Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zinsen. 1437 
von 1867 F 4 nur die privatrechtlichen Bestimmungen über Zinses-Z. ausdrücklich 
aufrecht erhalten ((. Mandry, Civilr. Inh. d. Reichsg., 301). Das Verbot der 
Vorwegnahme von Z. dagegen, nicht aber auch die Ungültigkeit der übrigen Um- 
gehungsgeschäfte (wie Mandry, 299, 7 anzunehmen scheint) ist für allgemein 
unanwendbar zu erachten. 
Von den geltenden Kodifikationen behandeln die älteren (Preußisches Allg. LR. 
I. 11 §§ 803 — 852; Code civil art. 1905 ss.; Oesterreichisches Allg. BGB. 
§§ 993—1000) die Lehre von den Z. beim Darlehn, das Sächs. BGB. 838 673—684 
dagegen, der herrschenden Theorie folgend, bei den Gegenständen der Forderungen 
(der Entw. eines Schweizerischen Obligationenrechts von 1875 wieder beim Darlehn, 
aber nur Art 320—322). Dagegen erkennt einerseits (z. B. das Preußische Recht) 
Z. nicht blos bei Fungibilien, sondern auch bei Genusschulden an (Dernburg, 
II. § 34, 3), während andererseits das Sächsische BS . (§ 673) sie blos bei Geld- 
schulden Z. nennt. — Die accessorische Eigenschaft der Z. ist insofern zur Geltung 
gelangt, als vorbehaltlose Quittung über die Hauptschuld nach Preußischem, Fran- 
zösischem und Sächsischem Recht Verzicht auf die vorbedungenen Z. vermuthen läßt 
(Dernburg, II. § 35 Nr. 3; Code civil art. 1908; Sächs. BGB. § 986), da- 
gegen hat der Code civil art. 2277 und das Oesterreichische Allg. BGB. § 1480 
sowie im Anschluß daran das Preußische Verjährungsgesetz von 1838 § 2 Nr. 5 eine 
selbständige und kurze (5, 3, 4 Jahre) Verjährungsfrist für den Zinsanspruch auf- 
gestellt. Eine eigentliche Unterscheidung zwischen Konventional= und richterlichen 3. 
einerseits und den aus anderen Gründen entstandenen andererseits, findet sich im 
Sächsischen BGB. 88 674, 675. — Gesetzliche neben den vertragsmäßigen Zinsver- 
bindlichkeiten kennen die Gesetzgebungen alle (vgl. Dernburg, § 37; Code civil 
art. 1907), indessen kennt z. B. das Oesterreichische Recht keine Judikats-Z., 
sondern läßt dieselben in den Verzugs-Z. aufgehen; für die vertragsmäßigen, sog. 
„vorbedungenen“ Z. erfordern das Preußische Recht (Dernburg, § 35, 3) und 
Code civil (art. 1907) Schriftlichkeit. — Die Zinsmaxima sind für vertragsmäßige 
Z. in den in Deutschland geltenden Kodifikationen schon vor dem Reichsgesetz von 
1867 normirt gewesen (so für das Französische Recht durch das Gesetz vom 3. Sept. 
1807; Zachariä v. Lingenthal, Handb. d. Franz. Civilrechts, II. § 396, 8 ff.), 
für Sachsen durch das Gesetz vom 5. Oktober 1864; vgl. Preußische Verordn. 
vom 12. Mai 1866 und 3. Januar 1867 [Dernburg, II. § 36, 11] und das 
Bayerische Gesetz vom 5. Dezember 1867; die Deutschen Gesetze gewähren bereits 
den Kontrahenten die möglichste Freiheit und diese ist in dem Reichsgesetze von 1867 
§ 5 noch überdies dadurch gewährleistet, daß die dem Schuldner (gegenüber dem 
Reichsgesetz) noch günstigeren Bestimmungen der Landesgesetze aufrecht erhalten, resp. 
als künftig zu erlassende vorbehalten bleiben (vgl. Mandry, a. a. O. 300, 8). 
Der Zinsfuß für gesetzliche Z. bemißt sich nach Preußischem Rechte nach dem landes- 
üblichen Zinsfuß (Dernburg, § 38, 1; f(. aber für die Fälle der Vormundschafts- 
ordnung daselbst Note 6), nach dem Bayerischen Gesetze von 1867 Art. 3 und dem 
Sächsischen BGB. § 677 beträgt er 5 Proz. — Das Nehmen von Zinseszins ist 
nach den Kodifikationen gestattet, meist freilich nicht ohne Beschränkung auf einen 
gewissen Betrag des Rückstandes als Minimum und nicht ohne Novation (Dern- 
burg, § 36, 15. 16; Code civil art. 1154; Oesterreichisches BGB. § 998; Ge- 
setz vom 14. Juni 1868 § 3 a, b; Sächsisches BGB. §§ 679—681; Bayerisches 
Gesetz von 1867 Art. 1); noch mehr, nämlich total, ist das Verbot der Z. ultra 
alterum tantum in den Deutschen Landesrechten aufgehoben (Allg. LR. I. 11 § 851; 
Bayerisches Gesetz Art. 2; Sächsisches BGB. § 682; vgl. auch Oesterreichisches 
Allg. BGB. § 1335). — Besonders zu bemerken ist schließlich noch für die Landes- 
rechte, daß die Zinsvorschriften für die gewerblichen Pfandleihanstalten nach dem 
Reichsgesetz von 1867 § 4 ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind (vgl. für 
Preußen Dernburg, 8§ 36, 19 ff.).
	        
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