1482 Zustellung.
gelegten Bestimmungen zu bewirken ist, wird durch das schriftliche Zeugniß der
ersuchten Behörde, daß die 3. erfolgt sei, erwiesen. Der mit dieser Z.art verbundene
Zeitaufwand hat die Vorschrift veranlaßt, daß, wenn die Z. bewirkt worden, in
Absicht auf Fristen, welche durch sie gewahrt oder unterbrochen werden, also namentlich
auch in Absicht auf die Verjährungsfrist ihre Wirkungen als mit dem Zeitpunkt ein-
getreten gelten sollen, in welchem der Antrag auf sie beim Richter gestellt wurde. —
Die 3. durch öffentliche Bekanntmachung endlich, deren Voraussetzungen
oben bereits angeführt sind, wird auf Antrag der Partei vom Prozeßgerichte ohne
mündliche Verhandlung bewilligt; gegen ihre Versagung steht Beschwerde zu. Ist
sie bewilligt, so hat der Gerichtsschreiber von Amtswegen sie durch Anheftung des
Schriftstücks an die Gerichtstafel zu bewirken, bei Ladungen kommt außerdem zwei-
malige Insertion eines Auszugs im Amtsblatt des Gerichts, einmalige im Reichs-
anzeiger und bei besonderer Anordnung des Gerichts auch ein= oder mehrmalige
Insertion in anderen Blättern hinzu. Die Z. gilt als geschehen mit dem Ablauf
von zwei Wochen nach Anheftung des Schriftstücks, auch wenn dasselbe vorher wieder
entfernt worden, bei Ladungen mit dem Ablauf eines Monats oder der vom Gericht
bestimmten besondern Frist seit Ausgabe der die letzte Insertion in die öffentlichen
Blätter enthaltenden Zeitung; in Absicht auf Wahrung oder Unterbrechung von
Fristen soll auch ihre Wirksamkeit jedoch schon mit der Stellung' des Gesuchs ein-
treten.
II. Die Deutsche Straf PO. enthält über Z. nur wenige ausdrückliche Be-
stimmungen, im Uebrigen verweist sie auf die Vorschriften der CPO., welche ent-
sprechende Anwendung finden sollen. In dieser Veranlassung ist im Voraus auf-
merksam zu machen auf den Wegfall des Gegensatzes von Anwalts= und anwalts-
freiem Prozeß im Strafverfahren, auf die fast vollständige Ausschließung des
Selbstbetriebes der Parteien im Hauptverfahren und noch mehr in den vor-
bereitenden Prozeduren, auf die Verpflichtung der Strafgerichte mit Ausnahme der
Untersuchungs= und der Amtsrichter, die Z. ihrer Entscheidungen durch die Staats-
anwaltschaft bewirken zu lassen, auf die Stellung der Staatsanwaltschaft, die selbst
da, wo sie eine Parteithätigkeit übt, den Parteien des Civilprozesses nicht gänzlich
gleichzustellen ist, vielmehr immer zugleich als von Amtswegen handelnde Behörde
in Betracht kommt, und endlich auf die eigenthümliche Stellung des Beschuldigten
im Strafprozeß, der mit dem zwölften Lebensjahre strafrechtlich verfolgbar und
selbständig prozeßfähig ist und der nur in leichteren Straffällen, wo es sich um keine
höhere Strafe als Geldstrafe, Haft oder Einziehung handelt, nicht aber in schwereren
und namentlich auch nicht in der Voruntersuchung das Recht hat, sich durch Be-
vollmächtigte vertreten zu lassen. Dies voraufgesandt, ist nun zunächst der Begriff
der Z. kein anderer, wie im Civilprozeß, auch unterscheidet die Strafp O. so gut,
wie die CPHO. zwischen Z. und sonstigen Mittheilungen z. B. Benachrichtigung der
Parteien und des Vertheidigers von Augenscheins= 2c. Terminen im Vorverfahren,
welche nicht nothwendig einer Beurkundung bedürfen. In Absicht auf den, für
welchen die Z. geschieht, hat man hier zwischen privaten, gerichtlichen und
staatsanwaltschaftlichen Z. zu unterscheiden. Private sind nur insofern zu-
lässig, als die am Strafverfahren betheiligten Personen (außer dem Staatsanwalt)
Zeugen und Sachverständige unmittelbar laden lassen wollen, wozu auch ihre Ver-
treter, einschließlich wol des Vertheidigers, für sie den Auftrag ertheilen können.
Von Gerichtswegen erfolgen a) die Z. an die Staatsanwaltschaft; b) die Z. von
Entscheidungen der Untersuchungsrichter und Amtsrichter, welche diese ohne Ver-
mittelung der Staats= bzw. Amtsanwaltschaft bewirken lassen können, im Verfahren
auf Privatanklage und Klage von Administrativbehörden bei Ladungen durch den
Gerichtsschreiber bewirken zu lassen haben. Alle übrigen Z. bewirkt die Staats-
anwaltschaft, mögen sie für deren eigene Handlungen oder für gerichtliche Ent-
scheidungen erforderlich sein. Die Z. gerichtlicher Entscheidungen ist erforderlich: