährdende Vorlegung der Haupturkunde zu ersparen, 
zumal sich die Vereinigung der Zins= und Couponeinhebung im Stichcoupon als 
unzweckmäßig erwies; selbständige zum Umlauf bestimmte Urkunden, durch welche
	        
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