1424 Zeugnißzwang.
51—54) oder die Beeidigung hindernder (vgl. § 56) Grund vorliegt, im Civil-
prozesse daß ein Grund nicht angegeben wurde (über die gesetzlichen Befreiungs-
gründe vgl. §5 348 und 849, begüglich der unbeeidigten Vernehmung § 358) oder
der angegebene rechtskräftig für unerheblich erklärt wurde und der Zeuge in dem
neuen Termin gleichwol bei seiner Weigerung verharrt. Ueber die Geltendmachung
der Gründe und das Verfahren bei deren Prüfung vgl. §§ 351—354. — Das
Zeugniß ist auch dann als verweigert anzusehen, wenn die geforderte Auskunft über
einen bestimmten Punkt nicht ertheilt wurde. Der Eidesweigerung steht die Ent-
fernung vor geleistetem Eide gleich. Die Eidesweigerung ist auch dann strafbar,
wenn sie im Vorverfahren geschieht, denn wenn auch die eidliche Vernehmung in
diesem Stadium des Strafprozesses nur ausnahmsweise geschehen soll (vgl. § 65 der
StrasP O.), so hat doch nur der Richter und nicht der Zeuge über die Zulässigkeit
in concreto zu entscheiden.
à) Ueber den widerspenstigen Zeugen muß dieselbe Strafe verhängt werden wie
über den nicht erscheinenden (vgl. § 355 der CPO. und § 69 der StrafP O.), be-
züglich deren Alles unter 1 a Gesagte zutrifft, jedoch mit der eigentlichen selbstver-
ständlichen Modifikation, daß die Strafe nur einmal verhängt werden kann. Eine
Wiederaufhebung findet niemals statt in der Weise wie sie beim Nichterscheinen
zulässig ist, da bei der Zeugnißverweigerung eine nachträgliche Entschuldigung der-
selben nicht wol möglich ist.
b) Das zulässige Zwangsmittel ist hier Haft, die nicht über die Beendigung
des Prozesses in der Instanz und jedenfalls nicht über die Zeit von 6 Monaten
(vgl. § 794 der CPO.), bei Uebertretungen von 6 Wochen hinaus erstreckt werden
darf. Das Verfahren in einer Instanz ist beendigt, wenn das Verfahren überhaupt
eingestellt oder ein Urtheil gesprochen worden ist, vgl. Löwe, S. 227 N. 6, à ;
auch Keller, S. 79 N. 11, der seine frühere Ansicht aufgegeben hat, daß unter
„Instanz“ hier derjenige Theil eines Verfahrens zu verstehen sei, welcher die Thä-
tigkeit des Richters oder Gerichtes umfaßt, von welchem die Zwangshaft ausging.
Daß dieselbe auch wegen Eidesverweigerung angeordnet werden kann, ist durch ein
Redaktionsversehen nicht wie im Entwurfe ausdrücklich hervorgehoben, versteht sich
aber von selbst, da die nicht beeidete Anzeige einer eidesfähigen Person als Zeugniß
im Rechtssinne nicht betrachtet werden kann. Zwischen Civil= und Strafprozeß be-
steht hier der Unterschied daß: o#) in ersterem wiederholte Weigerung vorausgesetzt
wird, während in letzterem einmalige genügt. Es muß also im Civilprozeß die Strafe
verhängt und dann ein neuer Termin anberaumt werden, in welchem erst Zwangs-
haft verfügt werden kann, während das im Strafprozeß schon beim ersten Termin
zulässig ist. Anderer Meinung: Thilo, S. 73 N. 8. Darauf daß die Strafe
vollstreckt sei, kommt es in beiden Prozessen nicht an. 5) Im Strafprozeß werden
die Zwangsmaßregeln von Amtswegen angeordnet, im Civilprozeß bedarf es dazu
eines Antrages und nur in Entmündigungssachen wird die Strafe von Amtswegen
verhängt (vgl. §§ 597 Abs. 4, 621 Abs. 3). Der erforderliche Antrag kann von
jeder Partei gestellt werden, nicht nur von der, welche den Zeugen produzirt hat.
Diese Beschränkung der richterlichen Gewalt ist insofern naturgemäß als auch die
Vernehmung nicht vom Willen des Richters abhängt, sondern die Partei auf dieselbe
verzichten kann, in welchem Fall die Zwangshaft gegenstandslos wäre. Da jedoch
nach § 364 die Gegenpartei ein Recht hat zu verlangen, daß der erschienene Zeuge
auch vernommen werde, so konnte man nicht umhin, ihr auch das Recht einzuräu-
men, Zwangsmaßregeln gegen den renitenten Zeugen zu beantragen. Dem Antrage
muß der Richter Folge leisten, während im Strafprozeß die Anordnung der Haft
lediglich seinem Ermessen anheim gestellt ist. — Aufgehoben wird die Haft, wenn
dieselbe die vorgeschriebene Maximaldauer erreicht hat oder überflüssig geworden ist.
Letzteres kann geschehen dadurch, daß der Zeuge sich fügt oder seine Aussage ent-
behrlich geworden ist, sei es daß die fragliche Thatsache anderweitig konstatirt, die