Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1478 Zustellung. 
der Urtheile, welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe lauten, 
allgemein vorgeschrieben, sowie die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und die Ein- 
wendung von Rechtsmitteln und Einspruch und der Antrag auf Urtheilsergänzung 
von privater vorgängiger Z. an den Gegner abhängig gemacht. Im Konkurse ist 
die Z. der Entscheidungen immer eine amtliche. b) Bei Ladungen von Zeugen und 
Sachverständigen, bei Ladungen zu Terminen, welche durch nicht verkündete Ent- 
scheidung von Amtswegen angesetzt oder verlegt sind, bei Ladungen im Konkurse, 
bei welchen letzteren die Z. meistentheils durch öffentliche Bekanntmachung geschehen 
und mit dem zweiten Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes, in welchem die erste 
Insertion stattgefunden, als bewirkt gelten, wenn nicht persönliche Z. daneben vor- 
geschrieben und früher erfolgt ist. — Objekt der 3Z. können Originale, Ausfertigungen 
oder Abschriften sein. Dem Insinuaten wird das Schriftstück regelmäßig nur in 
Abschrift, bei Entscheidungen namentlich Urtheilen, da deren Urschrift im Gerichte 
verbleibt, in Ausfertigung übergeben, in Urschrift dagegen nur dann, wenn dies, wie 
bei der Mittheilung von Originalurkunden zwischen Anwalt und Anwalt, besonders 
beabsichtigt ist. Mit Rücksicht hierauf unterscheidet die CP O. zwischen dem zu über- 
gebenden und dem zuzustellenden Schriftstück. Bei einer Mehrheit von Insinuaten, 
z. B. Streitgenossen, bedarf es so vieler Ausfertigungen oder Abschriften, als In- 
sinuaten vorhanden sind, es sei denn, daß sie einen gemeinschaftlichen Prozeßbevoll= 
mächtigten oder gesetzlichen Vertreter hätten, wo die Z. einer Abschrift 2c. genügt. Die 
Abschriften müssen, außer im Konkurse, beglaubigt sein, bei amtlicher Z. durch den 
Gerichtsschreiber, bei privater im Anwaltsprozeß und, wo ein Anwalt für seine Partei 
die Z. betreibt, durch den Anwalt, im Uebrigen durch den Gerichtsvollzieher bzw. 
Gerichtsschreiber, wem von beiden die Z. aufgetragen ist. — Die Z. kann geschehen 
an Parteien, Intervenienten, Litisdenunziaten, Zeugen, Sachverständige, Hypotheken-, 
Grundbuch= 2c. Beamte u. s. w. Die Z. an Zeugen und Sachverständige und über- 
haupt an nicht i im Prozesse befangene Personen regelt sich nach denselben Bestimmungen, 
welche auch für die Parteien gelten, nur kann von einer Z. an Prozeßbevollmächtigte 
oder andere prozessualische Vertreter bei ihnen keine Rede sein, weil sie eben nicht 
prozessiren. Eine Zustellung, welche an eine Partei bewirkt werden soll, geschieht: 
a) wenn dieselbe prozeßfähig ist, an sie selbst in Person, mit gleicher Wirkung an 
ihren Generalbevollmächtigten bzw. für den Betrieb ihres Handelsgewerbes an ihren 
Prokuristen, nach begonnenem Prezesse ausschließlich an den Prozeßbevollmächtigten 
der Instanz, einschließlich des Verfahrens über Klagen aus Einreden gegen den 
Anspruch, über Wiederaufnahme 2c.; ferner wenn die Partei einen Prozeßbevoll- 
mächtigten nicht bestellt hat, an ihren Z. bevollmächtigten und, wenn sie die Be- 
stellung eines solchen trotz ihrer gesetzlichen oder vom Gericht ihr auferlegten Ver- 
pflichtung unterlassen, durch Aufgabe zur Post, mit welcher die Z. für bewirkt gilt, 
wie wenn sie die Post als ihren Z. bevollmächtigten benannt hätte. Berufungs- 
und Revisionsschrift sind dem Prozeßbevollmächtigten der Instanz, ist ein solcher 
noch nicht bestellt, dem Prozeßbevollmächtigten der nächst vorhergehenden Instanz, 
eventuell dem der ersten Instanz, demnächst dem Z. bevollmächtigten, sei derselbe auch 
nur für die erste Instanz bestellt gewesen, und wenn auch die Bestellung eines 
solchen versäumt worden, dem Rechtsmittel-Beklagten selbst durch Aufgabe zur Post, 
wie angeführt, zuzustellen. Ist die Partei b) nicht prozeßfähig, so geschieht die 3. 
an ihre gesetzlichen Vertreter, bei Behörden, Gemeinden, Korporationen, sowie Per- 
sonenvereinen, welche parteifähig sind, an ihre Vertreter und Vorsteher, und bei 
einer Mehrheit von gesetzlichen Vertretern oder Vorstehern genügt Z. an einen der- 
selben. Nach begonnenem Prozesse tritt auch hier wie vorhin Z. an den Prozeß- 
bevollmächtigten, Z.bevollmächtigten und im äußersten Falle Aufgabe zur Post an 
den gesetzlichen Vertreter 2c. ein. c) Z. für Unteroffiziere und Gemeine des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine werden ohne Rücksicht auf Prozeßfähigkeit oder 
Prozeßunfähigkeit an den Chef der zunächst vorgesetzten Behörde, den Batterie-, Kom-
	        
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