1480 Zustellung.
Prozeßgerichts oder des Amtsrichters des Zustellungsbezirks bzw. des ersuchten oder
beauftragten Richters, und nach Landesgesetzen darf er sie auch zur Nachtzeit nicht
ausrichten. Er kann die Z. an jedem Orte vollziehen, wo er den Insinuaten an-
trifft. Besitzt dieser jedoch Wohnung oder Geschäftslokal am Orte, so ist ihm
Weigerung der Annahme gestattet, mit welcher die Z. ungültig und vergeblich wird.
Wird der Insinnat in seiner Wohnung nicht betroffen, so findet, bei gesetzlichen
Vertretern und Vorstehern von Behörden, Gemeinden, Vereinen 2c. jedoch nur, wenn
sie auch kein besonderes Geschäftslokal besitzen, die sog. Ersatz-Z. statt, und zwar
zunächst an einen in der Wohnung befindlichen erwachsenen, zur Familie gehörenden
Hausgenossen oder an eine dort befindliche, in der Familie dienende erwachsene
Person, eventuell an Hauswirth oder Vermiether, wenn sie in demselben Hause
wohnen und zur Annahme des Schriftstücks bereit sind, im äußersten Falle in der
Weise, daß das Schriftstück auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, bei der
Postanstalt oder dem Polizeivorsteher des Orts niedergelegt und eine schriftliche An-
zeige davon an der Thür der Wohnung befestigt, auch soweit thunlich an zwei in
der Nachbarschaft wohnende Personen mündliche Mittheilung davon gemacht wird.
Gewerbtreibenden, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, und Rechtsanwälten
kann die Z. auch im Geschäftslokal geschehen, und wenn sie abwesend sind, ihren
anwesenden Gewerbegehülfen bzw. Gehülfen oder Schreibern. Bei Z. an Behörden,
Gemeinden, Korporationen, Personenvereine kann deren gesetzlichen Vertretern oder
Vorstehern ebenfalls im Geschäftslokale zugestellt werden, und wenn sie zu gewöhn-
licher Geschäftsstunde dort nicht anwesend oder verhindert sind, die Z. an einen
andern dort anwesenden Beamten oder Bediensteten geschehen. Wird bei einer Z.
vom Insinuaten oder seinen zur Annahme verpflichteten Ersatzmännern, zu welchen
Hauswirthe und Vermiether nicht gehören, die Annahme des Schriftstücks ohne ge-
setzlichen Grund verweigert, so ist dasselbe am Orte der Z. zurückzulassen, womit
letztere für bewirkt gilt. Ueber die Vorgänge der Z. hat der Gerichtsvollzieher auf
dem Original des Schriftstücks oder einem mit demselben zu verbindenden Bogen,
bei Urschriften und Ausfertigungen, über welche, wie bemerkt, eine Bestimmung nicht
getroffen ist, separat bzw. auf einer als Urschrift zu behandelnden Ausfertigung oder
angeheftetem Bogen eine Urkunde aufzunehmen und dieselbe auf das dem Insinuaten
zu hinterlassende Schriftstück oder einen angehefteten Bogen abzuschreiben, die Ur-
schrift aber bzw. urschriftliche Z.urkunde an die Partei, für welche die Z. erfolgt ist,
zu übersenden. Die Z.urkunde muß enthalten Ort und Zeit der Z., Angabe, für
wen die Z. geschah, an wen sie geschehen sollte, an wen sie geschah und eventuell
aus welchem Grunde sie an diese Person geschehen ist, oder daß und wie sie durch
Niederlegung und Anheftung an der Wohnung bewirkt ist, oder im Fall der Ver-
weigerung der Annahme und Zurücklassung des Schriftstücks eine bezügliche An-
führung, ferner die Bemerkung, daß die zu übergebende Abschrift, Ausfertigung, Ur-
schrift und mit ihr eine Abschrift der Z.urkunde übergeben worden und endlich die
Unterschrift des die Z. bewirkenden Beamten. Mangelt es an der Unterschrift des
Beamten, so ist natürlich die ganze Z.urkunde ungültig, mangelt es an einem der
anderen inhaltlichen Bestandtheile, so ist mit Petersen die Urkunde für gültig,
der betreffende Umstand oder Vorgang aber für nicht vorhanden zu achten und
danach die Bedeutung des Mangels zu bestimmen, welche freilich bei jedem Mangel
die Zulässigkeit des Versäumnißurtheils ausschließen wird. Will der Gerichtsvoll-
zieher die Z. mit Hülfe der Post bewirken, so hat er das zu übergebende Schriftstück
in einen Briefumschlag zu thun, den Brief mit seinem Dienstsiegel zu verschließen,
eine Geschäftsnummer und die Adresse des Insinuaten darauf zu setzen und den
Brief der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, dessen Z. einem Postboten des Be-
stimmungsorts auftragen zu wollen. Die Ueberlieferung des so gekennzeichneten
Briefes nebst Inhalt an die Post hat der Gerichtsvollzieher unter Benennung der
Person, für welche die Z. geschieht, in einer auf die Urschrift rc. gesetzten Z.urkunde