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als der der Geldleistung, welche wirkliches Eigenthum verschafft. Bei diesem liegt
in der Leistung jeder Partei Geld und Waare zugleich. Während der Kauf schon
durch die bloße Willenseinigung über merx und pretium geschlossen wurde, erzeugte
der T. eine rechtliche Wirkung erst durch die gemachte Vorleistung (I. 1 § 2; I. 2
C. h. t.); sie bewirkte nach den allgemeinen Regeln über Innominatrealkontrakte
zunächst nur eine Rückforderung und erst in der weiteren Rechtsentwickelung ein
Wahlrecht zwischen dieser und der Forderung auf Gegenleistung, zwischen cond.
causa data causa non secuta und der actio praescriptis verbis (1. 3 8§ 2, 3; I. 5
pr. 88 3, 4 D. 12, 4; I. 16 D. eod.; 1I. 1, 4, 5, 7 C. h. t.). In heutigen Gem.
Recht ist aber mit den übrigen Innominatrealverträgen auch der T. in einen Kon-
senfualvertrag übergegangen und dadurch dem Kaufe näher gerückt. Geringer als
im Römischen Recht sind daher heutzutage die Abweichungen von den Regeln des
Kaufes (vgl. schon 1. 2 D. 19, 4; 1. 62 D. 283, 8). Nach Römischem Recht traf
die Gefahr des Unterganges denjenigen Kontrahenten, welcher die Sache empfangen
hatte; er hatte keinen Ersatz, sondern konnte nur seine Leistung zurückfordern (1. 5 8
1 D. 19, 5). Im heutigen Recht kommen aber sowol hierüber, als auch wegen
der Haftung für culpa und für die noch nicht geschehene Gegenleistung die Grund-
sätze vom Kauf zur Anwendung. Nur Ein wichtiger Unterschied zeigt sich beim T.,
welcher aus der Verpflichtung, Eigenthum zu übertragen, entsteht. Zwar ist der
Satz in 1. 1 § 3 D. 19, 4, wonach der T. mit einer fremden Sache nichtig ist,
nur aus der Natur des Realkontraktes zu erklären und für das heutige Recht un-
anwendbar (v. d. Pfordten, Abhandlungen, S. 294, 248 ff.), dagegen haftet
jeder Kontrahent nicht erst bei Entwährung, sondern schon, wenn kein Eigenthum
übertragen ist. Im Uebrigen wird diese nach den Grundsätzen vom Kauf beurtheilt
(I. 29 C. 8, 45; 1. 1 C. 4, 64), nur daß bei theilweiser Entwährung der Werth
des evinzirten Theils der empfangenen Sache von dem Werth der hingegebenen
Sache in dem Verhältniß abgezogen wird, in welchem der Werth des evinzirten
Theils zu seinem Ganzen steht. (Vgl. die Beispiele bei Koch, Rechte der Forder.,
III. S. 839 und über die Berechnung des Minderwerths Bähr, Archiv f. prakt.
Rechtswissenschaft VII. S. 70 ff.) Analog gelten auch die Grundsätze über Fehler
und Mängel (1. 19 § 5 D. 21, 1) und nach der Praxis über die laesio enormis.
Geldwechsel gilt als T., wenn die Auswechselung nur nach dem gesetzlichen Werth
geschieht, als Kauf, wenn der Handelswerth der gesuchten Münzsorte in Betracht
kommt. Endlich muß noch hervorgehoben werden, daß nicht nur Sachen, sondern
auch alle übertragbaren Rechte Gegenstand des T. sein können.
Die Partikulargesetzgebung hat sich zwar im Allgemeinen zu dem Satz des
Gem. Rechts, daß der T. ein Konsensualkontrakt sei, bekannt, aber in einzelnen Fol-
gerungen wieder auf die Natur des Römischen Realkontraktes zurückgegriffen. So
das Oesterr. BGB., nach welchem, wenn die Uebergabe binnen einer bestimmten
Zeit erfolgen soll, die Sache aber zufällig ganz oder zur größeren Hälfte unter-
gegangen ist, der T. als nicht geschlossen gilt. Andere Verschlimmerungen der Sache
treffen, außer bei T. in Pausch und Bogen, den Besitzer. Hervorgehoben wird ferner,
daß der Kläger entweder selbst erfüllt haben oder zur Erfüllung bereit sein muß.
Endlich soll das Geldwechseln nur T. sein, wenn Gold gegen Silber und kleinere
gegen größere Münzstücke gewechselt werden. — Auch das Allg. LR. nimmt den
Satz des Altrömischen Rechts, daß der T. einer fremden Sache nichtig sei, auf und
giebt, falls sich der Geber eines Betruges schuldig macht, dem Empfänger die Wahl
zwischen Rücktritt vom Vertrage und Forderung des Interesses. Im Uebrigen weist
es ausdrücklich auf die analogen Bestimmungen des Kaufs hin; nur beim T. sel-
tener Münzen und Medaillen soll laesio enormis nicht berücksichtigt werden. Beim
Geldwechseln sollen die Gesetze der Zahlung eintreten, was um so weniger Anwen-
dung finden kann, als Zahlung Verbindlichkeiten tilat, während solche durch den T.,
wie durch jeden anderen Vertrag, begründet werden. — Nach Code civil geht wie