1380 Seitkauf.
Zahlung des Kaufpreises verwendet werden soll u. dgl. Die Verabredung, daß der
Kaufpreis „nach Belieben“, „nach Bequemlichkeit“, „nach Belieben und Möglichkeit"
bezahlt werden solle, bewirkt zunächst eine Kreditirung des Kaufpreises bis zum
Ablauf der orts= oder brancheüblichen Kreditfrist und dann noch dazu die Gewährung
einer nach den Umständen zu bemessenden billigen Wartefrist (Entsch. d. RO#G. Bd. II.
S. 185; v. Hahn, Komm. Bd. II. S. 265. Anm. 8). Streitig kann werden,
in welchem Momente die Zahlungsfrist zu laufen beginnt, wenn die „Uebergabe"“ der
Waare mehrere zeitlich von einander getrennte Momente umfaßt (wie z. B. beim
Distanzkauf), die Absendung und die Ablieferung; es ist zu unterscheiden: Besteht
durch Uebung, Vertrag oder Ortsrecht eine Kreditfrist, so beginnt dieselbe im Zweifel
bereits mit dem Tage der beginnenden Uebergabe, also der Absendung der Waare
(Entsch. des RO„-#. Bd. II. S. 377, Bd. VI. S. 168). Ist jedoch keine
Kreditirung des Kaufpreises anzunehmen, sondern der gesetzlichen Vermuthung ent-
sprechend „ein Kauf Zug um Zug“ als gewollt anzusehen, so ist der Kaufpreis erst
mit der Ablieferung fällig: die Waare muß am Ablieferungsorte realiter offerirt
sein (Entsch. des RO„-G. Bd. XII. S. 275). Andernfalls wäre der Kauf ein
Pränumerationskauf und für dessen Annahme spricht die Rechtsvermuthung nicht;
eben deshalb ist der Verkäufer ohne vertragsmäßige Uebereinkunft nicht berechtigt,
den Kaufpreis bei Uebersendung der Waare durch Nachnahme zu erheben, denn hier-
durch würde der Käufer in die Lage versetzt, mit der Zahlung vorangehen zu müssen
(Entsch. d. ROHG. Bd. XIII. S. 187—189).
Die ausdrückliche oder stillschweigende Bewilligung einer Zahlungsfrist hat in
jedem Falle zur Folge, daß der Verkäufer vor Ablauf dieser Frist die Zahlung
nicht fordern kann, selbst dann nicht, wenn der Kredit des Käufers nach Uebergabe
der Waare und vor Ablauf der Zahlungsfrist erschüttert worden ist (vgl. Entsch. d. ROPS.
Bd. XXIII. S. 137); vor Ablauf der Frist wachsen auch keine Zinsen aus dem
Kaufpreise an, denn letzterer ist alsdann noch nicht fällig; bei Zahlung vor
Ablauf dieser Frist versteht sich der Skonto nicht von selbst, wohl aber kann er
orts= oder brancheüblich sein. (Vgl. hierüber d. Art. Verfalltag, auch Entsch.
d. ROG. Bd. I. S. 58.)
Was die Beweispflicht betrifft, so richtet sich dieselbe im Falle der Behauptung
einer Zahlungsfrist nach den gewöhnlichen Grundsätzen; wer ein Recht auf die
Existenz oder Dauer einer Kreditfrist stützt, hat dieselbe zu beweisen; wenn der
klagende Verkäufer behauptet, daß nicht ein Baarverkauf, sondern ein Kreditverkauf
abgeschlossen und dabei vereinbart worden sei, der Kaufpreis solle innerhalb 6
Monaten nach der Uebergabe der Waare bezahlt werden, und der beklagte Käufer
hierauf erwiedert, daß die Zahlung des Kaufpreises in sein Belieben gestellt sei, so
ist hierdurch seitens des Beklagten ein Theil des Klagefundaments, nämlich die
Verabredung einer bestimmten Zahlungszeit, in Abrede gestellt, und deshalb obliegt
dem Kläger der Beweis. (Vgl. Entsch. d. ROHG. Bd. I. S.74, Bd. II. S. 92, Bd. III.
S. 167, Bd. IV. S. 127, Bd. VII. S. 37, Bd. VIII. S. 387, Bd. X. S. 234.)
Ist der Kaufpreis kreditirt, so darf, wenn nicht die Umstände des Falles dagegen
sprechen, angenommen werden, daß der Verkäufer eine Sicherung nicht mehr in der
Waare suche, das Eigenthum also sofort mit der Uebergabe auf den Käufer über-
gehe, dem der Verkäufer persönlich Kredit schenkt. (Vgl. hierüber Thöl a. a. O.
§ 257, Ziffer 2 und die daselbst angeführte Literatur.)
Ueber die Bedeutung von 3Z., Lieferungs= und Kontantgeschäften im Deutschen
Reichsgesetze, betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881
(R. G. Bl. 1881, Nr. 17, S. 185 ff.) siehe unten III. a. E.
II. Z. in dem Sinne eines Kaufvertrags, bei welchem die Lieferung (Tradition,
Uebergabe) der Waare nicht sofort bei, oder sofort nach Abschluß (Perfektion) des
Vertrags, sondern einige Zeit nachher stattfinden soll. In diesem Sinne findet
Z. (Zeitgeschäft, auch Lieferungskauf, Lieferungsgeschäft genannt) seinen Gegensatz im