Zeugnißzwang. 1425
Unerheblichkeit der geforderten Aussage sich herausgestellt hat oder auf die Verneh-
mung verzichtet wurde (vgl. 98 364 der CPO., 244 der StrafPO.), womit im
Civilprozesse die Gegenpartei, im Strafprozesse auch das Gericht einverstanden sein
muß. Als stillschweigender Verzicht wird im Civilprozeß das Ausbleiben beider
Parteien im Termine, sowie der Antrag auf Aufhebung der Haft anzusehen sein.
Letzterer kann nur von der Partei ausgehen, welche die Anwendung der Zwangs-
maßregel beantragt hat, dem Prozeßgegner steht ein Widerspruchsrecht nicht zu (vl.
Gaupp, S. 281). Handelte es sich nur um Eidesweigerung, so muß die Haft
auch dann aufgehoben werden, wenn der Zeuge eidesunfähig geworden ist (vgl.
Puchelt, S. 162 N. 9). — Die Haft kann im Strafprozesse auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit angeordnet werden, im Civilprozeß ist wol nur letzteres statthaft,
da zur Fortsetzung der unwirksam gebliebenen ein neuer Antrag erforderlich wäre
und die CPO. ein solches Verfahren nicht erwähnt. — Auf die Vollstreckung finden
im Civilprozeß (vgl. § 355 Abs. 2) die Vorschriften über die Haft im Zwangsvoll-=
streckungsverfahren (val. §§ 785—794) entsprechende Anwendung. Es muß also
von dem Gerichte ein Haftbefehl erlassen werden, den der Gerichtsvollzieher dem zu
Verhaftenden auf Verlangen abschriftlich mitzutheilen hat. Vollstreckt werden muß
die Haft in einem Raume, in welchem nicht zugleich Untersuchungs= oder Straf-
gefangene sich befinden. Sie darf nicht vollstreckt werden, wenn die Gesundheit des
Zeugen dadurch einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. Unstatthaft
ist sie gegen: 1) Mitglieder einer Deutschen gesetzgebenden Versammlung während
der Sitzungsperiode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; 2)
Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheile oder zur Besatzung eines
in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; 3) den Schiffer, die Schiffsmannschaft
und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff segel-
fertig ist. Sie wird unterbrochen gegen: 1) Mitglieder einer Deutschen gesetzgebenden
Versammlung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Versammlung die Frei-
lassung verlangt; 2) Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder
auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer dieser
Verhältnisse. Die durch die Verhaftung entstehenden Kosten hat der Antragsteller
vorauszuzahlen, und zwar mindestens für einen Monat; wird die Zahlung nicht
rechtzeitig erneuert, so wird der Zeuge seiner Haft von Amtswegen entlassen. —
In der Straf P O. sind Vorschriften über den Vollzug der Zwangshaft nicht ent-
halten; daß sich dieselbe von der Strayhaft unterscheiden muß, ergiebt sich aus der
Natur der Sache. Anderer Meinung: Löwe, S. 278 N. 6Gf. Der analogen An-
wendung der in der CPO. getroffenen Bestimmungen dürfte nichts im Wege stehen
und ausgeschlossen wären nur die über die Kosten, welche im Strafprozeß natur-
gemäß dem Staate zur Last fallen. — Nach erfolgter Aufhebung kann die Haft
nöthigenfalls von neuem angeordnet werden, wozu im Civilprozeß ein erneuter An-
trag vorausgesetzt wird, und zwar so lange bis der Gesammtbetrag die zulässige
höchste Dauer erreicht hat. Ob die Wiederholung in demselben Stadium des Ver-
fahrens nöthig wird oder in einem andern, ist dabei gleichgültig. Entgegengesetzter
Ansicht ist v. Schwarze, S. 204 N. 13. Die Beendigung des Verfahrens in der
Instanz hebt die Haft zwar auf, schließt aber, falls dieselbe überhaupt noch fort-
gesetzt werden kann, nicht die Wiederholung in einem neuen Verfahren, d. h. weder
in einer ferneren Instanz, noch bei Zurückverweisung in die frühere Instanz, noch
bei Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Zwar sind die gesetzlichen Bestimmungen
nicht ganz zweifellos, da § 355 Abs. 2 der CPO. die zulässige höchste Dauer über-
haupt nicht erwähnt, und in § 69 Abs. 2 der StrafP O. die Beendigung des Ver-
fahrens in der Instanz dem Ablauf des Maximums der Haftdauer in der Wirkung
gleichzustellen scheint. Doch darf man daran keinen Anstoß nehmen, um so weniger
als der Entwurf den Grundgedanken des Gesetzes klar zum Ausdruck gebracht hat,
indem er (§ 61) die Beendigung der Instanz als Aufhebungsgrund der Zwangshaft
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl.