Zustellung. 1481
zu bezeugen, welche dann zusammen mit der später eingehenden Z.urkunde des Post-
boten alle Vorgänge dieser Z.art beglaubigt. Der Postbote nämlich, welcher die
weitere Z. nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden Bestimmungen ins Werk
setzt, hat seinerseits eine besondere Z.urkunde unter Uebergabe einer Abschrift der-
selben an den Insinuaten aufzunehmen, welche außer Anführung der Uebergabe des
nach Adresse, Geschäftsnummer und Siegel zu bezeichnenden Briefes alle Bestand-
theile der vollständigen Z.urkunde mit Ausnahme der Angabe dessen, für den die Z.
geschieht, enthalten muß. Diese Z. urkunde geht an den Gerichtsvollzieher, welcher
sie mit der seinigen, wie vorhin, der Partei zufertigt. Unterschieden von dieser Z.
durch die Post ist die Z. durch Aufgabe zur Post, bei welcher die Z. ohne
Rücksicht auf ihre ferneren Schicksale schon mit der Aufgabe bei der Postanstalt für
bewirkt gilt, eine Zlurkunde von dem Postboten nicht ausgestellt wird, die Z.urkunde
des Gerichtsvollziehers aber bezeugt, für wen, an wen und unter welcher Adresse,
bei welcher Postanstalt und zu welcher Zeit der das Schriftstück enthaltende Brief
aufgegeben worden ist. — Hat der Gerichtsschreiber eine Privat-Z. zu be-
wirken, so kann er, und Gleiches gilt auch für die von ihm zu bewirkenden amt-
lichen Z., dieselbe entweder durch die Post in gleicher Weise, wie ein Gerichtsvoll-
zieher, und nach denselben Vorschriften bewirken, nur daß er, wie v. Bülow über-
zeugend ausführt, zu persönlicher Ueberlieferung an die Postanstalt genöthigt ist,
oder durch den Gerichtsvollzieher, über welchen Z.modus die CPO. nähere Be-
stimmungen nicht getroffen hat. Wäre es an sich zunächst möglich, daß der Ge-
richtsschreiber sich des Gerichtsvollziehers in gleicher Weise, wie des Postboten, be-
diente, so muß diese Annahme dennoch verworfen werden, weil eine Uebertragung
der für den Postboten und zwar namentlich bezüglich der Zl urkunde getroffenen
Bestimmungen von der CPO. nicht vorgesehen ist. Ließe sich ferner annehmen, daß
der Gerichtsvollzieher auf Selbstbewirkung der Z. beschränkt sein sollte, welche An-
nahme durch das Recht des Gerichtsschreibers, auch die Post zu benutzen, unterstützt
zu werden scheint, so involvirt doch die Nöthigung des Gerichtsschreibers, das In-
sinuandum der Post persönlich zu überliefern, für denselben eine zu große Belästigung,
als daß der Gerichtsschreiber von diesem Rechte allzuhäufig Gebrauch machen sollte,
und wie die Stütze damit eine hinfällige wird, so würde auch das Interesse der
Parteien an möglichst geringem Kostenaufwande der Annahme entgegenstehen. Da-
gegen entspricht es dem Parteiinteresse, daß der vom Gerichtsschreiber beauftragte
Gerichtsvollzieher nach freiem Ermessen die Z. persönlich oder durch die Post be-
wirkt, und diese Annahme hat darin ihre Rechtfertigung, daß nach § 154 der CPO.,
wie Fassung und Motive zu ergeben scheinen, der Gerichtsschreiber den Auftrag zu
der „erforderlichen“ Z. dem Gerichtsvollzieher lediglich zu übermitteln und daher
nicht weiter zu entscheiden hat, welche Art der Zustellung im Falle erforderlich sei.
Darauf führt auch die, im Anschluß an den § 154 der CPO. erlassene, Bestimmung
des § 162 des GVG., nach welcher bei einem an den Gerichtsschreiber von Ge-
richten 2c. gestellten Ersuchen um Z. durch den Gerichtsvollzieher der Auftrag als
unmittelbarer gilt und daher ungetheilt auf letzteren übergeht. — Z. im Aus-
lande werden vom Vorsitzenden des Gerichts bzw. dem Amtsrichter auf Antrag
der Partei, wenn sie private sind, von Amtswegen, wenn sie amtliche sind, bewirkt
und zwar durch Ersuchen 1) der vorgesetzten Kommandobehörde, wenn der Insinuat
zu einem im Auslande befindlichen oder mobilen Truppentheil oder einem in Dienst
gestellten Kriegsfahrzeug gehört; 2) des Reichskanzlers, wenn der Insinuat das Recht
der Exterritorialität genießt und zu einer Mission des Deutschen Reichs gehört;
3) des auswärtigen Ministeriums des Deutschen betr. Einzelstaats, wenn der Insinuat
zu einer Mission dieses Staats gehört und ebenfalls Exterritorialität genießt; 4) des
betr. Deutschen Konsuls oder Gesandten oder der zuständigen ausländischen Behörde,
wenn es sich um Z. an sonstige im Auslande befindliche Personen handelt. Die
Z., welche, soweit sie durch Deutsche Behörden ausgeführt wird, nach den oben dar-