Zollverwaltung. 1443
steuerkontroleure) sind mit Ausnahme Bayerns und Württembergs überall.
sonst für die Kontrole des Steuerdienstes aufgestellt.
Die Thätigkeit und Befugnisse der Zollverwaltung find, wie be-
reits aus den Bemerkungen über die Organisation hervorgeht, in mancher Beziehung
verschieden, je nachdem solche im Grenzbezirke oder im sog. Binnenlande oder in
Bezug auf Zollabfertigung, Kassen= und Abrechnungswesen auszuüben sind.
Im Grenzbezirke sind zum Schutze der Zollgesetze den Zollbehörden be-
sondere Befugnisse gesetzlich eingeräumt, wodurch sowol Personen als Waaren
besonderen Kontrolmaßregeln unterworfen werden. Es können Waaren, welche Ge-
genstand der heimlichen Einfuhr, des sog. Schmuggelverkehres, zu sein pflegen, durch die
oberste Landesbehörde der Transportkontrole (Legitimationsscheinkontrole) un-
terstellt werden, wodurch jeder, der solche Waaren im Grenzbezirke transportirt, ver-
pflichtet wird, dem Grenzzollbeamten gegenüber sich durch eine amtliche Bescheini-
gung darüber auszuweisen, daß diese Waaren entweder aus dem Deutschen Zoll-
gebiete abstammen, oder bereits der Eingangsverzollung unterstellt worden sind
(6 119 des Vereinszollgesetzes von 1869). Diesen Kontrolen können gewisse Gegen-
stände gar nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen unterworfen werden (8120
des Vereinszollgesetzes).
Für den Transport auf Gewässern und das Ausladen aus Fahrzeugen,
welche sich auf den Gewässern im Grenzbezirke bewegen, hat der § 121 des Ver-
einszollgesetzes bestimmte Vorschriften gegeben.
Die der Legitimationsscheinkontrole unterliegenden Waaren dürfen ohne
besondere Erlaubniß nur bei Tage transportirt werden (§ 122 des Vereinsgollges.).
Ueber die transportscheinpflichtigen Waaren stellen die Zollbehörden dem Fracht-
führer die nöthigen Legitimationsscheine aus (§ 125 des Vereinszollgesetzes).
Es können zur Kontrole des Verkehrs von den Grenzwachbeamten nicht nur alle
Waarenführer kontrolirt, nach der Herkunft der Waaren befragt und Ausweise über
dieselbe verlangt werden, sondern es können auch unter gewissen Voraussetzungen beie
verdächtigen Personen Haussuchungen und körperliche Visitationen zur Aussuchung
von heimlich ohne Verzollung in das Zollgebiet eingebrachten Waaren vorgenommen
werden (§§ 126—129 des Vereinsgollgesetzes). Haufirgewerbe, Markt-
besuchende und der stehende Gewerbebetrieb können im Grenzbezirke be-
sonderen Kontrolen unterworfen werden (§ 124 des Vereinsgollgesetzes). Den
Grenzbeamten ist bei Ausübung ihres Dienstes unter gewissen Voraussetzungen sogar
der Gebrauch ihrer Schußwaffen im Grenzbezirke durch Landesgesetze
gestattet. Ueber den Grenzbezirk hinaus, also im sog. Binnenlande, können nach
Maßgabe der von den obersten Landesfinanzbehörden getroffenen Vorschriften nur
solche Waaren der Kontrole unterworfen werden, welche Gegenstände des Schleich-
handels bilden.
Die Zollabfertigung ist eine verschiedene nach der Art der Transportstraße
(Landweg, Eisenbahn, Fluß, Kanal. Meer) oder nach der Art des Transportmittels
(Landfuhrwerke, Eisenbahnwagen, Postwagen, Binnen-, See-, Kriegsschiff, Floß;
§§ 21—91 des Vereinszollgesetzes. In der Regel haben die Zollbehörden auf Grund
der schriftlichen Anmeldung (Deklaration) die Waaren nach der Ausladung sofort
zu besichtigen (revidiren) und nach erfolgter Tarifirung (Bestimmung des Zoll-
satzes) den Zoll zu berechnen und zu vereinnahmen. Zur Erleichterung des Ver-
kehrs und im Interesse des Handels können aber folgende weitere Zollabfertigungen
auf Antrag der Zollpflichtigen von den Zollbehörden vorgenommen werden. Die
Waaren können im sog. Ansageverfahren mit Begleitzettel, oder im Begleit-
scheinverkehre mit Begleitschein I. oder II. Klasse an andere Zollämter über-
wiesen werden. Die Waaren können beim Eingangsamte oder bei dem im Zoll-
begleitpapiere genannten Amte in amtliche oder Privatniederlagen mit oder
ohne Verschluß der Zollbehörde ausgenommen oder auf Veredelungs-, Meß-oder
91“.