Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Telegraphenverträge. 863 
Lit.: Reyscher. in der Zäitschr= für Deutsches Recht XIX. N. 9 u. 18. — Serafini, 
Il tele afo, fais 1862. — Busch im civil. Archiv XLV. N. — Mittermaier, 
ebendas. XVI. N. 1.— Cotelle, Législation française des ann de fer et de la 
télégraphie, 2. 6d. hars 1867. — Mei i, Das Telegraphenrecht, 2 ibust Zürich 1873. — 
Dambach, Telegraphen-Strafrecht, im Gerichtssaal Bd. XXIII. (1871) S 241 ff.; separat 
erschienen Berlin 1872. — Fischer, Die Telegraphie und das Völterrecht, Leipz. 1876. — 
Rousseau, Traité théorique et pratique de la correspondance par lettres, missives et 
telégrammes, 2. 6d. Paris 1871. — La Iégislation télégraphique, Paris 1878. Lewis. 
Telegraphenverträge. Die internationale Tendenz des Telegraphenwesens. 
als des hauptsächlich in die Ferne wirkenden Verkehrsmittels hat schon in den ersten 
Entwickelungsstadien desselben zu mehrfachen völkerrechtlichen Vereinbarungen geführt, 
welche weit früher als die das Postwesen betreffenden Verträge eine weltumfassende 
Ausdehnung erfahren. Die Geschichte der T. zeigt zunächst den Abschluß von 
Einzelverträgen verschiedener Staaten, später die Verbindung der verschiedenen 
Gruppen, zu welchen Gemeinsamkeit der Verwaltungsinteressen die einzelnen Staaten 
zusammengeführt hatte, zu einer einheitlichen, völkerrechtlichen Gestaltung. Einerseits. 
hatten Preußen, Oesterreich, Bayern und Sachsen am 25. Juli 1850 den Deutsch- 
Oesterreichischen Telegraphenverein geschlossen, welchem bald die Deutschen Klein- 
staaten und die Niederlande beitraten. Dieser Gruppe gegenüber standen die südlichen 
und westlichen Staaten, welche durch den T. vom Dezember 1855 sich an Frank- 
reich anschlossen. War trotz vielfacher Uebereinstimmung eine vollkommene rechtliche 
Einigung zwischen diesen beiden Gruppen nicht gleich erzielt, so bestand doch insofern, 
als einzelne der letzteren Staaten zugleich in Vertragsbeziehungen zu Staaten der 
Deutsch-Oesterreichischen Gruppe getreten waren, ein gewisser, schon im T. vom 
4. Oktober 1852 (zwischen Frankreich, Belgien und Preußen) erkennbarer Kontakt 
dieser beiden Vereine, welcher bald noch enger werden mußte; durch den T. von 
Paris vom 17. Mai 1865 verschmolzen bezeichnete Gruppen zu Einer „union télé- 
graphique“, Einem consorzio telegrafico. Der allgemeine Telegraphen- 
verein umfaßte zunächst nur die Europäischen Verwaltungen, dehnte sich aber bald 
auch über andere aus: zunächst nur ein Verein der Staaten, nahm er auch bald die 
Privatgesellschaften in sich auf. Der Pariser T. bildete den Grundstein für den 
weiteren völkerrechtlichen Ausbau, welcher durch die T. vom 21. Juli 1868 (Wien), 
14. Januar 1872 (Rom) und 10. (22. Juli 1875 (St. Petersburg) erfolgte. 
Letzterer ist die eigentliche „charte“, das Grundgesetz des Telegraphenvereins: während 
in den ersten Verträgen — ebenso wie seinerzeit im Deutsch-Oesterreichischen Verein 
bis zu der von Preußen veranlaßten Redaktion des T. vom 16. November 1857 — 
eine Menge Bestimmungen sekundärer Natur 2c. zu finden war, enthält der Peters- 
burger T. lediglich die allgemeinen Normen, die Grundzüge des internationalen 
Telegraphenrechtes. Die übrigen Bestimmungen sind in das Reglement sowie in die 
Vereinbarungen über die Tarife verwiesen, und allein über diese reglementarischen und. 
finanziellen Punkte wird seitdem in den Konferenzen verhandelt (zuletzt zu London 
1879); diese Verhandlungen, wie die Reglements selbst treten zu den T. als völker- 
rechtliche Quelle für die Gesammtheit der dem Telegraphenverein angehörigen 
Staaten hinzu. 
Abgesehen von Einzelheiten ist der hauptsächliche Inhalt des internationalen 
T. kurz folgender (e#f. Wortlaut im Handbuch für Post und Telegraphie, Berlin 1879, 
S. 224): Der Telegraphenverein umfaßt gegenwärtig alle europäischen und viele 
der übrigen Staaten, sowie eine große Reihe bedeutender Privat-, insbesondere 
Kabelgesellschaften. Organ des Vereins ist das Centralbureau zu Bern, das Vor- 
bild des Bureaus des Weltpostvereins, mit den analogen Geschäften, wie das letztere, 
betraut. Anerkannt ist jetzt der Grundsatz, daß Jeder das Recht habe den Tele- 
graphen zu benutzen, während in der ersten Zeit der elektrischen Telegraphie die- 
selbe lediglich als Staatszwecken dienende, die T. als rein diplomatische angesehen 
wurden. Doch hat jede Verwaltung das Recht, sowol im einzelnen Falle die-
	        
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