Zustellung. 1483
1) wenn die durch eine solche betroffene Person, bei Urtheilen auf Zwangserziehung
des Beschuldigten der gesetzliche Vertreter desselben der Verkündung nicht beigewohnt;
2) wenn eine Partei gegen ein Urtheil Berufung oder Revision eingelegt hat, in
welchem Fall ihr das Urtheil mit Gründen zugestellt werden muß, wenn dies nicht
bereits geschehen; 3) wenn eine Verwaltungsbehörde die Klage erhoben oder als
Nebenklägerin aufgetreten ist, wo die Entscheidung dieser Behörde immer zugestellt
werden muß. Objekt der Z. können Abschriften, Ausfertigungen, Urschriften sein,
wie namentlich bei Z. an die Staatsanwaltschaft das zuzustellende Schriftstück der-
selben in Urschrift vorzulegen und wo der Beginn einer Frist von der Z. abhängt,
der Tag der Vorlage von ihr auf der Urschrift zu vermerken ist, eine Vorschrift,
welche von Löwe mit Grund auf den Fall beschränkt wird, daß Staatsanwaltschaft
und Gericht an demselben Orte ihren Sitz haben. Eine Beglaubigung der Ab-
schriften war in den Entwürfen der Civil= und Straf PO. nicht vorgesehen, die CPO.
hat sie unter Bestimmung der Personen, welche sie vorzunehmen haben, angeordnet.
Eine Uebertragung der Vorschrift auf den Strafprozeß hat für Privat-Z. keine
Schwierigkeit, die Beglaubigung geschieht bei ihnen durch den Gerichtsvollzieher;
ebensowenig bei gerichtlichen Entscheidungen und gerichtlichen oder von Gerichtswegen
angeordneten Ladungen, wo sie durch den Gerichtsschreiber zu erfolgen hat. Für 3.
der Staatsanwaltschaft aus eigener Initiative will Löwe sie durch den Gerichts-
schreiber vornehmen lassen, der „von Amtswegen zuzustellende Schriftstücke“ zu be-
glaubigen habe, während doch das „von Amtswegen“ der CPO. wol nur auf die
Gerichte zu beziehen ist. Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber können bei Partei-Z.
beglaubigen, aber die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft läßt sich vielfach auch nicht
einmal äußerlich als Parteithätigkeit auffassen, wie Ermittelungsverfahren und Straf-
vollstreckung beweisen: darum wird wol nur Beglaubigung durch die Staatsanwalt-
schaft und ihr Büreau übrig bleiben, die freilich in der CPO. nicht vorgeschrieben
ist. Die Insinuaten anlangend ist prinzipiell dem Beschuldigten selbst, nicht
seinen gesetzlichen Vertretern zuzustellen, während auf Privatkläger, Nebenkläger,
Administrativbehörden rc. auch die Bestimmungen der CPO über Z. an prozeßunfähige
Parteien Anwendung leiden. Eine weitere Frage ist die, ob nach begonnenem
Prozesse dem Prozeß= oder Z. bevollmächtigten, wenn freilich auch nicht zugestellt
werden muß, doch zugestellt werden darf. Die Stras O. verpflichtet einen gegen
Sicherheitsleistung aus der Haft entlassenen Ausländer zur Bestellung eines Z. bevoll-
mächtigten, dem daher Ladungen nicht blos zur Hauptverhandlung, sondern sogar
zu Verhandlungen der Vorprozeduren zugestellt werden können: es ist nicht abzusehen,
warum dem gegen Sicherheit entlassenen oder dem nicht verhafteten Inländer nach
Ermessen des Gerichts nicht eine gleiche Bevollmächtigung gestattet werden kann.
Im Verfahren ferner auf Privatklage, Klage einer Administrativbehörde und Ver-
fahren nach vorgängigem Strafbefehl 2c., in Sachen auch, wo die That nur mit
Geldstrafe, Einziehung oder Haft bedroht ist, schließt die zulässige Bevollmächtigung
eines Rechtsanwalts, bzw. sonstigen Vertreters auch das Recht ein, ihn zum Empfang
zuzustellender Schriftstücke für die Partei zu ermächtigen, vorbehältlich des Rechts des
Gerichts. perfönliches Erscheinen des Angeklagten bzw. Privatklägers 2c. und damit
unmittelbare Z. der Ladung anzuordnen. Z. an Unteroffiziere und Gemeine ge-
schehen, wie im Civilprozeß, immer an die nächstvorgesetzte Kommandobehörde, 3.
an Zeugen unterliegen ebenfalls der für den Civilprozeß geltenden Regel, welche auch
für die durch den Amtsrichter bzw. Staatsanwalt zu verfügenden Z. an Schöffen
und Geschworene maßgebend ist. — Z. von Anwalt zu Anwalt und Z. durch
Aufgabe zur Post fallen im Strafverfahren weg. Im Inlande kann der Ge-
richtsschreiber die ihm obliegende Z. von Ladungen, Berufungs= und Rechtsmittel-
schriften im Verfahren auf Privatanklage und auf Anklage einer Administrativbehörde,
sowie die ihm vom Untersuchungsrichter bzw. Amtsrichter etwa zugewiesenen Z. von