Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1482 Zustellung. 
gelegten Bestimmungen zu bewirken ist, wird durch das schriftliche Zeugniß der 
ersuchten Behörde, daß die 3. erfolgt sei, erwiesen. Der mit dieser Z.art verbundene 
Zeitaufwand hat die Vorschrift veranlaßt, daß, wenn die Z. bewirkt worden, in 
Absicht auf Fristen, welche durch sie gewahrt oder unterbrochen werden, also namentlich 
auch in Absicht auf die Verjährungsfrist ihre Wirkungen als mit dem Zeitpunkt ein- 
getreten gelten sollen, in welchem der Antrag auf sie beim Richter gestellt wurde. — 
Die 3. durch öffentliche Bekanntmachung endlich, deren Voraussetzungen 
oben bereits angeführt sind, wird auf Antrag der Partei vom Prozeßgerichte ohne 
mündliche Verhandlung bewilligt; gegen ihre Versagung steht Beschwerde zu. Ist 
sie bewilligt, so hat der Gerichtsschreiber von Amtswegen sie durch Anheftung des 
Schriftstücks an die Gerichtstafel zu bewirken, bei Ladungen kommt außerdem zwei- 
malige Insertion eines Auszugs im Amtsblatt des Gerichts, einmalige im Reichs- 
anzeiger und bei besonderer Anordnung des Gerichts auch ein= oder mehrmalige 
Insertion in anderen Blättern hinzu. Die Z. gilt als geschehen mit dem Ablauf 
von zwei Wochen nach Anheftung des Schriftstücks, auch wenn dasselbe vorher wieder 
entfernt worden, bei Ladungen mit dem Ablauf eines Monats oder der vom Gericht 
bestimmten besondern Frist seit Ausgabe der die letzte Insertion in die öffentlichen 
Blätter enthaltenden Zeitung; in Absicht auf Wahrung oder Unterbrechung von 
Fristen soll auch ihre Wirksamkeit jedoch schon mit der Stellung' des Gesuchs ein- 
treten. 
II. Die Deutsche Straf PO. enthält über Z. nur wenige ausdrückliche Be- 
stimmungen, im Uebrigen verweist sie auf die Vorschriften der CPO., welche ent- 
sprechende Anwendung finden sollen. In dieser Veranlassung ist im Voraus auf- 
merksam zu machen auf den Wegfall des Gegensatzes von Anwalts= und anwalts- 
freiem Prozeß im Strafverfahren, auf die fast vollständige Ausschließung des 
Selbstbetriebes der Parteien im Hauptverfahren und noch mehr in den vor- 
bereitenden Prozeduren, auf die Verpflichtung der Strafgerichte mit Ausnahme der 
Untersuchungs= und der Amtsrichter, die Z. ihrer Entscheidungen durch die Staats- 
anwaltschaft bewirken zu lassen, auf die Stellung der Staatsanwaltschaft, die selbst 
da, wo sie eine Parteithätigkeit übt, den Parteien des Civilprozesses nicht gänzlich 
gleichzustellen ist, vielmehr immer zugleich als von Amtswegen handelnde Behörde 
in Betracht kommt, und endlich auf die eigenthümliche Stellung des Beschuldigten 
im Strafprozeß, der mit dem zwölften Lebensjahre strafrechtlich verfolgbar und 
selbständig prozeßfähig ist und der nur in leichteren Straffällen, wo es sich um keine 
höhere Strafe als Geldstrafe, Haft oder Einziehung handelt, nicht aber in schwereren 
und namentlich auch nicht in der Voruntersuchung das Recht hat, sich durch Be- 
vollmächtigte vertreten zu lassen. Dies voraufgesandt, ist nun zunächst der Begriff 
der Z. kein anderer, wie im Civilprozeß, auch unterscheidet die Strafp O. so gut, 
wie die CPHO. zwischen Z. und sonstigen Mittheilungen z. B. Benachrichtigung der 
Parteien und des Vertheidigers von Augenscheins= 2c. Terminen im Vorverfahren, 
welche nicht nothwendig einer Beurkundung bedürfen. In Absicht auf den, für 
welchen die Z. geschieht, hat man hier zwischen privaten, gerichtlichen und 
staatsanwaltschaftlichen Z. zu unterscheiden. Private sind nur insofern zu- 
lässig, als die am Strafverfahren betheiligten Personen (außer dem Staatsanwalt) 
Zeugen und Sachverständige unmittelbar laden lassen wollen, wozu auch ihre Ver- 
treter, einschließlich wol des Vertheidigers, für sie den Auftrag ertheilen können. 
Von Gerichtswegen erfolgen a) die Z. an die Staatsanwaltschaft; b) die Z. von 
Entscheidungen der Untersuchungsrichter und Amtsrichter, welche diese ohne Ver- 
mittelung der Staats= bzw. Amtsanwaltschaft bewirken lassen können, im Verfahren 
auf Privatanklage und Klage von Administrativbehörden bei Ladungen durch den 
Gerichtsschreiber bewirken zu lassen haben. Alle übrigen Z. bewirkt die Staats- 
anwaltschaft, mögen sie für deren eigene Handlungen oder für gerichtliche Ent- 
scheidungen erforderlich sein. Die Z. gerichtlicher Entscheidungen ist erforderlich:
	        
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