Tauchnitz — Tausch. 853
wegen ihrer thatsächlichen Natur nicht dem Richter überlassen bleiben darf G 298),
und daß auch im landgerichtlichen Verfahren seine Vertheidigung eine nothwendige
ist (6 140). Meves.
Tauchnitz, Christian Theodor, 17. IV. 1812 zu Leipzig, seit 1839
Advokat und Patrimonialgerichtsverwalter daselbst, trat mit dem 1. X. 1854
in den königlich Sächsischen Staatsdienst, zunächst als Appellationsrath in Leipzig,
vom 1. IV. 1866 an zum Oberappellationsrath befördert, wirkte als Vertreter
der königlich Sächsischen Regierung in der zur Ausarbeitung des Entwurfes eines
Allgemeinen Deutschen HGB. niedergesetzten, am 15. I. 1854 zu Nürnberg
zusammengetretenen Kommission, dann in der von mehreren Deutschen Bundesstaaten
nach Hannover berufenen, am 15. IX. 1862 eröffneten Kommission zur Aus-
arbeitung und Vorlage des Entwurfes einer Allgemeinen CPO. für die Deutschen
Bundesstaaten, und zuletzt in der am 3. I. 1868 zu Berlin eröffneten Kom-
mission zu Ausarbeitung des Entwurfes einer PrzO. in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten für die Staaten des Norddeutschen Bundes, aus welcher er durch den Tod
abberufen wurde, für die gemeinsame Gesetzgebung Deutschlands, ## 18. I. 1870.
Schriften: Langjährige Redaktion der Sächf. Zeitschr. für Rechtspflege u. eae
Leipz. 1841—1879 u. des von ihm begründeten Sächs. Wochenblatts für merkwürdige Rechts-
fälle, Leipz. 1841—18273.
Lit.: Nekrolog im Dresdener Journal vom 21. Januar 1870, Nr. 16 S. 94. — Nachruf
der Mitglieder der Kommission zu Ausarbeitung des Entwurfs“ einer CPO. für den Nord-
deutschen Bund, ebendas. Nr. 18 vom 23. Januar 1870, S. Lamm.
Taulier, Marc Joseph Frédéric, Ö 15. XlI. 1806 zu Grenoble, pro-
movirte 1828, wurde 1831 suppléant an der Fakultät zu Grenoble, 1838 ordentl.
Professor, 1842 Nitter der Ehrenlegion, 1855 Dekan, # 22. I. 1861.
Schriften: Théorie raisonnée du Rcode civil, Paris 1840—1848. — Le vrai livre du
peuple ou le Riche et le Pauyre, Grenoble 1860.
Lit: Caillemer, Fréd. Taulier, Paris, Grenoble 1864. Teichmann.
Taurellius, Laelius Corelli), 5 1489 zu Fano, wurde Mitglied des
hohen Raths, später Kanzler in Florenz, F. 1576.
Er und sein Sohn Franeizgeus ((#1574) gaben die kostbare Ausgabe der Pandekten
heraus: Dig. seu Pand. libri L ex Florentinis hadertis repraesentati Florentiae in off.
Lamenti borrentiii (Lelio e Francesco Torelli), 1553.
v. Savigny, III. 95, 97, 449. — M#wsen, p. XVII. — v. Stintzing,
Geschichte der Deutschen he hai (1880), I. 204 u. ö.
Teichmann.
Tausch ist die ursprüngliche Form der wechselseitigen Verträge, durch
welche Sachen von einer Hand in die andere gehen; denn die Neigung zum T. ist
nach Adam Smith (Wealth of Nations I. ch. 2) eines der wichtigsten Merk-
male, die den Menschen vom Thiere unterscheiden. Aus ihm ist erst der Kauf her-
vorgegangen (§ 2 I. 3, 28; 1. 1 § 1 D. 18, 1), wenn er gleich einen anderen
Charakter hat; denn der T. befriedigt unmittelbar das Bedürfniß des Verkehrs, der
Kauf erst mittelbar, weil das Geld erst wieder dazu dienen soll, als allgemeines
Mittel die gewünschte Sache zu erwerben. Mit diesem Verhältniß zwischen T. und
Kauf haben sich auch die Römischen Rechtsschulen eingehend beschäftigt; die Sabi-
nianer hielten den T. nur für einen Nebenfall des Kaufes, während die Proculejaner
beide Rechtsgeschäfte streng von einander trennten — eine Ansicht, welche von Ju-
stinian gebilligt wurde. (S. die oben citirten Stellen.) Im Roömischen Recht
erscheint der T. als ein Innominatrealkontrakt und findet also statt, wenn eine in-
dividuelle Sache um eine andere hingegeben wird (do ut des). Während beim Kauf
die Verpflichtung der Parteien eine verschiedene ist, ist sie beim T. eine gleiche. Bei
jenem ist die auf Eigenthumserwerb gerichtete Absicht der Parteien nicht streng
durchgeführt; der Charakter der Sachleistung (rem habere lecere) ist ein anderer,